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Antrag Beurkundung Auslandseheschliessung (Gelesen: 9.210 mal)
Anka07
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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14.10.2014 um 07:49:01
 
Hallo zusammen,

bisher habe ich hier im Forum still mitgelesen, aber jetzt habe ich auch ein paar Fragen.

Ich wohne derzeit mit meinem Mann im Ausland (ich bin Deutsche) und wir haben hier auch geheiratet. Da wir in einem Land mit unsicherem Urkundenwesen leben, wollen wir einen Antrag auf die Beurkundung einer Auslandseheschliessung im Eheregister stellen, damit wir das schon hinter uns haben, falls wir irgendwann eine FZF planen.
Wir haben nun endlich alle Dokumente zusammen und ich war heute bei der Deutschen Botschaft. Dort wurde mir mitgeteilt, dass die Botschaft nicht zustaendig sei und ich mich an das Standesamt I wenden soll. Das habe ich jetzt auch gemacht (per E-Mail), aber hier meine Fragen:

- reiche ich den Antrag bei der Botschaft ein, nachdem das Standesamt I die Botschaft kontaktiert hat oder muss ich den Antrag nach Berlin schicken?
- wir haben bei der Eheschliessung beide unseren Namen beibehalten (hier aendert sich der Name normalerweise nach Eheschliessung nicht) und wollen das auch vorerst weiterhin, aber falls wir irgendwann mal nach Deutschland ziehen, moechte ich den Namen meines Mannes annehmen - lasse ich die Erklaerung zur Namensfuehrung sowie Angaben zur Namensfuehrung in der Ehe daher im Antrag frei?

Bei der Botschaft hat man mir gesagt, dass ich die Erklaerung zur Namensfuehrung ausfuellen muss, damit fuer uns deutsches Recht gilt. Aber kann man das nicht spaeter und kann ich, wenn wir es ausfuellen, spaeter noch den Namen meines Mannes annehmen?  hä? .. ich bin jetzt irgendwie verwirrter als vor dem Besuch bei der Botschaft.
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Aras
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Antwort #1 - 14.10.2014 um 08:35:26
 
Du kannst eigentlich den Antrag auf Nachbeurkundung der Ehe bei der deutschen Vertretung in eurem derzeitigen Wohnsitz einreichen. Die müssen dass dann an die zuständige Stelle weiterreichen.

Ihr könnt nicht zur Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens gezwungen werden. Es würde sich höchstens anbieten gleich die Namenserklärung für die gemeinsamen Kinder abzugeben, falls in Zukunft Nachwuchs geplant ist.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Anka07
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Antwort #2 - 14.10.2014 um 08:45:57
 
Danke, dann gehe ich morgen nochmal bei der Botschaft vorbei und hoffe, dass ich einen anderen Mitarbeiter erwische  Zwinkernd

Kinder sind geplant, aber auf keinen Fall hier, die medizinische Versorgung ist nicht gut. Wir planen in naher Zukunft nach Deutschland zu ziehen, dann moechte ich seinen Namen annehmen und dann schauen wir mal, ob es mit dem Kinderwunsch klappt  Smiley
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E-Punkt
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Antwort #3 - 14.10.2014 um 09:59:18
 
Hallo Bideshi,
mir wurde am Standesamt erklärt, dass man sich nach beliebiger Zeit immer noch für einen gemeinsamen Familiennamen entschließen kann. Also in Deutschland diesen einfach dann am Standesamt beantragen, das sollte keinerlei Probleme verursachen.
Viele Grüße, E-Punkt
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yaaba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.10.2014 um 10:22:37
 
Hallo Bideshi,

ich habe meinen Familiennamen auch erst spatter geändert. Beim Standesamt beantragen und dann wird der Vorgang zum Standesamt I in Berlin gesandt. Von dort kommt dann die Bescheinigung auf Namensänderung.

Yaaba
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Gabriele
 
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Anka07
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Antwort #5 - 14.10.2014 um 10:34:16
 
Danke fuer eure Antworten, dann scheint das Problem mit dem Familiennamen geloest  Zwinkernd

Nun warte ich noch auf die E-Mail aus Berlin, in der sie mir sagen, was ich mit meinem Antrag machen soll. Falls ich den doch hier bei der Botschaft einreichen kann, ist es besser, wenn ich das nochmal in Schriftform habe, da ich sonst wieder weggeschickt werde.

Noch zwei Fragen zu dem Antrag selbst:
- Angaben zur Namensfuehrung in der Ehe auf Seite 2, dort tragen wir die Namen ein, die wir jetzt haben und vorerst behalten wollen und tragen ein, dass sich die Namensfuehrung nach deutschem Recht richtet? Oder bleibt das leer?
- Seite 3, nichts ausfuellen? Oder nur Rechtswahl bestimmen?
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Antwort #6 - 14.10.2014 um 10:41:11
 
Generell kannst du alle Anträge beim Konsulat einreichen. Ja selbst sogar den ALG-2-Antrag, der dann zum Jobcenter weitergeleitet wird, kann man einreichen.

Welches Formular hast du denn? Es gibt bestimmt mehrere Formulare - wahrscheinlich hat jedes Standesamt seins.


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Antwort #7 - 14.10.2014 um 10:43:44
 
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Antwort #8 - 14.10.2014 um 10:47:52
 
Ich würde da einfach das Feld "Familienname" durchstreichen und unter der freien Fläche würde ich schreiben: "Der Familienname wird zu einem späteren Zeitpunkt erklärt. Beide Ehegatten behalten vorerst ihre Nachname"

Und bei Seite drei würde ich mit nem fetten Marker die Box quer durchstreichen.

Dann gibts auch keine Missverständnisse.
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Antwort #9 - 14.10.2014 um 11:32:22
 
Anka07 schrieb am 14.10.2014 um 10:34:16:
Oder nur Rechtswahl bestimmen?


Rechtswahl würde ich gar nicht bestimmen, solange nicht eine Namenswahl ansteht.
Die derzeitige Namensführung ist wohl durch eure beiden Heimatrechte gedeckt. Dein Mann ist in seinem Heimatrecht und du im deutschen Recht. Das würde ich auch so belassen. Und zwar solange, bis ihr eine Namensführung anstrebt, die durch die beiden Heimatrechte nicht möglich ist. Dann wird eine Rechtswahl unumgänglich. Und dann reicht es auch aus, wenn ihr diese abgebt.
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Antwort #10 - 14.10.2014 um 11:38:09
 
Ich muss mal meinen vorherigen Beitrag korrigieren:

In der Box "Angaben zur Namensführung in der Ehe " ist wohl mit "Familienname" der derzeitige Nachname gemeint. Macht auch mehr Sinn.
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Antwort #11 - 14.10.2014 um 11:43:07
 
Danke fuer die Antworten!
Ich muss sagen, dass ich das Antragsformular und die Regelungen bzgl. der Namensfuehrung unglaublich verwirrend finde Durchgedreht
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Anka07
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Antwort #12 - 16.10.2014 um 06:00:48
 
Die Botschaft hat die Annahme des Antrages wieder abgelehnt und mir gesagt, ich soll den Antrag selbst an das Standesamt I schicken, da sie nur die Unterschrift beglaubigen und Antraege an das Standesamt I grundsaetzlich nicht weiterleiten, da sie ein Aktenzeichen brauchen, was man zunaechst beim Standesamt erhaelt.

Auf der Website des Auswaertigen Amtes steht folgendes - verstehe ich da was falsch?

"Deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können den Antrag auf Beurkundung im Eheregister entweder direkt beim zuständigen Standesamt (Standesamt I in Berlin) oder über die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen."
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/Eheschliessung/04-Heirat%20Aus...
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Antwort #13 - 16.10.2014 um 09:07:43
 
Anka07 schrieb am 16.10.2014 um 06:00:48:
verstehe ich da was falsch?

Ne ist schon richtig. Hast Du denen Deine Abmeldebescheinigung aus Deutschland und einen Nachweis Deines derzeitigen Wohnsitzes vorgelegt?
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Antwort #14 - 16.10.2014 um 09:23:34
 
Wobei das wohl nur die Durchschläge vom Einwohnermeldeamt wären. Müsste das nicht auf dem Personalausweis entsprechend per Kleber aufgebracht werden?
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