Mikael321
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Verheiratet mit Doppelstaatler
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9494 Liechtenstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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30.1.2.0 Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 28 Absatz 1 Satz 5 ist für den Ehegattennachzug zu Ausländern und zu Deutschen zudem grundsätzlich Voraussetzung, dass der zuzie- hende Ehegatte sich mindestens auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (zu den Ausnahmen vom Sprachnachweis siehe Nummer 30.1.4.1ff.)
30.1.2.1 Die gesetzliche Voraussetzung, sich auf ein- fache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, entspricht der Definition des Sprach- niveaus der Stufe A 1 der elementaren Sprach- anwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats (GER). Die Stufe A 1 GER (Globalskala) beinhaltet als un- terstes Sprachstandsniveau die folgenden sprachlichen Fähigkeiten: „Kann vertraute, all- tägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedi- gung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fra- gen zu ihrer Person stellen – z.B. wo sie woh- nen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.“ Das Sprachniveau A 1 GER umfasst alle vier Sprachfertigkeiten (Hören, Sprechen, Lesen, Schreiben). Die schriftlichen Kenntnisse um- fassen dabei folgendes: „Kann eine kurze ein- fache Postkarte schreiben, z.B. Feriengrüße. Kann auf Formularen, z.B. in Hotels, Namen, Adresse, Nationalität usw. eintragen“.
30.1.2.2 Es ist im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe darauf zu achten, dass nicht bereits weitegehende Fähigkeiten verlangt werden, etwa nach der höheren Sprachstufe A 2 GER (Glo- balskala), die folgende Fähigkeiten voraussetzt (siehe hierzu auch Nummer 104a.1.2): „Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke ver- stehen, die mit Bereichen von ganz unmittel- barer Bedeutung zusammenhängen (z.B. In- formationen zur Person und zur Familie, Ein- kaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen ver- ständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Be- dürfnissen beschreiben.“
30.1.2.3.1 Deutschkenntnisse mindestens des Sprach- standsniveaus A 1 GER sind vom nachziehen- den Ehegatten im Visumverfahren durch ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstands- zeugnis nachzuweisen. Das Sprachstands- zeugnis muss auf einer standardisierten Sprach- prüfung beruhen (vgl. hierzu Nummer 30.1.2.3.4.2). Sofern in bestimmten Her- kunftsstaaten ein derartiges Sprachzeugnis nicht erlangt werden kann, hat sich die Aus- landsvertretung vom Vorliegen der einfachen Deutschkenntnisse (hierzu siehe oben Num- mer 30.1.2.1f.) im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Antragstellers in geeigneter Weise zu überzeugen. Ein besonderer Nach- weis ist nicht erforderlich, wenn die geforderten Deutschkenntnisse des Antragstellers bei der Antragstellung offenkundig sind (vgl. hierzu Nummer 30.1.2.3.4.4). Soweit der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse nicht bereits im Visumverfahren erbracht werden musste, ist er bei der erstmaligen Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen oder Ausländern im Bundesgebiet zu erbringen. Dies kommt in den Fällen in Be- tracht, in denen Visumfreiheit auch für länger- fristige Aufenthalte besteht oder ein Aufent- haltszweckwechsel zugelassen ist oder wird. Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der Antragsteller zum Integrationskurs zu ver- pflichten und kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses – zunächst – das Sprachni- veau A 1 erwerben kann. Den für die Ver- pflichtung erforderlichen gesetzlichen Teilnah- meanspruch nach § 44 (§ 4 Absatz 1 IntV) hat der Antragsteller, da ihm erstmals eine Aufent- haltserlaubnis nach § 28 bzw. § 30 erteilt wird. Diese Voraussetzung (erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) ist auch dann gege- ben, wenn das Antragsverfahren noch läuft bzw. ausgesetzt ist, weil es lediglich am Sprachnachweis fehlt. Nach dem ausdrück- lichen Gesetzeswortlaut ist gerade nicht er- forderlich, dass die Aufenthaltserlaubnis bereits erteilt worden ist.
30.1.2.3.4.2 Die Ausländerbehörden dürfen in Deutschland ausgestellte Sprachnachweise anerkennen, die auf standardisierten Sprachprüfungen beruhen. Es existieren drei Institute, die als deutsche Mitglieder der ALTE Association of Language Testers in Europe derartige standardisierte Deutschprüfungen anbieten: Goethe-Institut, TestDaF-Institut und telc GmbH (DVV). Die Deutschprüfung „Start Deutsch 1“ ist die ein- zige standardisierte Deutschprüfung auf der Kompetenzstufe A 1, die in Deutschland abge- legt werden kann, und wird nur vom Goethe- Institut und der telc GmbH angeboten. Von ALTE-Mitgliedern angebotene höherwertige Prüfungen können ebenfalls anerkannt werden. Nicht anerkannt werden können dagegen in- formelle Lernzielkontrollen, die von anderen Kursträgern erstellt und durchgeführt werden und ebenfalls den Anspruch erheben, ein Sprachstandsniveau zu bescheinigen, da diese nicht über einen vergleichbaren Standardisie- rungsgrad bei Durchführung und Auswertung verfügen und auf eine wissenschaftliche Te- stentwicklung verzichten.
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