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Nachbeurkundung und Namensführung nach Hochzeit D-IR in DK (Gelesen: 3.968 mal)
Themen Beschreibung: +Name bei wissenschaftlichen Publikationen?
Seoman305
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25.08.2014 um 10:35:01
 
Hallo,
ich D meine Frau: Iran
nach unserer Hochzeit in DK  letztes Jahr ist sie ja mittlerweile in D.
Wir würden wir gerne jetzt die Nachregistrierung und Namensänderung anzugehen.
Leider stellen sich gleich mehrere Probleme, die eher speziell sind:

1.: Meine Frau hat mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen in ihrem bisherigen Familiennamen gemacht. Weiss jemand wie sich in (in D?) die Namensführung dieser Veröffentlichungen ändert bzw wie man sicherstellt ? Rechtgrundlage?

2: Ich hatte zufällig bei einer anderen Hochzeit kurz mit einer Standesbeamtin unseres Standesamtes sprechen können, Sie meinte dass sich auch bei einer Nachbeurkundung bzgl. der nötigen Dokumente das Amt grundsätzlich an der "Kölner Liste" des OLG Köln orientiert...(also der zur Befreiung zur Beibbringung des EFZ) Die Erlaubnis des "Heiratsvormundes" wäre irrelevant, aber evtl. andere Dokumente...
hat jemand die nachbeurkundung einer in Dänemark erfolgten Hochzeit zwischen einem Deutschen und einer Iranerin in D schon mal gemacht?? Uns besorgt besonders, dass eine Anerkennung durch die IR- Av in keinem Fall beabsichtigt ist (keine Konvertierung) und wir möglichst auch den Behörden im Iran keinen Anhaltspunkt einer nach deren Regeln "illegalen" Heirat einer iranischen Muslimin mit einem nicht-muslimischen Deutschen liefern wollen, damit ihre Familie keine Probleme vor Ort bekommt...(erbrecht usw.) Lippen versiegelt

3: Da ich von meiner Frau weiss das im Iran eine Namensänderung sehr unüblich ist bei Hochzeit. (modern ?Zwinkernd
Greift für uns das ganz normale deutsche recht?

Hr. XX heiratet Frau YY

also geht:
HR.+Fr. XX
Hr.+ Fr. YY
Hr+ Fr.  XX-YY
Hr. und Fr. YY - XX?

neugier-bonusfrage: ist der "-" Bindestrich in Deutschland beim Doppelnamen unbedingte Pflicht?

4: Muss Sie nach der Namensänderung ihren Reisepass (und den eAT) ändern? Oder kann der iranische Pass so bleiben (wird ja nicht anerkannt) und im D- eat steht dann "führt in Deutschland den Namen XX-YY?"









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Aras
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Antwort #1 - 25.08.2014 um 11:53:06
 
1. Bei der Namensänderung kriegt man idR eine Bescheinigung gemäß § 54 PStG (oder war es ein anderer Paragraph?). Das kann dann gerne in den Unterlagen beigelegt werden.

2. Hast du Angst, dass das Standesamt die Daten weiterleitet? Wird es nicht. Solange ihr nicht zur iranischen Vertretung geht, wird auch nix passieren.

3. Ist nix "modernes". Im Orient und z.B. in einigen lateinischen Gebieten behält man seinen Nachnamen nach Eheschließung bei. Einfache Logik: Der Nachname gibt die "Blut"-Linie an. Durch eine Ehe ändert sich aber nicht die Herkunft. Es wird im Orient sogar vermieden Adoptivkindern den eigenen Familiennamen zu geben, da man in Ermangelung an Registern auch unbeabsichtigten Inzest vermeiden möchte.

http://www.ehe.de/wissenswertes/begleitname-in-der-ehe-bindestrich-ist-pflicht.h...

4. Der Name auf dem eAT ist identisch mit dem auf dem iranischen Reisepass. Auf einem Beiblatt steht "führ in Deutschland den Name XX-YY"
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 25.08.2014 um 17:38:29
 
Bonusantwort: Lt. einer Entscheidung des KG Berlin 1. Zivilsenat ist der Bindestrich Pflicht.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs...

Edit: Aras hat schon die Antwort geliefert, sorry, habe die Antwort nur überflogen.
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Antwort #3 - 30.08.2014 um 21:24:46
 
Aras schrieb am 25.08.2014 um 11:53:06:
4. Der Name auf dem eAT ist identisch mit dem auf dem iranischen Reisepass. Auf einem Beiblatt steht "führ in Deutschland den Name XX-YY" 


Das muss nicht unbedingt auf einem Beiblatt sein, dass passt auch auf den eAT.

"NAME N. DT. RECHT XX"

Doppelname kann natürlich eher etwas knapp werden, so schrecklich viel Platz ist da nicht. Zwinkernd
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Antwort #4 - 05.09.2014 um 11:35:00
 
Seoman305 schrieb am 25.08.2014 um 10:35:01:
3: Da ich von meiner Frau weiss das im Iran eine Namensänderung sehr unüblich ist bei Hochzeit. (modern ?
Greift für uns das ganz normale deutsche recht?

Hr. XX heiratet Frau YY

also geht:
HR.+Fr. XX
Hr.+ Fr. YY
Hr+ Fr.XX-YY
Hr. und Fr. YY - XX? 


Deutsches Recht greift nicht automatisch, sondern erst nach entsprechender Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB.

Beispiel 1 und 2 = geht
Beispiel 3 und 4 = geht nicht. Doppelname für beide Ehegatten ist in Deutschland nicht möglich.

Gruß
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Seoman305
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Antwort #5 - 09.10.2014 um 10:41:26
 
Vielen Dank nochmal für eure Antworten zu diesem etwas "formellen" Thema (interessant für was es alles Urteile in D gibt:). Zeigt das versammelte Spezialwissen hier in I4a!

Nach einigem Hin und Her mit eigener Recherche haben wir beschlossen bis auf weiteres jeder seinen eigenen Namen zu behalten. Besonders die Sache mit den Publikationen ist schwierig. Innerhalb D'S mag das noch gehen halbwegs, aber sobald das international wird ist es kompliziert. Und da Publikationen/Zitierungen im Wissenschaftsbetrieb sehr wichtig sind, lassen w wir es erstmal so.
Meine Frau hat das mit mehreren Kollegen in ähnlicher Situation besprochen, auch mit Professoren...einhellige Empfehlung, behalte den Namen bei....zumindest die ersten Jahre der Karriere.
Man kann das alles nachweisen bei Bedarf, aber die praktische Umsetzung (wenn z.b. jemand ein "Paper" von ihr sucht und das nur unter anderem Namen findet..) ist etwas hinkend.

Dnake nochmal, Thread kann von mir aus geschlossen werden.  Laut lachend
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Daddy
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Antwort #6 - 09.10.2014 um 13:18:47
 
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Daddy
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