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Integrationskurs - Beginn nach Gutdünken? (Gelesen: 1.189 mal)
thomas182
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.08.2014 um 13:21:12
 
Hallo. Muss ein Ausländer, der zum Integrationskurs vom Jobcenter verpflichtet ist, sofort den Kurs besuchen, oder reicht es binnen drei Jahren? Das Jobcenter sagt: Sofort, sonst gibt es Sanktionen. Was sagt das Aufenthaltsrecht? Oder ist dieses nicht zuständig, da der Träger vom JC bezahlt wird?

Danke.
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reinhard
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Antwort #1 - 01.08.2014 um 13:28:20
 
Das Aufenthaltsrecht hat nichts mit dem Jobcenter zu tun.

Wenn das Jobcenter zum I-Kurs verpflichtet, muss man sich sofort anmelden und so bald wie möglich starten (Bescheinigung nicht vergessen).

Es geht ja darum, dass die Leistungen der Behörde immer dazu verpflichten, seine eigenen Chancen zu verbessern, und zwar potentiell ganztägig.

Man kann sich allerdings einfach Arbeit suchen und sich vom Jobcenter unabhängig machen, dann gibt es der Behörde gegenüber auch keine Verpflichtungen mehr.
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Runenwolf
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Antwort #2 - 01.08.2014 um 13:38:02
 
Zitat:
Das Jobcenter sagt: Sofort, sonst gibt es Sanktionen. Was sagt das Aufenthaltsrecht? 


Bei den Sanktionen wird es sich nicht um aufenthaltsrechtliche Sanktionen handeln. Der Titel wird bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen dann eben halt immer um ein Jahr verlängert, bis der Kurs abgeschlossen ist.

Die Sanktionen werden den leistungsrechtlichen Teil betreffen, also Kürzungen der Leistungen durch das Job-Center. Das ist ja auch nachvollziehbar. Jemand, der kaum oder gar kein deutsch kann, ist auf dem Arbeitsmarkt schwer zu vermitteln. Und jemand, der Leistungen nach dem SGB II erhält hat halt alles zu tun, um seine Vermittlungsfähigkeit zu verbessern ... zumindest das, was er tun kann. Deutsch lernen tut ja auch nicht weh.
Und was noch dazu kommt, der Kurs kostet den Betreffenden ja auch nichts.
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