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Einbürgerung (Gelesen: 2.963 mal)
Themen Beschreibung: Probleme bei der Einbürgerung
David0912
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
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23.05.2014 um 22:12:07
 
Hallo zusammen,

Wäre sehr nett wenn jemand Rat hätte zu meiner Situation.

Meine Eltern sind beide Österreicher, daher bin ich auch von Geburt an österreichischer Staatsbürger. Gleichzeitig bin ich in Deutschland geboren und habe bis zu meinem 20 Lebensjahr in Deutschland gelebt. Die letzten 2,5 Jahre habe ich in Österreich studiert, habe aber meinen Hauptwohnsitz weiterhin in Deutschland angegeben.
Heute war ich in der Einbürgerungsstelle (München) und eine "nette" Dame sagte mir, dass ich aufgrund meines Studiums in Österreich nicht die nötige Zeit von 4 Jahren (vor Antragsstellung) in Deutschland verbracht habe.

Meine Frage: Meint ihr ich kann hier etwas unternehmen um trotzdem die Deutsche Staatsbürgerschaft zu bekommen?

Vielen Dank für eure Hilfe,

David
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Odysseus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 24.05.2014 um 10:56:22
 
David0912 schrieb am 23.05.2014 um 22:12:07:
eine "nette" Dame sagte mir, dass ich aufgrund meines Studiums in Österreich nicht die nötige Zeit von 4 Jahren (vor Antragsstellung) in Deutschland verbracht habe.


die Dame ist wirklich nett, weil Sie dir das bereits in der ersten Beratung erklärt hat. Das ist vollkommen richtig - auch wenn ich jetzt nicht genau weiß,  wie sie auf die 4 Jahre kommt.

Erforderlich für die EB nach § 10 StAG ist ein achtjähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in D.
Möglicherweise kann ein früherer Inlandsaufenthalt angerechnet werden, wenn diesem Aufenthalt eine sog. integrationsfördernde Wirkung unterstellt werden kann. Davon kann aus meiner Sicht ausgegangen werden, da ich der Zeit wohl die Schule absolviert worden ist. Allerdings können nach § 12b(2) StAG maximal fünf Jahre angerechnet werden. Somit brauchst Du mindestens einen dreijährigen Aufenthalt.

David0912 schrieb am 23.05.2014 um 22:12:07:
Meint ihr ich kann hier etwas unternehmen um trotzdem die Deutsche Staatsbürgerschaft zu bekommen?


Nicht viel, außer die drei Jahre abzuwarten.

Zuletzt noch der Hinweis, dass Österreich keine Mehrstaatigkeit erlaubt, Du verlierst Deine StA ex lege, wenn Du eingebürgert wirst - unabhängig davon, dass es aus deutscher Sicht möglich wäre.
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HeFi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 24.05.2014 um 12:40:36
 
Odysseus schrieb am 24.05.2014 um 10:56:22:
Zuletzt noch der Hinweis, dass Österreich keine Mehrstaatigkeit erlaubt, Du verlierst Deine StA ex lege, wenn Du eingebürgert wirst 

Weiterer Hinweis:
Möglich ist auch eine Beibehaltungsgenehmigung gem. § 28 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes StbG http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer...
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Mokus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 24.05.2014 um 12:50:31
 
Eine Einbürgerung ist nach 4 Jahren Aufenthalt möglich, für die Bürger aus dem Deutschsprachigem Raum.

Zitat :

"
8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber


        Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich
        oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in
        denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können abweichend von
        Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer
von vier Jahren
eingebürgert
        werden.


"

davon ist die Sachbearbeiterin wahrscheinlich ausgegangen.

Mokus


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"And He it is Who has created the night and the day, and the sun and the moon, each in an orbit floating." Koran / Surah: 21   Aya: 33
 
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David0912
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
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Antwort #4 - 24.05.2014 um 13:01:18
 
Vielen Dank an alle für die schnellen Antworten.

Wie der letzte Beitrag zeigt, gilt in meinem Fall die Vierjahresregelung.

Wenn ich mir hier also 5 Jahre anrechnen lassen könnte, müsste ich ja Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft haben, oder?

lG
David
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 24.05.2014 um 15:41:54
 
Hallo,

diese "Vierjahresregelung" gilt für Einbürgerungen nach § 8 StAG. Die gibt es so nicht, bei einer Einbürgerung nach § 10 StAG.

Die Einbürgerung nach § 8 StAG ist etwas anders geregelt, lies dir doch mal die Erklärungen durch...
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Odysseus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 25.05.2014 um 00:21:32
 
gut, 8.1.3.4  hatte ich nicht im Kopf, Samstag Nachmittag zu hause...

Aber einen Anspruch auf EB hast Du nach den vier Jahren noch nicht, es ist lediglich die EB im Ermessenswege - und kombinieren kannst du beides natürlich nicht - wär ja -1 Jahr  22

Im Ergebnis fährst du mit der Anrechnung der Voraufenthalte bei drei Jahren aktuellem Aufenthalt günstiger, musst Du die Sachbearbeiterin vielleicht einfach nochmal konkret danach fragen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 25.05.2014 um 07:03:57
 
hier in Bayern werden gem. § 12b II StAG allerdings maximal so viele Jahre angerechnet, wie man seit der Unterbrechung wieder zurückgelegt hat (sprich 4 Jahre Aufenthalt + 4 Jahre Anrechung). Damit wärst Du wieder bei einer Anspruchseinbürgerung § 10 StAG.

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planloser
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: XXX
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Antwort #8 - 25.05.2014 um 09:10:10
 
HeFi schrieb am 24.05.2014 um 12:40:36:
Weiterer Hinweis:
Möglich ist auch eine Beibehaltungsgenehmigung gem. § 28 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes StbG http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer...


Die Beibehaltungsbewilligung nach §28 wird selten erteilt, das bewegt sich an der Grenze zu totem Recht, zumindest dann, wenn man nicht "prominent" ist.

In Österreich sind doppelte Staatsangehörigkeiten im Regelfall nur dann möglich, wenn durch Geburt beide Staatsangehörigkeiten erworben werden.
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #9 - 25.05.2014 um 22:21:20
 
Es lebe der Formalismus. Das ist wohl einer der wenigen
Fälle, wo du gegenüber einem Nicht-EU-Bürger benachteiligt
bist:
Wenn z.B. ein serbischer Staatsangehöriger in ansonsten
der gleichen Situation 2,5 Jahre in Belgrad studiert und sich
dazu vorher die Genehmigung der Ausländerbehörde
einholt und innerhalb der genehmigten Frist wieder einreist,
liegt überhaupt keine Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes
vor und die Einbürgerung könnte praktisch sofort stattfinden
(freilich erst nach der Entlassung aus der serbischen StA,
aber das ist hier ja nicht das Problem).
Eine solche Genehmigung hast du natürlich nicht, weil du
sie als EU-Bürger für die Wiedereinreise ja überhaupt nicht
benötigst. Gleichwohl hättest du sie auf Antrag sicherlich
bekommen können.

Eigentlich mal ein Grund, sich deswegen bis in die höchsten
Instanzen durchzuklagen. dauert im Ergebnis aber vermutlich
länger als die noch benötigte Wartezeit bis zur Einbürgerung.

Zitat:
hier in Bayern werden gem. § 12b II StAG allerdings maximal so viele Jahre angerechnet, wie man seit der Unterbrechung wieder zurückgelegt hat 

was ich in dieser Pauschalität schlicht für rechtswidrig halte.
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David0912
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
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Antwort #10 - 26.05.2014 um 11:30:33
 
Vielen Dank euch allen für die hilfreichen Antworten.

Dann wird es wohl erstmal nichts mit der deutschen Staatsbürgerschaft. Hatte mir das Ganze etwas einfacher vorgestellt, wenn man wie in meinem Fall in Deutschland geboren ist und 19 Jahre seines Lebens fast durchgängig hier verbracht hat.
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