Es lebe der Formalismus. Das ist wohl einer der wenigen
Fälle, wo du gegenüber einem Nicht-EU-Bürger benachteiligt
bist:
Wenn z.B. ein serbischer Staatsangehöriger in ansonsten
der gleichen Situation 2,5 Jahre in Belgrad studiert und sich
dazu vorher die Genehmigung der Ausländerbehörde
einholt und innerhalb der genehmigten Frist wieder einreist,
liegt überhaupt keine Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes
vor und die Einbürgerung könnte praktisch sofort stattfinden
(freilich erst nach der Entlassung aus der serbischen StA,
aber das ist hier ja nicht das Problem).
Eine solche Genehmigung hast du natürlich nicht, weil du
sie als EU-Bürger für die Wiedereinreise ja überhaupt nicht
benötigst. Gleichwohl hättest du sie auf Antrag sicherlich
bekommen können.
Eigentlich mal ein Grund, sich deswegen bis in die höchsten
Instanzen durchzuklagen. dauert im Ergebnis aber vermutlich
länger als die noch benötigte Wartezeit bis zur Einbürgerung.
Zitat:hier in Bayern werden gem. § 12b II
StAG allerdings maximal so viele Jahre angerechnet, wie man seit der Unterbrechung wieder zurückgelegt hat
was ich in dieser Pauschalität schlicht für rechtswidrig halte.