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Ausweisdokumente kroatische(EU) Staatsangehörige (Gelesen: 2.065 mal)
apetric
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21.04.2014 um 12:17:36
 
Hallo zusammen,

brauchen kroatische Staatsangehörige immer einen Reisepass oder reicht auch die kroatische Identitätskarte, ?
Welche Ausweisdokumente möchte die ABH sehen, hat da jemand Erfahrungen sammeln können(haben von der ABH widersprüchliche Aussagen )

Danke vorab für eure Mühen

Lieben Gruß
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Bayraqiano
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Antwort #1 - 21.04.2014 um 12:25:06
 
Eine gültige Identitätskarte (Personalauweis) reicht aus.
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Saxonicus
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Antwort #2 - 21.04.2014 um 12:27:11
 
apetric schrieb am 21.04.2014 um 12:17:36:
Welche Ausweisdokumente möchte die ABH sehen

Personalsausweis genügt.
http://www.zagreb.diplo.de/Vertretung/zagreb/de/01/Visabestimmungen/Aufenthalt-n...
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apetric
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Antwort #3 - 21.04.2014 um 12:34:59
 
...das ging aber fix, danke Ihr beiden Zwinkernd..

es geht darum, dass meine Ehefrau sich nun nach dem 3 monatigem Aufenthalt bei der ABH melden muss, um den Aufenthaltstitel zu bestimmen. (Freizügigkeitsrecht findet keine Anwendung, da abhängig von Sozialleistungen)....Reisepass ist nämlich ne teure Geschichte, und wenn die kroatische ID -Karte ausreicht, wäre uns sehr geholfen..
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.04.2014 um 12:40:17
 
das ist gesetzlich geregelt, § 3 I AufenthG:

Zitat:
Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.


Was ein anerkannter Passersatz ist in § 3 I, III AufenthV definiert:

Zitat:
(1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz
zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf [....]


(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:

[.....]

5. amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,


Gilt unabhängig davon, ob der Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt ist oder aufgrund des AufenthG ein Aufenthaltsrecht besitzt.
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apetric
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Antwort #5 - 21.04.2014 um 12:54:58
 
vielen Dank....mich verwundert es immer wieder, wie hier einem so schnell geholfen wird...Daumen hoch
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