Liebe Forenleserinnen & Forenleser,
meine Frau hat seine Einbürgerungsantrag im laufe Januar 2014 gegeben. Leider wir haben momenten schwierigkeiten.
- Rechtsgrundlage des Antrages -> Ehegatte Deutscher
- Aufenthaltsdauer in Deutschland -> seit Mai 2009
- derzeitiger und frühere Aufenthaltstitel -> derzeit Niederlassungserlaubnis, früher Aufenthaltserlaubnis
- Alter (wenn nicht im Profil angegeben) -> geboren 1979
- Bundesland (wenn nicht im Profil angegeben) -> Hessen, Stadt Frankfurt
- derzeitige Staatsangehörigkeit, ggf. auch die des Ehepartners -> Einbürgerungbewerberin -> Türkisch, ehegatter(ich) -> Deutsch seit November 2009
- evtl. besonderer Status (z.B. anerkannter Flüchtling/asylberechtigt), -> Keine
- berufstätig ja/nein -> Nein da wir ein Kind und noch 2.5 Jahre Alt.
- eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) schon erhalten und bei antrag gegeben
- A2/B1 prüfung gemacht/bestanden bei antrag gegeben
Also alle erforderliche nachweise gegeben und zeitfristen für ehe und aufenthalten in Deutschland sind gehalten.
Wir haben vor 3 Wochen ein Brief bekommen das wir 255 euro überweisen sollen. Erst danach darf die weiterbearbeitung erfolgen war die rede. Gesagt getan, geld überwiesen und noch ein Brief bekommen. Jetzt kommt es
Betreff: Ihre Einbürgerungsantrag Januar2014
Bitte sprechen sie persönlich vor, Darmstadt Regierungspräsidium bei Sachbearbeiterin X.
Ich habe angerufen und wollte eine andere Termin haben in einer Monat weil wir momentan gut zu tun wegen unsere Tochter haben. Und zusätzlich die frage gestellt warum die einbürgerungbewerbering persönlich in Darmstadt erscheinen soll.
Antwort von Sachbearbeiterin X:
Es gibt starke und erhebliche behauptungen dass die Deutschkentnissen von meiner Frau nicht die niveau von A2/B1 oder Integrationskursbescheinigung obwohl die Bescheinigung und A2/B1 liegen vor. Und es soll in diesem kurzen gespräch
in Darmstadt abzuklären dass meine Frau die erforderliche Deutschkentnissen hat.
Zusätzlich die Sachbearbeiterin X hat mir am telefon mitgeteilt dass;(es gab solche Fälle)
- Die Einbürgerungsbehörde kann es nicht wissen vielleicht ob es wirklich meine frau war bei Prüfungen
- Die Leute schicken andere personen zu Prüfungen
- Es kann sein dass nach dem Prüfung meine Frau nicht genug Deutsch geübt haben und vergessen haben
Und wir haben ein Termin gemacht Anfang April für dieses Gespräch.
Ich habe auch die Anwendunghinweise vom 19. Oktober 2007 zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 gelesen.
Dort 10.1.1.6 Zu Nummer 6 (Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache)
in Ergänzende Anmerkung „ausreichende Kenntnisse“ präzisiert worden.
Der frühere Ausschlussgrund des § 11 Satz1 Nr. 1 (keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse) ist in die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 aufgenommen worden. Der Wortlaut ist unverändert. Jedoch ist der Begriff „ausreichende Kenntnisse“ in § 10 Abs. 4 präzisiert worden (vergleiche Nummer 10.4.1). Vergleiche auch die Ausnahmen von den ausreichenden Sprachkenntnissen in § 10 Abs. 4 Satz 2 und in § 10 Abs. 6 (Nummern 10.4.1 und 10.6).
Und es heisst wie folgt:
10.4.1 Nach der Definition des Satzes 1 verfügt der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, wenn er die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch sowohl in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Zwar setzt dies nicht zwangsläufig eine Sprachprüfung voraus, jedoch wird die Staatsangehörigkeitsbehörde schon mangels Sachkunde im Zweifel einen schriftlichen Nachweis (Zertifikat, Zeugnis) verlangen. Die in Nummer 10.1.1.6 genannten Nachweise erfüllen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen.
Die genannten Zertifikate oder Zeugnisse gelten daher als Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse und sind für die Staatsangehörigkeitsbehörde verbindlich, es sei denn, dass erhebliche Zweifel an den dem Einbürgerungsbewerber bescheinigten Deutschkenntnissen bestehen. In diesem Fall hat sich die Staatsangehörigkeitsbehörde zunächst bei der die Bescheinigung ausstellenden Stelle nach der ordnungsgemäßen Bescheinigung der Deutschkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu erkundigen, bevor ein neuer Nachweis verlangt werden kann.
Meine Frau hat die Integrationskurs nicht spasshalber gemacht und ernst genommen, jetzt ist alles wieder in die waage gelegt mit hilfe von Sachbearbeiterin X bei Reg. Prä. Darmstadt. Die ganze vorwürfe sowie jemand andere zu prüfung schicken etc. ich weiss nicht was ich noch sagen soll?!?
Gibt es eine andere Anwendunghinweis für Hessen
StaG?
Wie würden Sie hier vorgehen?
Was sind unsere chancen?
a) den termin wahrnehmen und diese irgendwie grauzone(ermessenspiel raum des sachbearbeiterin gehe ich davon aus) obwohl die zertifikate und bescheinigungen vorliegen
b) ein anwalt einschalten
Gibt es die möglichkeit hier einfach die einbürgerung ablehnen?
Was darf die sachbearbeiterin im Hinsicht 10.1.1.6 und 10.4.1 des Anwendungshinweise?
Darf die Sachbearbeiterin immer noch die möglichkeit zu sagen es reicht nicht aus hier?
Ich bitte um Ihr Feedback und ganz herzlichen Dank im voraus.