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„ausreichende Kenntnisse“ vorgehensweise - Deutsche Sprache (Gelesen: 10.243 mal)
Themen Beschreibung: es geht um 10.1.1.6 und 10.4.1 des Anwendungshinweise
Jack Hesse
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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04.03.2014 um 10:30:34
 
Liebe Forenleserinnen & Forenleser,

meine Frau hat seine Einbürgerungsantrag im laufe Januar 2014 gegeben. Leider wir haben momenten schwierigkeiten.

- Rechtsgrundlage des Antrages -> Ehegatte Deutscher
- Aufenthaltsdauer in Deutschland -> seit Mai 2009
- derzeitiger und frühere Aufenthaltstitel -> derzeit Niederlassungserlaubnis, früher Aufenthaltserlaubnis
- Alter (wenn nicht im Profil angegeben) -> geboren 1979
- Bundesland (wenn nicht im Profil angegeben) -> Hessen, Stadt Frankfurt
- derzeitige Staatsangehörigkeit, ggf. auch die des Ehepartners -> Einbürgerungbewerberin -> Türkisch, ehegatter(ich) -> Deutsch seit November 2009
- evtl. besonderer Status (z.B. anerkannter Flüchtling/asylberechtigt), -> Keine
- berufstätig ja/nein -> Nein da wir ein Kind und noch 2.5 Jahre Alt.

- eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) schon erhalten und bei antrag gegeben
- A2/B1 prüfung gemacht/bestanden bei antrag gegeben

Also alle erforderliche nachweise gegeben und zeitfristen für ehe und aufenthalten in Deutschland sind gehalten.

Wir haben vor 3 Wochen ein Brief bekommen das wir 255 euro überweisen sollen. Erst danach darf die weiterbearbeitung erfolgen war die rede. Gesagt getan, geld überwiesen und noch ein Brief bekommen. Jetzt kommt es Smiley

Betreff: Ihre Einbürgerungsantrag Januar2014

Bitte sprechen sie persönlich vor, Darmstadt Regierungspräsidium bei Sachbearbeiterin X.

Ich habe angerufen und wollte eine andere Termin haben in einer Monat weil wir momentan gut zu tun wegen unsere Tochter haben. Und zusätzlich die frage gestellt warum die einbürgerungbewerbering persönlich in Darmstadt erscheinen soll.

Antwort von Sachbearbeiterin X:

Es gibt starke und erhebliche behauptungen dass die Deutschkentnissen von meiner Frau nicht die niveau von A2/B1 oder Integrationskursbescheinigung obwohl die Bescheinigung und A2/B1 liegen vor. Und es soll in diesem kurzen gespräch
in Darmstadt abzuklären dass meine Frau die erforderliche Deutschkentnissen hat.

Zusätzlich die Sachbearbeiterin X hat mir am telefon mitgeteilt dass;(es gab solche Fälle)

- Die Einbürgerungsbehörde kann es nicht wissen vielleicht ob es wirklich meine frau war bei Prüfungen
- Die Leute schicken andere personen zu Prüfungen
- Es kann sein dass nach dem Prüfung meine Frau nicht genug Deutsch geübt haben und vergessen haben

Und wir haben ein Termin gemacht Anfang April für dieses Gespräch.

Ich habe auch die Anwendunghinweise vom 19. Oktober 2007 zum  Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts-  und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 gelesen.

Dort 10.1.1.6 Zu Nummer 6 (Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache)
in Ergänzende Anmerkung „ausreichende Kenntnisse“ präzisiert worden.

Der frühere Ausschlussgrund des § 11 Satz1 Nr. 1 (keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse) ist in die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 aufgenommen worden. Der Wortlaut ist unverändert. Jedoch ist der Begriff „ausreichende Kenntnisse“ in § 10 Abs. 4 präzisiert worden (vergleiche Nummer 10.4.1). Vergleiche auch die Ausnahmen von den ausreichenden Sprachkenntnissen in § 10 Abs. 4 Satz 2 und in § 10 Abs. 6 (Nummern 10.4.1 und 10.6).

Und es heisst wie folgt:

10.4.1 Nach der Definition des Satzes 1 verfügt der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, wenn er die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch sowohl in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Zwar setzt dies nicht zwangsläufig eine Sprachprüfung voraus, jedoch wird die Staatsangehörigkeitsbehörde schon mangels Sachkunde im Zweifel einen schriftlichen Nachweis (Zertifikat, Zeugnis) verlangen. Die in Nummer 10.1.1.6 genannten Nachweise erfüllen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen.

Die genannten Zertifikate oder Zeugnisse gelten daher als Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse und sind für die Staatsangehörigkeitsbehörde verbindlich, es sei denn, dass erhebliche Zweifel an den dem Einbürgerungsbewerber bescheinigten Deutschkenntnissen bestehen. In diesem Fall hat sich die Staatsangehörigkeitsbehörde zunächst bei der die Bescheinigung ausstellenden Stelle nach der ordnungsgemäßen Bescheinigung der Deutschkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu erkundigen, bevor ein neuer Nachweis verlangt werden kann.



Meine Frau hat die Integrationskurs nicht spasshalber gemacht und ernst genommen, jetzt ist alles wieder in die waage gelegt mit hilfe von Sachbearbeiterin X bei Reg. Prä. Darmstadt. Die ganze vorwürfe sowie jemand andere zu prüfung schicken etc. ich weiss nicht was ich noch sagen soll?!?

Gibt es eine andere Anwendunghinweis für Hessen StaG?

Wie würden Sie hier vorgehen?
Was sind unsere chancen?
a) den termin wahrnehmen und diese irgendwie grauzone(ermessenspiel raum des sachbearbeiterin gehe ich davon aus) obwohl die zertifikate und bescheinigungen vorliegen
b) ein anwalt einschalten

Gibt es die möglichkeit hier einfach die einbürgerung ablehnen?
Was darf die sachbearbeiterin im Hinsicht  10.1.1.6 und 10.4.1 des Anwendungshinweise?
Darf die Sachbearbeiterin immer noch die möglichkeit zu sagen es reicht nicht aus hier?

Ich bitte um Ihr Feedback und ganz herzlichen Dank im voraus.
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reinhard
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Antwort #1 - 04.03.2014 um 10:34:56
 
Falls die Antragstellerin den Kurs selbst gemacht hat und die Prüfung persönlich abgelegt hat, sollte sie einfach alleine zum Termin fahren. Dann klärt sich ja alles. Sie sollte alles auch selbst absprechen, das zeigt dann ja auch, dass sie selbst Deutsch gelernt hat.

Falls sie eine andere Person zur Prüfung geschickt hat, kann sie sich durch Vorschicken ihres Mannes zum Telefonieren und Vorschicken eines Anwalts zur Korrespondenz ein wenig Zeit verschaffen. Die sollte sie dann aber nutzen, um die Prüfung noch einmal persönlich vorzubereiten und abzulegen.
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Jack Hesse
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Antwort #2 - 04.03.2014 um 10:40:05
 
reinhard schrieb am 04.03.2014 um 10:34:56:
Falls die Antragstellerin den Kurs selbst gemacht hat und die Prüfung persönlich abgelegt hat, sollte sie einfach alleine zum Termin fahren. Dann klärt sich ja alles. Sie sollte alles auch selbst absprechen, das zeigt dann ja auch, dass sie selbst Deutsch gelernt hat.

Falls sie eine andere Person zur Prüfung geschickt hat, kann sie sich durch Vorschicken ihres Mannes zum Telefonieren und Vorschicken eines Anwalts zur Korrespondenz ein wenig Zeit verschaffen. Die sollte sie dann aber nutzen, um die Prüfung noch einmal persönlich vorzubereiten und abzulegen.


vielen dank für ihr Antwort, sachlich und informativ.
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 04.03.2014 um 10:42:12
 
Nur zur Sicherheit : Hat Deine Frau mit A2 oder B1 bestanden (das steht auf der Bescheinigung/Zeugnis). Nach meinem Verständnis wäre A2 nicht ausreichend.
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Jack Hesse
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 04.03.2014 um 10:55:20
 
tiggger schrieb am 04.03.2014 um 10:42:12:
Nur zur Sicherheit : Hat Deine Frau mit A2 oder B1 bestanden (das steht auf der Bescheinigung/Zeugnis). Nach meinem Verständnis wäre A2 nicht ausreichend.


Vielen Dank für Ihr Feedback.
die Prüfung während Integrationskurses heisst A2/B1 es ist nicht allleine A2 oder es ist nicht alleine B1.

Zusätzlich sie hat eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge  über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrations-kurses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) erhalten wie verlangt in Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern für die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache.

Die Frage hier ist wie weit die 10.4.1 des Anwendungshinweises ist für die Sachbearbeiterin verbindlich.

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Jack Hesse
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 04.03.2014 um 11:10:08
 
tiggger schrieb am 04.03.2014 um 10:42:12:
Nur zur Sicherheit : Hat Deine Frau mit A2 oder B1 bestanden (das steht auf der Bescheinigung/Zeugnis). Nach meinem Verständnis wäre A2 nicht ausreichend.


also nochmal die Schriftverkehr geprüft.

Es ist B1. Im Anhang als PDF.
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Antwort #6 - 04.03.2014 um 11:29:11
 
Zitat:
- Die Einbürgerungsbehörde kann es nicht wissen vielleicht ob es wirklich meine frau war bei Prüfungen
- Die Leute schicken andere personen zu Prüfungen


Soll vorkommen. Ist zwar nicht so schön dass einem sowas quasi vorgeworfen hat, aber die Einbürgerung ist nunmal ein wichtiger Vorgang und darf nicht so lasch durchgewunken werden.

Jack Hesse schrieb am 04.03.2014 um 10:30:34:
Es kann sein dass nach dem Prüfung meine Frau nicht genug Deutsch geübt haben und vergessen haben 


Gab ja den Fall von dem Sikh-Priester der zur Einbürgerungsbehörde ging und nach anfänglichen Sprachproblemen darum bat in Englisch kommunizieren zu dürfen. Der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse sei ja schon durch ein 20 Monate altes Zertifikat nachgewiesen worden. Er konnte kein deutsch mehr, da er nach dem Ablegen der Sprachprüfung nur Englisch gesprochen hat. Die Einbürgerungsbehörde hatte den Antrag abgelehnt. Ging vor Gericht und das Gericht gab der Behörde recht.

Änderung:
Kann man hier nachlesen: http://openjur.de/u/654360.html


Jack Hesse schrieb am 04.03.2014 um 10:30:34:
a) den termin wahrnehmen und diese irgendwie grauzone(ermessenspiel raum des sachbearbeiterin gehe ich davon aus) obwohl die zertifikate und bescheinigungen vorliegen


Also sollte sie entsprechende Kenntnisse haben, sollte sie einfach hin gehen und das Problem mit denen besprechen. Beißen tun die nicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Jack Hesse
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Antwort #7 - 04.03.2014 um 11:50:20
 
Aras schrieb am 04.03.2014 um 11:29:11:
Gab ja den Fall von dem Sikh-Priester der zur Einbürgerungsbehörde ging und nach anfänglichen Sprachproblemen darum bat in Englisch kommunizieren zu dürfen. Der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse sei ja schon durch ein 20 Monate altes Zertifikat nachgewiesen worden. Er konnte kein deutsch mehr, da er nach dem Ablegen der Sprachprüfung nur Englisch gesprochen hat. Die Einbürgerungsbehörde hatte den Antrag abgelehnt. Ging vor Gericht und das Gericht gab der Behörde recht.



ok, ich verstehe

wenn es mit einbürgerung nicht so lax sein soll, dann muss man regelmässig auch ein Deutsch Test B1 für schon eingebürgerte machen oder die schon niederlassungserlaubnis haben... sagen wir mal alle 5 Jahre, wenn nicht bestanden, pass oder aufenthaltserlaubnis bitte zurück.... und ab nach flughafen oder wie ? 

was ist mit eingebürgerten vor 2000, ohne irgendein prüfung und zertifikate ? man macht hier und jetzt die hausaufgabe und es ist die prüfung abzulegen und trotzdem wird man bestraft, und sogar selbst mit einer bescheinigung für Integrationskurs.

perfekt, jeden Tag wird man schlauer, und das ohne Frage!
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reinhard
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Antwort #8 - 04.03.2014 um 12:06:06
 
Sicherlich gibt es Deutsche, die vor Jahren eingebürgert worden sind, seitdem kaum Deutsch gesprochen und sich "verschlechtert" haben. Oder sie werden alt, dement und vergessen alle Fremdsprachen.

Das mag Dir ungerecht vorkommen, ist aber nicht zu ändern.

Bei Deiner Frau wird zur Einbürgerung geprüft, ob sie wirklich gut deutsch spricht, und zwar auf dem Niveau von mindestens B1. Dazu fährt sie hin, redet mit den Leuten und zeigt damit, dass der Verdacht zu Unrecht besteht.

Und Du redest mit ihr bis dahin ausschließlich Deutsch, korrigierst sie freundlich aber konsequent und ermutigst sie, alle Behördenkontakte und Telefonate selbst wahrzunehmen.
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Antwort #9 - 04.03.2014 um 12:12:30
 
Jack Hesse schrieb am 04.03.2014 um 11:50:20:
wenn es mit einbürgerung nicht so lax sein soll, dann muss man regelmässig auch ein Deutsch Test B1 für schon eingebürgerte machen oder die schon niederlassungserlaubnis haben... sagen wir mal alle 5 Jahre, wenn nicht bestanden, pass oder aufenthaltserlaubnis bitte zurück.... und ab nach flughafen oder wie ?  


Die Niederlassungserlaubnis wurde erteilt, kann einem aber nicht aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse weggenommen werden. Außerdem hat deine Frau Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28, schon allein auf Grund des deutschen Kindes. Also so ist es nicht...

Die Sprachkenntnisse werden zum Zeitpunkt des Antrags vom Gesetz gefordert. Sobald man aber die Einbürgerung in der Tasche hat, kann man es theoretisch wieder vergessen.

Der Haken bei deiner Ausführung ist:
Genauso sieht es mit der Niederlassungserlaubnis aus! Sobald man sie hat, kann man die deutsche Sprache vergessen. Nun möchte man also überprüfen ob die Sprachkenntnisse weiterhin vorhanden sind.

Jack Hesse schrieb am 04.03.2014 um 11:50:20:
was ist mit eingebürgerten vor 2000, ohne irgendein prüfung und zertifikate ? man macht hier und jetzt die hausaufgabe und es ist die prüfung abzulegen und trotzdem wird man bestraft, und sogar selbst mit einer bescheinigung für Integrationskurs.


Was ist mit denen?

Was ist mit denen die von 1974-1989 eingebürgert werden wollten?

Zitat:
Endgültig Abschied genommen hat die Gesetzgebung dagegen von der das StAngR des RuStAG beherrschenden Aussage, die Einb. sei als Ausnahmefall anzusehen, sofern ein hinreichendes öffentliches Interesse nachgewiesen werden kann. Das Einbürgerungsrecht des RuStAG sollte nach diesem Verständnis nicht dazu dienen, das dt Staatsvolk planmäßig zahlenmäßig erheblich zu vermehren (vgl BVerwG, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 10, 14, 16; ebenso noch Nr. 2.3. EinbRL). Diese Rechtslage war einer der Gründe für die im internat. Vergleich geringe Einbürgerungsquote der BR Deutschland. Von 1974 bis 1989 sind jährlich nur etwa 12 000 bis 17 000 Ausl. aufgrund von Ermessensentscheidungen eingebürgert worden.


Deutsche Sprachkenntnisse sind nach derzeitiger Gesetzeslage klar gefordert. Da hilft auch kein Argumentieren.

Was ich aber machen würde: Einen kostenfreien Einstufungstest bei einem Sprachkursträger machen und dadurch erneute Sprachkenntnisse auf B1-Niveau nachweisen. Am Besten mit dem Vermerk darauf, dass deine Frau sich persönlich mit dem Reisepass ausgewiesen hat + Stempel und Unterschrift des Sprachkursträgers. Damit geht dann deine Frau zur Behörde, und bespricht selbstständig mit denen das Problem und gibt der Behörde den Sprachnachweis ab. Deine Frau kann dadurch sicherer in das Gespräch gehen und die Behörde hat was für die Akte.
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Antwort #10 - 04.03.2014 um 12:34:17
 
Aras schrieb am 04.03.2014 um 12:12:30:
Deutsche Sprachkenntnisse sind nach derzeitiger Gesetzeslage klar gefordert. Da hilft auch kein Argumentieren. 


es gibt hier kein raum für argumentation, dafür hat man mehrere prüfungen schriftlich und mündlich gemacht und bekommt jetzt nur vorwürfe, wie gesagt, ich bin noch ein tick schlauer geworden und man sieht hier gerne ausländer die hinterhof moscheen besuchen und nicht ausländer die gerne integrationskurse machen und sich bescheinigen lassen.

wer die hausaufgabe ordnungsgemäss macht, bekommt hier vorwürfe und als verdachtfall klassifiziert, fakten ignorieren macht man aber gerne.




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Antwort #11 - 04.03.2014 um 13:05:28
 
Falls Vorwürfe gemacht werden, kann Deine Frau diese ja entkräften. Wenn sie den Kurs gemacht und die Prüfung bestanden hat, ist es für sie kein Problem.

Welchen "Raum für Argumente" sollte sie brauchen? Sie hat doch einen Termin, und ihr Argument ist, dass sie hinfährt und das Gespräch von Anfang bis Ende auf Deutsch führt.
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Antwort #12 - 04.03.2014 um 14:11:37
 
reinhard schrieb am 04.03.2014 um 13:05:28:
und das Gespräch von Anfang bis Ende auf Deutsch führt. 


Eben. Das ist die beste Gelegenheit, den Sachbearbeiter zu überzeugen, dass ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sein können. Ich z.B. rede grundsätzlich bereits bei der Erstberatung nicht mit dem deutschen Ehemann, sondern immer mit der ausländischen Ehefrau direkt, um mir einen Eindruck von den Sprachkenntnissen zu verschaffen.

(Wobei mich natürlich wundert, dass sie auch hier nicht direkt kommuniziert, sondern dich als Ehemann vorschickt.)
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Jack Hesse
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Antwort #13 - 04.03.2014 um 14:28:37
 
Odysseus schrieb am 04.03.2014 um 14:11:37:
(Wobei mich natürlich wundert, dass sie auch hier nicht direkt kommuniziert, sondern dich als Ehemann vorschickt.) 


ich gehe nicht dorthin, ich habe die behörde angerufen weil meine frau und tochter befinden sich in einem mutter-kind kur da meine tochter 2.5 jahre alt in trozt phase extrem stress verursacht, also Hypothese hin und her.... wundern Sie sich weiter.
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Antwort #14 - 04.03.2014 um 15:05:38
 
            [/quote]
Jack Hesse schrieb am 04.03.2014 um 12:34:17:
wer die hausaufgabe ordnungsgemäss macht, bekommt hier vorwürfe und als verdachtfall klassifiziert, fakten ignorieren macht man aber gerne. 


Jack Hesse schrieb am 04.03.2014 um 14:28:37:
wundern Sie sich weiter.



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