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Inlandische Hochschulabschluss - Internet Job mit nicht-Deutsche Firma (Gelesen: 2.258 mal)
Themen Beschreibung: Welche Aufenthaltstitel passt?
jjh89
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.03.2014 um 01:01:33
 
Hallo,

seit kurzem hat ein Freund von mir (nicht EU-Bürger) seinen Master in Deutschland abgeschlossen. Er hat jetzt einen Job gefunden, den er über das Internet macht. Die Firma ist eine sehr berühmte Internationale Firma aus den Vereinigten Staaten. Er kriegt jetzt einem sehr guten Gehalt und lebt natürlich davon.  Sein Gehalt kriegt er direkt von den Vereinigten Staaten und nicht von einer deutschen Filiale. Sein Lebensunterhalt ist selbstverständlich gesichert und eine deutsche Krankenversicherung hat er auch.

Meine Frage wäre. Welche Aufenthaltstitel passt zu ihm, damit er mit diesem Job in Deutschland weiter leben kann? Er möchte jedenfalls weiter in Deutschland leben.

Danke euch für Ihre Hilfe!
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jjh89
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.09.2014 um 23:00:43
 
Hallo wieder.

leider konnte niemand unsere Frage beantworten. Vor kurzem haben wir das folgende in der Beschäftigungsverordnung gelesen:

§ 26 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.

Mein Freund hat eine der obengenannten Staatsangehörigkeiten. Die Antwort ist also, ja, er kann mit den Virtual online Job weiter in Deutschland leben (und zwar mit eine Aufenhaltserlaubnis nach § 18) oder?
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Aras
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Antwort #2 - 02.09.2014 um 23:32:10
 
Ist er derzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt? Hat die Firma keinen Sitz in Deutschland?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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jjh89
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.09.2014 um 21:47:38
 
Danke Aras.

Aras schrieb am 02.09.2014 um 23:32:10:
Ist er derzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt?

Ja oder nein...? Steuern usw bezahlt er in den USA, da die Firma da ihre Sitz hat. Er wohnt aber in Deutschland wo er auch krankenversichert ist. Sein Lebensunterhalt ist natürlich auch in Deutschland durch ihren Job gesichert.

Aras schrieb am 02.09.2014 um 23:32:10:
Hat die Firma keinen Sitz in Deutschland?

Nein.
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planloser
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Antwort #4 - 10.09.2014 um 21:25:08
 
jjh89 schrieb am 03.09.2014 um 21:47:38:
Ja oder nein...? Steuern usw bezahlt er in den USA, da die Firma da ihre Sitz hat. Er wohnt aber in Deutschland


Das kann so nicht sein, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt der deutschen Steuerpflicht.

Zitat:
EStG §1

(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.





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Muleta
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Antwort #5 - 10.09.2014 um 21:40:12
 
jaja, die US-Steuerbehörden interessieren sich aber nunmal gar nicht für das deutsche EStG. Und insofern führt der US-Arbeitgeber dort Steuern ab; was den Arbeitnehmer nicht von der Pflicht entbindet, in Deutschland auch nochmal eine Steuererklärung abzugeben. Dürfte ein Doppelbesteuerungsabkommen geben; Steuerberater ist dann ratsam. Ggf. auch verbindliche Klärung einer etwaigen Sozialversicherungspflicht.

Das klärt aber nicht das aufenthaltsrechtliche Problem. Denn der Zweck seines Aufenthalts ist ja offensichtlich nicht die Erwerbstätigkeit.
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Antwort #6 - 10.09.2014 um 22:43:38
 
Ja, selbstverständlich gibt es ein DBA, Artikel 15 regelt solche Fälle

Zitat:
Artikel 15
Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 17 (Künstler und Sportler), 18 (Ruhegehälter, Renten und Unterhaltszahlungen), 19 (Öffentlicher Dienst; Sozialversicherung) und 20 (Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.


Ich würde das definitiv mit dem zuständigen Finanzamt abklären, das kann sonst unangenehm werden. Speziell bei Arbeit übers Internet ist die Frage wo die Arbeitsleistung erbracht wird, nicht immer ganz einfach zu klären.
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Antwort #7 - 11.09.2014 um 15:56:32
 
noch eine Anmerkung: nicht zu vernachlässigen sind auch Sozialversicherungsrechtliche Aspekte. Es gibt ein SV-Abkommen mit den USA, Stichwort Arbeitnehmerentsendung usw.
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