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Aufenthaltstitel fuer US-Amerikaner (Gelesen: 9.777 mal)
oldami
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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21.02.2014 um 11:08:01
 
Hallo,

ich habe eine Frage.

Ich habe meinen Lebenspartner geheiratet (oder auf gut deutsch wir sind verpartnert), ich bin deutscher er ist Ami.

Nun wollten wir ganz frei zur Auslaenderbehoerde und einen Aufenthaltstitel fuer ihn beantragen, ich dachte das geht am selben Tag und ganz einfach Griesgrämig leider irgendwie nicht.

Ich habe einen Laufzettel mit allen moeglichen Dokumenten bekommen die ich mitbringen muss.

Erstmal wollte er ihn "verpflichten" einen A1 Deutschtest zu machen, aber habe schon online und im Gesetz gelesen das US-Amerikaner davon befreit sind.

Dann will er Nachweis fuer den Wohnraum sehen (was ja ein Mietvertrag sein soll) gut das hab ich ja.

Jetzt aber das komplizierte, er will Nachweis ueber mein Einkommen haben.

Dazu muss ich sagen das ich selbststaendig bin, ich verkauf ausserhalb von Deutschland Waren ueber Amazon.

Ich mache meine Steuersachen etc., alle selbst, er hat auf seinem Zettel geschrieben, das ich eine Einnahmen/ Ueberschussrechnung (brutto+netto) vorzeigen muss der letzten 3 Monate (jedoch vom Steuerberater).

Diesen habe ich nicht, ich mache das wie gesagt selbst ueber eine entsprechende Software, es sind auch wenns hochkommt 10 Buchungssaetze, dafuer zahl ich ja keinen Steuerberater der womoeglich 50-100 Euro kostet.

Meint ihr das wird beim Auslaenderamt akzeptiert ? Die letzten 3 Monate habe ich durchberechnet.

Im Dezember waren es ca. 5000 Euro Gewinn, im Januar 1.300 Euro und im Februar (bis jetzt 1.200 Euro).

Danke im Voraus

Patrick
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Antwort #1 - 21.02.2014 um 11:24:20
 
oldami schrieb am 21.02.2014 um 11:08:01:
Erstmal wollte er ihn "verpflichten" einen A1 Deutschtest zu machen, aber habe schon online und im Gesetz gelesen das US-Amerikaner davon befreit sind.


Wie viele andere auch falsch verstanden, gilt nur wenn du Ami wärst nicht dein partner.
Ansonsten sind die Fragen nicht zu beantworten da du deutscher bist
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Antwort #2 - 21.02.2014 um 11:38:01
 
Hat dein Lebenspartner den Antrag gestellt?

Stellt den Antrag. Bittet um eine Fiktionsbescheinigung bis der Antrag bearbeitet worden ist. Und dein Lebenspartner möchte gleich eine Arbeitserlaubnis, da er für den Aufenthaltstitel einen Anspruch nach § 28 hat. 

Falls die ABH weitere Nachweise braucht => stellt trotzdem den Antrag. Falls Sie weitere Nachweise brauchen, dann sollen die das an euch schriftlich mit rechtlicher Begründung per Post schicken. Da sie offensichtlich keine rechtliche Begründung für Lebensunterhaltssicherung oder Sprachkenntnisse haben, könnt ihr euch entspannt zurücklehnen.

Falls er auf den A1-Sprachnachweis besteht, dann argumentiere mit § 41 AufenthV.

Im Internet findest du ja entsprechende Argumente. Die Seiten kannst du gerne Ausdrucken und mit zum Antrag als Anlagen beilegen.

Also einfach Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Fiktionsbescheinigung und Arbeitserlaubnis stellen. Wobei Fiktionsbescheinigung und Arbeitserlaubnis sofort erteilt werden sollen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 21.02.2014 um 11:41:11
 
Hi,

also Fiktionsbescheinigung haben wir bis zum 15.7.14 bereits genemigt bekommen, weil der naechste Termin fuer die Abgabe des Antrag+Dokumente in Dortmund erst in 3 Monaten frei ist Griesgrämig
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Antwort #4 - 21.02.2014 um 11:44:58
 
Aras schrieb am 21.02.2014 um 11:38:01:
Falls er auf den A1-Sprachnachweis besteht, dann argumentiere mit § 41 AufenthV


Was hat denn die Tatsache, dass ein US-Amerikaner visumsfrei einreisen und einen Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen kann mit dem Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse im Rahmen einer AE nach § 28 AufenthG zu tun?

Fakt ist, für eine AE muss er diesen A1-Nachweis erbringen. Wenn er ihn nicht hat, dann hat er keinen Anspruch auf eine AE nach § 28 AufenthG.
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oldami
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Antwort #5 - 21.02.2014 um 11:46:10
 
oh der gute Herr meinte per Email dann, dass er nun doch keine A1 braucht.

Email:
Hallo,

wie bereits mitgeteilt hat sich meine Chefin bezüglich der A1 Kenntnisse
den Fall angeschaut. Der A1 muss somit nicht nachgewiesen werden.

Mit freundlichem Gruß,

Rxxxxxxxxx
----- Weitergeleitet von xxxxxxxxi/STA32/Stadt Dortmund/DE am
18.02.2014 12:01 -----

Stadt Dortmund
Ordnungsamt-
Bürgerdienste An
Zehra xxxxxxi/STA32/Stadt
Kandan/STA32/St Dortmund/DE@STADTDO
adt Dortmund/DE Kopie

18.02.2014 Thema
11:48 Antwort: WG: Aw: Antwort:
Unterlagen(Document link:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 21.02.2014 um 11:47:04
 
oldami schrieb am 21.02.2014 um 11:46:10:
Der A1 muss somit nicht nachgewiesen werden.


Kopf -> Wand

Absolut rechtswidrig.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #7 - 21.02.2014 um 11:49:59
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 21.02.2014 um 11:53:27
 
Ich zitier mal was im Gesetz steht:

Zitat:
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

    1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

    2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,

    3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,

    4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf, oder

    5. der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU ist.


Ausländer -> der stammberechtigte, der also in der BRD lebt.
Ehegatte -> der nachziehende


Deutscher # Ausländer. Ami zu Deutschem -> A1

Warum die Behörden das nach 10 Jahren immer noch falsch verstehen...  Augenrollen
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« Zuletzt geändert: 21.02.2014 um 12:07:15 von N/V »  
 
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Antwort #9 - 21.02.2014 um 11:55:17
 
https://www.uhl-csu.de/cm/upload/4_0808-Uhl-Ehegattennachzug.pdf

Abschnitt: Ausnahme aufgrund der Staatsangehörigkeit


Zitat:
Bei den in § 41 AufenthV genannten Staaten handelt es sich um solche, zu denen Deutschland
enge wirtschaftliche Beziehungen pflegt. Typischerweise handelt es sich bei den
Staatsangehörigen, die aus den Ländern der Staatenliste nach Deutschland ziehen, um höher oder
hoch qualifizierte Ausländer. Neben diesen wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten war
Hintergrund für die Staatenliste des § 41 AufenthV auch die migrationspolitische Situation in den
betroffenen Ländern. So besteht aus diesen Staaten kein Migrationsdruck, illegale Grenzübertritte
oder Rückführungsprobleme kommen nicht vor.
Die Angehörigen dieser Staaten können daher bereits seit längerer Zeit ohne Zuzugsbeschränkung
einreisen und aufgrund der insoweit weitestgehend deckungsgleichen Staatenliste im
Beschäftigungsrecht (§ 34 BeschV) unter erleichterten Bedingungen eine Beschäftigung
aufnehmen.
Die Ausnahme von der Spracherfordernis lehnt sich an diese Privilegierungen an, um sie nicht
durch die Erhöhung der Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu unterlaufen. Die
Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr .4 AufenthG-E (Staaten nach § 41 AufenthV)  3
ergänzt damit die Ausnahme des Satzes 2 Nr. 1 AufenthG. Danach wird die Voraussetzung des
Sprachnachweises in Fällen ausgeschlossen, in denen der Zuzug zum Stammberechtigten im
besonderen migrationspolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt, wie dies bei
Ausländern der Fall ist, die eine Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifizierte, Forscher oder
Selbständige besitzen.
Hinzu kommt, dass der Sprachnachweis neben der Integration auch der Verhinderung von
Zwangsehen dient. Verbesserte Sprachkenntnisse vor Einreise verhindern, dass die
zwangsverheiratete Ehefrau in Deutschland der Schwiegerfamilie hilflos ausgesetzt ist. In den in §
41 AufenthV genannten Staaten ist das Phänomen der Zwangsehe nicht bekannt.

Woher er das aber zitiert, konnte ich auf der Stelle nicht finden.
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Antwort #10 - 21.02.2014 um 11:55:35
 
Das steht da doch gar nicht.

Da steht sinngemäß:
Der Ausländer, der zu einem Amerikaner nach Deutschland ziehen will, muss keine A1-Sprachkenntnisse nachweisen.
Da steht nicht, dass der Amerikaner, der nach Deutschland einreisen will, keine Sprachkenntnisse vorweisen muss.
Du bist aber deutsch, deswegen braucht er A1-Sprachkenntnisse.
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Antwort #11 - 21.02.2014 um 12:09:01
 
jetzt macht ihr mich aber kirre, ich dachte das A1 Thema waere geklaert.

Warum gilt diese Ausnahme nur bei "Nicht-Deutschen", ich bin schon dabei ihm deutsch beizubringen, jedoch sollte dies doch nicht gezwungen sein. Ich bin doch besser qualifiziert ihm deutsch beizubringen als jemand der deutsch auch nur gelernt hat?
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Antwort #12 - 21.02.2014 um 12:09:55
 
Zitat:
§ 30 AufenthG Ehegattennachzug

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und

3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU besitzt.

Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder
3.
die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen.

Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf oder

5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU ist.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.


Zitat:
§ 41 AufenthV Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.



Stimmt. Irgendwie ist es merkwürdig. Ehegatte eines Ausländers Durchgedreht

Nachtrag:

Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
[...]


Satz 3 von §30 Abs 1 ist der mit dem indirekten Verweis auf § 41 AufenthV.
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« Zuletzt geändert: 21.02.2014 um 12:23:53 von Aras »  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #13 - 21.02.2014 um 12:24:08
 
was bedeutet das nun konkret?

das Gesetz ist (obwohl ich Anwaltsgehilfe war) schwer nachzuvollziehen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 21.02.2014 um 12:25:52
 
Das bedeutet:

Sprachkenntnisse müssen bei US-Amerikanern bei Zuzug zum deutschen Ehegatten/Lebenspartner nicht nachgewiesen werden.
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