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Neuregelung für die in BRD geborene und aufgewachsene Kinder (Gelesen: 2.266 mal)
Themen Beschreibung: Neuregelung für die in BRD geborene und aufgewachsene Kinder
never-one
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i4a rocks!


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Darmstadt, Hessen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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13.02.2014 um 17:09:26
 
Hallo Leute,

Ich habe eine Frage bzgl. doppelte Staatsbürgerschaft.

Ich bin ein in 89 geborener, türkischstämmiger, in Deutschland geborener, aber ein Teil seines Lebens in der Türkei aufgewachsener, ehemaliger TR-Staatsbürger, und seit 2013 deutscher Staatsbürger.

Mir ist bereits bekannt, dass ich unter derzeitige Optionsregelung nicht falle.

Wie Euch bereits bekannt ist, wird die Große-Koalition höchstwahrscheinlich für die in BRD geborene und aufgewachsene Kinder bzgl. doppelte Staatsbürgerschaft eine entsprechende Gesetzesänderung endlich beschließen.

Dazu müssen lt. öffentliche Debatte und Medien 3 Kriterien erfüllt sein;

- Geburtsurkunde, dass der betreffende Person in BRD geboren ist.
- Bis zum 23. Lebensjahr, Aufenthalt mindestens 12 Jahre in Deutschland
- Ein deutscher Schulabschluss

Hierzu erging folgendes;

- Ich habe mit meine Mutter, als ich damals ein minderjähriges Kind war, ab der Geburt bis 1997 aufgrund der familiärischen Gründen in BRD gelebt und war bis 1994 im Reisepass meiner Mutter eingetragen. Aber später hat mich meine Mutter ab dem Jahr 1996-1997 in die Türkei geschickt, da mein Vater Berufsoffizier war und er aufgrund der beruflichen Gründen in der Türkei bleiben musste. Ab dem 1997 hat mich meine Mutter von der Wohnung, die sie mich damals in der BRD angemeldet hatte, beim Rathaus abgemeldet. Somit gehe ich davon aus, dass ich ab dem 1996-1997 meine rechtsmäßige und gewöhnliche Aufenthalt verloren habe. Von 1997 bis 2003 habe ich in der Türkei gelebt, bin dort aufgewachsen und hab dort mein Mittelschulabschluss (seitens Türkei gleichwertig mit dem Realschulabschluss, 8. Jahre) gemacht. Im Jahr 2000 wollten wir nach Deutschland zurückkehren, aber mein Vater konnte sich dazu nicht vertrauen. Meine Mutter hat mich für einen Monat in BRD angemeldet, danach hat sie mich anschließend wieder abgemeldet, weil es mit meinem Vater leider nicht geklappt hatte. Ab dem Jahr 2003 sind wir endgültig wieder nach Deutschland eingewandert und haben (also ich und mein Vater) in erster Linie im Rahmen der Familienzusammenführung eine Aufenthaltserlaubnis und nach 5 Jahren anschließend eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Da die Mindestschulzeit in Deutschland 9. Jahre beträgt, wurde mein Schulabschluss für die Weiterbildung nicht anerkannt. Aus diesen Gründen habe ich im Jahr 2003, obwohl mein Sprachkenntnis relativ gering war, also gleiches Jahr, die 9. Klasse in Deutschland erfolgreich beendet und ein deutscher Schulabschluss erworben. Danach bin ich in 2005 angefangen, eine Ausbildung im kaufmännischem Bereich zu machen, welche ich am Ende, also innerhalb 3 Jahren erfolgreich beendet hatte. Außerdem habe ich dazwischen Zeit, also während der Ausbildung, mit der Hilfe des türkischen Staates mein Fernabitur gemacht und die Prüfungen in Deutschland unter Aufsicht der türkischen Konsularbeamten geschrieben. Es war für mich natürlich am leichtesten und sinnvollsten Weg gewesen, in meine Muttersprache -während der Ausbildung- mein Abiturabschluss zu erlangen. Jetzt studiere ich in Deutschland an einer staatlichen, deutschen berühmten Universität, habe die Zwischenprüfung bereits bestanden und bin derzeit in der Vorbereitungsphase im 8. Semester für die erste Examensprüfung.

Meine Frage ist jetzt an Euch;

- Könnte evtl. eine Möglichkeit in meinem Fall für eine doppelte Staatsbürgerschaft bestehen, falls das Staatsangehörigkeitsrecht zu Gunsten der in BRD geborene und "aufgewachsene" Kinder geändert wird.

- Dürfen meine vorherige Aufenthaltszeiten für die Voraussetzung des Aufenthalts -also mindestens 12 Jahre- angerechnet werden?

Ich habe die Gesetzestexte bisschen recherchiert und habe aber für die Einbürgerungen keine relevante Vorschriften bzgl. Anrechnung von vorherigen Aufenthaltszeiten gefunden.

Ich weiß, dass die Gesetzesänderung derzeit nicht stattgefunden ist, aber möchte gerne wissen, ob diese Gesetzesänderung evtl. für mich auch in Frage kommen könnte.

Da ich in der Zukunft dazu beabsichtige für die beruflichen Zwecken in der Türkei vorübergehend im öffentlichen Dienst zu arbeiten (an einer Universität) und dazu auch der Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft erforderlich ist, würde ich gerne die doppelte Staatsbürgerschaft annehmen, weil man im öffentlichen Dienst, auch wenn man ein ehemaliger Staatsbürger ist und eine Mavi Kart (blaue Karte) im Besitz hat, nicht arbeiten darf.

Gruß
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.02.2014 um 19:26:55
 
Im Koatlitionsvertrag steht ganz klar, dass das Staatsangehörigkeitsgesetz über die Optionsregelung hinaus nicht geändert wird. Du solltest Dir was die Schiene angeht keine Hoffnungen machen.

Ob Deine Gründe für eine Beibehaltungsgenehmigung § 25 II StAG ausreichen, entscheiden wir hier nicht. Versuch macht aber bekanntlich klug.
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HeFi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 18.12.2014 um 17:53:45
 
Am 21.12.2014 treten die Gesetzesänderungen zur Optionsregelung in Kraft
http://www.buzer.de/gesetz/11337/a189443.htm

Wer unter die Optionsregelung fällt UND in Deutschland aufgewachsen ist und dabei
1. sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
2. sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat
oder
3. über einen im Inland erworbenen Schulabschluss
oder
4. eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt...
muss nicht mehr zwischen der ausländischen und der deutschen Staatsangehörigkeit wählen.
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knuffel-de  
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 19.12.2014 um 11:27:26
 
never-one schrieb am 13.02.2014 um 17:09:26:
Ich bin ein in 89 geborener



Der Optionszwang gilt für alle, die ab 2000 geboren wurden. Alle ab 1990 geboren könnten begrenzt dafür angemeldet werden. Für einen 1989 Geborenen gilt das gesamte Gesetz überhaupt nicht.

Für Dich selbst musst Du Dich weder mit dem Gesetz noch mit aktuellen Änderungen beschäftigen, weil ein 1989 Geborener nicht unter dieses Gesetz fällt und nicht unter dieses Gesetz fallen kann.
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