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Ägyptischen Namen annehmen? (Gelesen: 15.385 mal)
bounce1983
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07.02.2014 um 09:09:44
 
Hallo,

ich (Deutsche) möchte meinen ägpytischen Verlobten heiraten. Es geht jetzt um die Wahl des Familiennamens.
Mein Verlobter hat 4 Namen im Pass  stehen: seinen Vornamen, den seines Vaters, Großvaters und Urgroßvaters. Also z.B. so:
Mohammed Sayed Mohammed Ali (also eigentlich sind es 4 Vornamen)

Der Standesbeamte sagte mir, wenn ich seinen Namen annehmen möchte, müsste ich alle drei Namen annehmen, also wäre mein Nachname Sayed Mohammed Ali. Er war sich aber nicht ganz sicher.
Ich hatte gehofft, dass man nur einen Namen als Familiennamen wählt, idealerweise, dass man sich einen Namen aussuchen kann. Alle drei Namen möchte ich nicht annehmen, da würde ich lieber meinen eigenen Nachnamen behalten.
Ich hoffe, jemand von euch kann mir das beantworten...

Vielen Dank schonmal!
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Antwort #1 - 07.02.2014 um 09:24:42
 
Dir ist schon bewusst, dass im Orient die Ehepartner ihre Nachnamen bzw. Namensketten beibehalten.
Die drei "Nachnamen" sind die Namen der Vorväter. Deine Vorväter ändern sich aber durch eine Ehe nicht.

Es ist quasi auch garnicht vorgesehen, den Nachnamen des Ehemannes anzunehmen. Dadurch stellt sich die frage nach dem Nachnamen auch garnicht bei Ägyptern.

Nachnamen sind im Orient meist Spitznamen eines Vorvaters. Was aber auch vorkommt ist die umformung des ältesten bekannten oder respektierten Vorvaters und anhängen des ya-Suffix für besitzanzeigende Form, also im Sinne von "vom Stamm X". Also in deinem Fall beispielsweise aus Ali der Stammname Alawi.

Wie man sowas aber beim Standesamt hinbiegen kann ist mir nicht klar. Vielleicht mit einem Gutachten von einem Professor für Arabistik.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 07.02.2014 um 09:43:40
 
bounce1983 schrieb am 07.02.2014 um 09:09:44:
Also z.B. so:Mohammed Sayed Mohammed Ali (also eigentlich sind es 4 Vornamen)


Schau bitte nochmal in den Pass. Ist da "nur" der Name aufgeführt oder ist da unterschieden in "name" und "surname"?

Ihr könntet nach deutschem Recht den Familiennamen deines Mannes als Ehenamen führen. Dazu müsste er aber einen Familiennamen haben.
Deswegen ist erst mal wichtig, was sein Pass genau aussagt.
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Antwort #3 - 07.02.2014 um 09:48:36
 
in ägyptischen Pässen steht der ganze Name (full name).
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Antwort #4 - 07.02.2014 um 10:07:40
 
Mein Mann hat auch 2 Nachnamen. Hätte ich seinen Namen angenommen hätte ich beide annehmen müssen.
Bei einem Doppelnamen (also wenn ich meinen behalten und seinen dazugenommen hätte) hätte ich mir aussuchen können, welchen seiner beiden Nachnamen ich wähle. So wurde es mir damals erklärt.
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Antwort #5 - 07.02.2014 um 10:20:30
 
Runenwolf schrieb am 07.02.2014 um 09:43:40:
Schau bitte nochmal in den Pass. Ist da "nur" der Name aufgeführt oder ist da unterschieden in "name" und "surname"?



Nein im Pass wird nicht unterschieden. Da stehen nur die 4 Namen als "Name". Er hat also keinen Familiennamen.

Mir ist schon klar, dass in Ägypten beide Ehepartner ihre Namen behalten. Aber wir heiraten in Deutschland und ich würde schon gerne seinen Namen haben. Vor allem auch im Hinblick auf mögliche Kinder (welchen Namen haben die Kinder dann, wenn sie in Deutschland geboren werden?).

Einen Doppelnamen will ich auf keinen Fall. Oh je, was mach ich bloß  unentschlossen

Er würde auch meinen Namen annehmen, jedoch glauben wir, dass die Namensänderung in Ägypten kaum "vollziehbar" ist, also wird im Pass weiterhin der alte Name stehen. Scheint mir zu kompliziert.
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Antwort #6 - 07.02.2014 um 10:26:52
 
Solange ihr keinen Familiennamen festlegt, könnt ihr während der Ehe noch einen festlegen. Also eure Heirat sollte nicht durch den Familiennamen verhindert seine.
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Antwort #7 - 07.02.2014 um 10:37:19
 
bounce1983 schrieb am 07.02.2014 um 10:20:30:
Aber wir heiraten in Deutschland und ich würde schon gerne seinen Namen haben.


Das geht dann nur über eine Ehenamensbestimmung. Da das ägyptische Recht einen gemeinsamen Ehenamen nicht kennt, müsstet ihr eine Rechtswahl ins deutsche Recht abgeben.
Damit könntet ihr dann den Namen des Mannes als gemeinsamen Ehenamen führen. Anders kommst du nicht zum Namen deines Mannes.

bounce1983 schrieb am 07.02.2014 um 10:20:30:
Vor allem auch im Hinblick auf mögliche Kinder (welchen Namen haben die Kinder dann, wenn sie in Deutschland geboren werden?).


Das ist auch etwas kompliziert zu erklären.

Also grundsätzlich sind die Kinder deutsch (über dich) und ägyptisch (über deinen Mann). Damit unterliegen sie zunächst mal deutschem Namensrecht.
Wenn ihr einen gemeinsamen Namen führt, dann bekommen die Kinder automatisch diesen Namen.
Habt ihr keinen gemeinsamen Namen, dann müsst ihr den Namen eines Elternteils als Familiennamen des Kindes bestimmen. Das gilt dann auch für alle weiteren Kinder in der Ehe.

Ihr könntet aber auch für das Kind ägyptisches Recht für die Namensführung wählen. Dann würde das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten. Und zwar den kompletten.

bounce1983 schrieb am 07.02.2014 um 10:20:30:
Er würde auch meinen Namen annehmen, jedoch glauben wir, dass die Namensänderung in Ägypten kaum "vollziehbar" ist, also wird im Pass weiterhin der alte Name stehen. 


Davon würde ich euch abraten. Das ägyptische Recht kennt keinen gemeinsamen Familiennamen der Ehegatten und dass ein Mann den Namen der Frau annimmt auch nicht. Das würde zu einer sogenannten "hinkenden Namensführung" führen.
Das heißt, in Deutschland hat dein Mann deinen Familiennamen und in Ägypten seinen bisherigen Namen.
Die Ägypter würden deinem Mann niemals einen Pass auf den deutschen Ehenamen ausstellen. Damit würde sein Aufenthaltstitel auf den Namen im Pass, also den ägyptischen, ausgestellt werden. Es würde noch vermerkt werden, dass dein Mann nach deutschem Recht in Deutschland den Familiennamen ".... " führt.
Er kann durchaus auch Probleme bei der Passausstellung bekommen, wenn er deinen Namen annimmt. Daher ist da Vorsicht geboten.
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Antwort #8 - 07.02.2014 um 10:41:10
 
Das scheint mit eurer Problematik vergleichbar zu sein:
http://openjur.de/u/609120.html

Zitat:
1. Ein ägyptischer Staatsangehöriger, in dessen Geburtseintrag neben dem Vornamen nur noch die Namen des Vaters, Großvaters und Urgroßvaters angegeben sind (Namenskette/Eigennamen) kann nach ägyptischem Recht durch formlose Erklärung gegenüber den Behörden des Heimatsstaats wählen, ob das dritte oder vierte Glied der Namenskette als Familienname gelten soll. Die Namenswahl ist bei der Eintragung in deutsche Personenstandsregister zu übernehmen.


Zitat:
d) Dass der Betroffene die nach dem ägyptischen Recht vorgesehene formlose Wahl des Familiennamens vorgenommen hat, ergibt sich aus der Bescheinigung des Generalkonsulats Frankfurt, nach der der Name
Sh.
als Familienname genutzt werden könne. Diese zeigt, dass der Betroffene jedenfalls gegenüber dem Konsulat die Erklärung abgegeben hat, den dritten Namen der Kette als Familiennamen nutzen zu wollen; die Wahl des dritten Namens entspricht auch einer im Herkunftsland (auch) verbreiteten Praxis (Jauß StAZ 2001, 303).


Meine Vermutung:
Mit der Bescheinigung sollte es möglich sein, diesen als gemeinsamen Familiennamen zu führen.
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Antwort #9 - 07.02.2014 um 11:17:00
 
Aras schrieb am 07.02.2014 um 10:41:10:
Das scheint mit eurer Problematik vergleichbar zu sein:http://openjur.de/u/609120.html


Damit ließe sich das Problem der beiden lösen. Danke für den Hinweis.

Aras schrieb am 07.02.2014 um 10:41:10:
Meine Vermutung:Mit der Bescheinigung sollte es möglich sein, diesen als gemeinsamen Familiennamen zu führen. 


Wenn der Mann diese Erklärung abgibt und dann eben nach ägyptischen Recht einen Familiennamen hat, dann kann dieser natürlich zum Ehenamen hier in Deutschland bestimmt werden.

Bei dieser Konstellation könnte die Frau sogar einen Doppelnamen führen.
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Antwort #10 - 07.02.2014 um 11:18:28
 
Danke für den Link! Vielleicht werden wir das versuchen. Mit dem letzten Namen aus der Kette könnte ich gut leben als Familienname.

Was mir gerade auch einfällt: Was würde passieren, wenn er in Deutschland eingebürgert wird? Dann muss er sich doch bestimmt auch für einen Vor- und einen Nachnamen entscheiden, oder? Oder behält er in dem Fall einfach seine 4 Namen?
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Antwort #11 - 07.02.2014 um 11:20:47
 
Art. 47 EGBGB. Er kann einen Vor- und Nachnamen bestimmen und nicht vorgesehene Namensteile ablegen.
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Antwort #12 - 07.02.2014 um 11:30:23
 
Zitat:
Art. 47 EGBGB. Er kann einen Vor- und Nachnamen bestimmen und nicht vorgesehene Namensteile ablegen. 


Das geht, wenn er sich deutschem Namensrecht unterstellt. Ob das so gut ist?

Dann doch lieber eine Bescheinigung vom Konsulat holen, wenn das auch geht. Damit unterliegt er namensmäßig immer noch seinem Heimatrecht.
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Antwort #13 - 07.02.2014 um 11:36:11
 
Runenwolf schrieb am 07.02.2014 um 11:30:23:
Das geht, wenn er sich deutschem Namensrecht unterstellt.

Frage war ja nach der Einbürgerung (bei der man ja i. d. R auch die bisherige Sta. aufgibt) und damit ist das dt. Namensrecht ja stets anwendbar. Solange er Ausländer ist geht es nicht.

Ich halte es für duchaus klug (da ich aber selbst Doppelstaatler bin hab ich es selbst gelassen).
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Antwort #14 - 07.02.2014 um 11:37:08
 
Ich stelle mir das prinzipiell etwas schwierig vor in D ohne festgelegte Vornamen und Nachnamen zu leben. Er muss doch hier bei jedem Formular angeben, was sein Vorname und was sein Nachname ist. Geht doch schon beim Visumsantrag zu Hause los und hier benötigt er das doch einfach überall (Krankenkasse, Bank, Flugticket, Steuernummer...). Wie macht man sowas? Entscheidet er selber, welchen Teil seines Namens er als Vornamen und welchen er als Nachnamen einträgt? Oder trägt er den gesamten Namen als Vornamen ein? Oder den gesamten als Nachnamen? Da streiken doch sämtliche elektronischen Formulare???
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Antwort #15 - 07.02.2014 um 11:53:46
 
Zitat:
Frage war ja nach der Einbürgerung (bei der man ja i. d. R auch die bisherige Sta. aufgibt) und damit ist das dt. Namensrecht ja stets anwendbar. Solange er Ausländer ist geht es nicht. Ich halte es für duchaus klug (da ich aber selbst Doppelstaatler bin hab ich es selbst gelassen). 


Sorry, da habe ich eine Frage überlesen.
Da hast du natürlich Recht. Nach einer Einbürgerung ist das alles kein Thema mehr, da ist er Deutscher und kann diese Erklärungen abgeben. Und wenn er "nur" Deutscher ist, dann spielt das ägyptische Recht überhaupt keine Rolle mehr.

Bei der Konstellation halte ich eine solche Erklärung auch für klug.

Wenn die beiden aber bei der Eheschließung angeben, dass sie sich deutschem Namensrecht unterstellen, dann unterliegt er doch auch deutschem Recht, selbst wenn er Ägypter ist.
Würde dann nicht über den Art. 47 EGBGB auch eine sogenannte "Angleichung" möglich sein?
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Antwort #16 - 07.02.2014 um 11:57:25
 
ich hab gerade kein Kommentar zum EGBGB zur Hand aber mal frei gedacht:

Wer schon einen Namen nach dt. Recht führt, der braucht m.E. keine Angleichung nach Art. 47 weil der andere, ausländische Name dann mit dem Verlust der früheren Sta. aus der Welt verschwindet. Man könnte höchstens den bisherigen Eigennamen als Vornamen wählen und den dt. Ehenamen als Nachnamen annehmen.


Zitat:
Würde dann nicht über den Art. 47 EGBGB auch eine sogenannte "Angleichung" möglich sein?

Nein, da müsste er schon ganz dem dt. Namensrecht unterligen. Dass ist man als Ausländer ohne Flüchtlingsanerkennung nie.
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« Zuletzt geändert: 07.02.2014 um 12:10:45 von N/V »  
 
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Antwort #17 - 07.02.2014 um 12:02:58
 
Wir haben das bei Flugtickets bisher immer so gelöst: Der erste Name als Vorname, die anderen 3 als Nachname. Damit hatten wir bisher noch nie Probleme. Selbst als ich nur 2 Nachnamen (wegen Platzmangel bei der Flugbuchung) angegeben habe, gab es kein Problem.

Er lebt seit 6 Jahren in Italien ohne Nachname, das hat auch irgendwie geklappt  Zwinkernd
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Antwort #18 - 07.02.2014 um 12:12:52
 
Zitat:
ich hab gerade kein Kommentar zum EGBGB zur Hand aber mal frei gedacht:Wer schon einen Namen nach dt. Recht führt, der braucht m.E. keine Angleichung nach Art. 47 weil der andere, ausländische Name dann mit dem Verlust der früheren Sta. aus der Welt verschwindet. Man könnte höchstens den bisherigen Eigennamen als Vornamen wählen und den dt. Ehenamen als Nachnamen annehmen. 


Reden wir jetzt aneinander vorbei?

Ich meinte, wenn er als Ägypter und sie als Deutsche zum Standesamt marschieren und die Ehe anmelden und im Rahmen der Eheschließung über Art. 10 EGBGB deutsches Namensrecht wählen, dann unterliegt er doch fortan deutschem Namensrecht.

Damit müsste doch der Weg in Art. 47 EGBGB offen sein?
Dann könnte er ja im Rahmen der Eheschließung bereits einen seiner Namensbestandteile als Familiennamen bestimmen und der könnte dann zum Ehenamen erklärt werden.

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Antwort #19 - 07.02.2014 um 12:19:41
 
Runenwolf schrieb am 07.02.2014 um 12:12:52:
Damit müsste doch der Weg in Art. 47 EGBGB offen sein? 

hm scheint wohl so zu sein; OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 102/11 - lareda Rn. 14

Zitat:
Die gesetzgeberische Regelung des Art. 47 EGBGB zielte zwar zunächst nur auf den Personenkreis ab, bei welchem eine Änderung des Personalstatuts durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt ist (vgl. BT-Drucks. 16/ 1831 S. 71). Sie wurde jedoch während des Gesetzgebungsverfahrens zusätzlich auch auf diejenigen Personengruppen erstreckt, auf welche aufgrund einer Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 und 3 EGBGB deutsches Namensrecht Anwendung findet, da auch für diese das Problem der namensrechtlichen Angleichung besteht und für alle von namensrechtlichen Angleichungsproblemen betroffene Personen die Möglichkeit der Namensintegration durch eine umfassende Regelung eröffnet werden sollte. Die gesetzliche Regelung wurde deshalb bewusst nicht in Art. 10 EGBGB integriert, sondern in ein neues drittes Kapitel des EGBGB „Angleichung“ eingestellt (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 78). Eine nähere Differenzierung oder Eingrenzung bezüglich der Änderungsmöglichkeiten wurde in diesem Zusammenhang jedoch nicht vorgenommen.      
 

Wobei dann aber klar sein sollte, dass im ägyptischen Pass weiterhin der Name nach ägyptischem Recht eingetragen ist.   
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Antwort #20 - 07.02.2014 um 12:38:29
 
Zitat:
Wobei dann aber klar sein sollte, dass im ägyptischen Pass weiterhin der Name nach ägyptischem Recht eingetragen ist.


Oh ja, denn er gibt ja eine Namenserklärung nach deutschem Recht ab, das interessiert die Ägypter gar nicht.

Daher ist mit Sicherheit der Weg über das Generalkonsulat der bessere.
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Antwort #21 - 07.02.2014 um 12:41:31
 
Runenwolf schrieb am 07.02.2014 um 12:12:52:
Ich meinte, wenn er als Ägypter und sie als Deutsche zum Standesamt marschieren und die Ehe anmelden und im Rahmen der Eheschließung über Art. 10 EGBGB deutsches Namensrecht wählen, dann unterliegt er doch fortan deutschem Namensrecht.

Dann käme es jedoch zu einer "hinkenden Namensführung" weil er in Ägypten weiterhin seine bisherigen Namen führen würde.

Eine Bereinigung/Verkürzung des Namens wäre erst - wie bereits erwähnt - mit einer Einbürgerung möglich.
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Antwort #22 - 07.02.2014 um 12:50:46
 
Saxonicus schrieb am 07.02.2014 um 12:41:31:
Dann käme es jedoch zu einer "hinkenden Namensführung" weil er in Ägypten weiterhin seine bisherigen Namen führen würde.


Hab ich doch auch bereits in Antwort #7 geschrieben und abgeraten.

Saxonicus schrieb am 07.02.2014 um 12:41:31:
Eine Bereinigung/Verkürzung des Namens wäre erst - wie bereits erwähnt - mit einer Einbürgerung möglich. 


Meines Erachtens nach ist aufgrund der von Bayraqiano zitierten Entscheidung eine Bereinigung des Vornamens und Familiennamens bereits vor der Einbürgerung möglich.

Oder liest du das anders? Er kann doch als Ägypter im Rahmen der Eheschließung erklären, dass er sich deutschem Recht unterstellt. Damit könnte er die Erklärung abgeben.

Ob sie Sinn macht oder zu empfehlen ist, sei dahingestellt, möglich scheint sie zu sein.
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Antwort #23 - 07.02.2014 um 14:42:34
 
Vielen lieben Dank für die Antworten! Ihr seid super  Smiley

Ich denke, wir werden es über das Gereralkonsulat versuchen.
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Antwort #24 - 30.08.2016 um 13:41:41
 
Sorry, dass ich diesen alten Thread nochmal hervorhole, aber vielleicht ist es ja für den ein oder anderen noch interessant. Ich hatte damals leider vergessen, noch ein Update zu schreiben. Das hole ich nun nach.

Nachdem ich meinen Nachnamen behalten habe, weil man mir sagte, ich müsse alle drei Namen übernehmen, vergingen 2 Monate. Dann sind wir durch Zufall auf einen anderen Fall gestoßen und haben beim Standesbeamten nochmal nachgefragt. Er hatte sich dann nochmal erkundigt und sich mit Kollegen ausgetauscht. Mein Mann hat dann eine Erklärung unterschrieben, dass nach deutschem Recht der letzte Name sein Nachname sei. Nachdem er das unterschrieben hatte, konnte ich dann auch den Namen als Familienname annehmen. Auch die Aufenthaltsgenehmigung lautet nur auf Vor- und Nachname (also erster und letzter Name). So ist er bei der ABH registriert.

Hat also doch noch geklappt Zwinkernd
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