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Ägyptischen Namen annehmen? (Gelesen: 14.411 mal)
Runenwolf
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Antwort #15 - 07.02.2014 um 11:53:46
 
Zitat:
Frage war ja nach der Einbürgerung (bei der man ja i. d. R auch die bisherige Sta. aufgibt) und damit ist das dt. Namensrecht ja stets anwendbar. Solange er Ausländer ist geht es nicht. Ich halte es für duchaus klug (da ich aber selbst Doppelstaatler bin hab ich es selbst gelassen). 


Sorry, da habe ich eine Frage überlesen.
Da hast du natürlich Recht. Nach einer Einbürgerung ist das alles kein Thema mehr, da ist er Deutscher und kann diese Erklärungen abgeben. Und wenn er "nur" Deutscher ist, dann spielt das ägyptische Recht überhaupt keine Rolle mehr.

Bei der Konstellation halte ich eine solche Erklärung auch für klug.

Wenn die beiden aber bei der Eheschließung angeben, dass sie sich deutschem Namensrecht unterstellen, dann unterliegt er doch auch deutschem Recht, selbst wenn er Ägypter ist.
Würde dann nicht über den Art. 47 EGBGB auch eine sogenannte "Angleichung" möglich sein?
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Antwort #16 - 07.02.2014 um 11:57:25
 
ich hab gerade kein Kommentar zum EGBGB zur Hand aber mal frei gedacht:

Wer schon einen Namen nach dt. Recht führt, der braucht m.E. keine Angleichung nach Art. 47 weil der andere, ausländische Name dann mit dem Verlust der früheren Sta. aus der Welt verschwindet. Man könnte höchstens den bisherigen Eigennamen als Vornamen wählen und den dt. Ehenamen als Nachnamen annehmen.


Zitat:
Würde dann nicht über den Art. 47 EGBGB auch eine sogenannte "Angleichung" möglich sein?

Nein, da müsste er schon ganz dem dt. Namensrecht unterligen. Dass ist man als Ausländer ohne Flüchtlingsanerkennung nie.
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« Zuletzt geändert: 07.02.2014 um 12:10:45 von N/V »  
 
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Antwort #17 - 07.02.2014 um 12:02:58
 
Wir haben das bei Flugtickets bisher immer so gelöst: Der erste Name als Vorname, die anderen 3 als Nachname. Damit hatten wir bisher noch nie Probleme. Selbst als ich nur 2 Nachnamen (wegen Platzmangel bei der Flugbuchung) angegeben habe, gab es kein Problem.

Er lebt seit 6 Jahren in Italien ohne Nachname, das hat auch irgendwie geklappt  Zwinkernd
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Antwort #18 - 07.02.2014 um 12:12:52
 
Zitat:
ich hab gerade kein Kommentar zum EGBGB zur Hand aber mal frei gedacht:Wer schon einen Namen nach dt. Recht führt, der braucht m.E. keine Angleichung nach Art. 47 weil der andere, ausländische Name dann mit dem Verlust der früheren Sta. aus der Welt verschwindet. Man könnte höchstens den bisherigen Eigennamen als Vornamen wählen und den dt. Ehenamen als Nachnamen annehmen. 


Reden wir jetzt aneinander vorbei?

Ich meinte, wenn er als Ägypter und sie als Deutsche zum Standesamt marschieren und die Ehe anmelden und im Rahmen der Eheschließung über Art. 10 EGBGB deutsches Namensrecht wählen, dann unterliegt er doch fortan deutschem Namensrecht.

Damit müsste doch der Weg in Art. 47 EGBGB offen sein?
Dann könnte er ja im Rahmen der Eheschließung bereits einen seiner Namensbestandteile als Familiennamen bestimmen und der könnte dann zum Ehenamen erklärt werden.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 07.02.2014 um 12:19:41
 
Runenwolf schrieb am 07.02.2014 um 12:12:52:
Damit müsste doch der Weg in Art. 47 EGBGB offen sein? 

hm scheint wohl so zu sein; OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 102/11 - lareda Rn. 14

Zitat:
Die gesetzgeberische Regelung des Art. 47 EGBGB zielte zwar zunächst nur auf den Personenkreis ab, bei welchem eine Änderung des Personalstatuts durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt ist (vgl. BT-Drucks. 16/ 1831 S. 71). Sie wurde jedoch während des Gesetzgebungsverfahrens zusätzlich auch auf diejenigen Personengruppen erstreckt, auf welche aufgrund einer Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 und 3 EGBGB deutsches Namensrecht Anwendung findet, da auch für diese das Problem der namensrechtlichen Angleichung besteht und für alle von namensrechtlichen Angleichungsproblemen betroffene Personen die Möglichkeit der Namensintegration durch eine umfassende Regelung eröffnet werden sollte. Die gesetzliche Regelung wurde deshalb bewusst nicht in Art. 10 EGBGB integriert, sondern in ein neues drittes Kapitel des EGBGB „Angleichung“ eingestellt (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 78). Eine nähere Differenzierung oder Eingrenzung bezüglich der Änderungsmöglichkeiten wurde in diesem Zusammenhang jedoch nicht vorgenommen.      
 

Wobei dann aber klar sein sollte, dass im ägyptischen Pass weiterhin der Name nach ägyptischem Recht eingetragen ist.   
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Antwort #20 - 07.02.2014 um 12:38:29
 
Zitat:
Wobei dann aber klar sein sollte, dass im ägyptischen Pass weiterhin der Name nach ägyptischem Recht eingetragen ist.


Oh ja, denn er gibt ja eine Namenserklärung nach deutschem Recht ab, das interessiert die Ägypter gar nicht.

Daher ist mit Sicherheit der Weg über das Generalkonsulat der bessere.
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Antwort #21 - 07.02.2014 um 12:41:31
 
Runenwolf schrieb am 07.02.2014 um 12:12:52:
Ich meinte, wenn er als Ägypter und sie als Deutsche zum Standesamt marschieren und die Ehe anmelden und im Rahmen der Eheschließung über Art. 10 EGBGB deutsches Namensrecht wählen, dann unterliegt er doch fortan deutschem Namensrecht.

Dann käme es jedoch zu einer "hinkenden Namensführung" weil er in Ägypten weiterhin seine bisherigen Namen führen würde.

Eine Bereinigung/Verkürzung des Namens wäre erst - wie bereits erwähnt - mit einer Einbürgerung möglich.
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Antwort #22 - 07.02.2014 um 12:50:46
 
Saxonicus schrieb am 07.02.2014 um 12:41:31:
Dann käme es jedoch zu einer "hinkenden Namensführung" weil er in Ägypten weiterhin seine bisherigen Namen führen würde.


Hab ich doch auch bereits in Antwort #7 geschrieben und abgeraten.

Saxonicus schrieb am 07.02.2014 um 12:41:31:
Eine Bereinigung/Verkürzung des Namens wäre erst - wie bereits erwähnt - mit einer Einbürgerung möglich. 


Meines Erachtens nach ist aufgrund der von Bayraqiano zitierten Entscheidung eine Bereinigung des Vornamens und Familiennamens bereits vor der Einbürgerung möglich.

Oder liest du das anders? Er kann doch als Ägypter im Rahmen der Eheschließung erklären, dass er sich deutschem Recht unterstellt. Damit könnte er die Erklärung abgeben.

Ob sie Sinn macht oder zu empfehlen ist, sei dahingestellt, möglich scheint sie zu sein.
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Antwort #23 - 07.02.2014 um 14:42:34
 
Vielen lieben Dank für die Antworten! Ihr seid super  Smiley

Ich denke, wir werden es über das Gereralkonsulat versuchen.
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Antwort #24 - 30.08.2016 um 13:41:41
 
Sorry, dass ich diesen alten Thread nochmal hervorhole, aber vielleicht ist es ja für den ein oder anderen noch interessant. Ich hatte damals leider vergessen, noch ein Update zu schreiben. Das hole ich nun nach.

Nachdem ich meinen Nachnamen behalten habe, weil man mir sagte, ich müsse alle drei Namen übernehmen, vergingen 2 Monate. Dann sind wir durch Zufall auf einen anderen Fall gestoßen und haben beim Standesbeamten nochmal nachgefragt. Er hatte sich dann nochmal erkundigt und sich mit Kollegen ausgetauscht. Mein Mann hat dann eine Erklärung unterschrieben, dass nach deutschem Recht der letzte Name sein Nachname sei. Nachdem er das unterschrieben hatte, konnte ich dann auch den Namen als Familienname annehmen. Auch die Aufenthaltsgenehmigung lautet nur auf Vor- und Nachname (also erster und letzter Name). So ist er bei der ABH registriert.

Hat also doch noch geklappt Zwinkernd
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