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Dauer der Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge (Gelesen: 1.954 mal)
DamaTeq
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Belgien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Dauer der Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge
02.02.2014 um 21:48:34
 
Hallo Liebe Leser,

meine Frau ist Türkmenin und hat vor gut einem Jahr in Deutschland unser Kind zur Welt gebracht. Unser Kind hat die deutsche Staatsbürgerschaft und Aufgrund dessen haben wir für meine Frau eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG beantragt und bekommen. Diese war jedoch befristet für 1 Jahr. [Hinweis: wir sind erst seit einem halben Jahr verheiratet]

Nun ist diese bald abgelaufen und sie war wieder bei der Ausländerbehörde um ihre AE zu verlängern. Dort wurde ihr gesagt das sie ihre AE wieder um 1 Jahr verlängern würde, sobald sie die notwendigen unterlagen (z.B. meine letzten 3 Gehaltsabrechnungen, ...) der Behörde zukommen lässt.

Meine Frage lautet, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörde handelt uns nur eine Verlängerung von einem Jahr zu genehmigen? Ich habe zu diesem Thema gegoogelt und bin auf auf folgenden Abschnitt gestoßen:

Zitat:
28.1.6 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung
i. d. R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon ab-
weichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr
angezeigt,  wenn Restzweifel  bestehen (unter-
halb  der  eine  Ablehnung  des  Antrags  recht-
fertigenden  Schwelle),  ob  die  Eheschließung
nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des
ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so
genannte  Scheinehe [...]
(Quelle:  Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz)

Ich bin mir aber nicht sicher ob ich dieser Abschnitt auch für unser Belangen zutrifft.

Ist es normal in unserem Fall, das man eine AE jeweils nur für 1 Jahr bekommt?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen Smiley

Liebe Grüße!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 02.02.2014 um 21:49:55
 
ehm..Du bist doch Belgier, warum hat Deine Frau keine Aufenthaltskarte nach dem FreizügG?
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DamaTeq
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Belgien
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Antwort #2 - 02.02.2014 um 21:55:29
 
Öhm Gute Frage. Also als wir die AE beantragt habe waren wir noch nicht verheiratet. Außerdem hat Sie ja trotzdem noch die Türkmenische Staatsbürgerschaft - und ich dachte das Freizügigkeitsgesetz gilt nur für Europäische Mitbürger.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.02.2014 um 21:58:02
 
Ausländerrecht kann ja so einfach sein:

- das FreizügG gilt für Unionsbürger und deren Familienangehörigen egal welcher Staatsangehörigkeit (auch aus Turkmenistan)

- Deine Frau ist seit dem Tag der Eheschließung freizügigkeitsberechtigt, sie braucht nur noch die Bescheinigung in Form der Aufenthaltskarte § 5 Abs. 1 FreizügG für fünf Jahre.

Ihre jetzige AE hat sich übrigens auch mit der Eheschließung erledigt.

Also ab zur ABH und die Karte beantragen, kostet auch nur 28,80  Zwinkernd
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DamaTeq
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Belgien
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Antwort #4 - 02.02.2014 um 22:16:24
 
Oh super, gut dass ich hier nachgefragt habe!

Was mich aber noch wundert ist:
- wir haben uns vor der Heirat mit der Ausländerbehörde in Verbindung gesetzt und ebenfalls nachgefragt wie es nach der Heirat aussehen würde. Diese meinten, meine Frau würde dann eine Erlaubnis für 1 Jahr bekommen, danach wieder ein Jahr und dann für 2. (so oder so ähnlich)

Nichtsdestotrotz interessiert mich noch die Antwort auf meine eigentliche Eingangsfrage Smiley
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 02.02.2014 um 22:22:14
 
naja Eure ABH will auch die Verlängerung der AE zum Kind Gehaltsnachweise sehen..auf jeden Fall sollte man da einfach klar sagen dass man eine Aufenthaltskarte will und sonst nichts.

Wäre Deine Frau nicht mit Dir verheiratet und hätte man sie zum Integrationskurs verpflichtet ohne dass sie diesen erfolgreich (-> B1) abgeschlossen hätte dann dürfte man die AE nur für ein Jahr verlängern. Ansonsten sehe ich bei bei einer Verlängerung der AE zum Kind im Gegensatz zum Ehegattennachzug keinen Grund, ständig  nur ein Jahr zu geben.

Die von Dir zitierte Vorschrift gilt übrigens nur für die Ersterteilung ist mittlerweile längst überholt.
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DamaTeq
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Belgien
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Antwort #6 - 02.02.2014 um 22:46:08
 
Danke für die Antwort Bayraqiano!

Jetzt muss ich nur noch schauen ob sie mit der Karte auch Bafög beantragen kann - und wenn ja werden wir diese Karte beantragen und haben dann Ruhe für die nächsten 5 Jahren.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.02.2014 um 22:53:01
 
DamaTeq schrieb am 02.02.2014 um 22:46:08:
Jetzt muss ich nur noch schauen ob sie mit der Karte auch Bafög beantragen kann

§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__8.html
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