Hallo Liebe Leser,
meine Frau ist Türkmenin und hat vor gut einem Jahr in Deutschland unser Kind zur Welt gebracht. Unser Kind hat die deutsche Staatsbürgerschaft und Aufgrund dessen haben wir für meine Frau eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AufenthG beantragt und bekommen. Diese war jedoch befristet für 1 Jahr. [
Hinweis: wir sind erst seit einem halben Jahr verheiratet]
Nun ist diese bald abgelaufen und sie war wieder bei der Ausländerbehörde um ihre
AE zu verlängern. Dort wurde ihr gesagt das sie ihre
AE wieder um 1 Jahr verlängern würde, sobald sie die notwendigen unterlagen (z.B. meine letzten 3 Gehaltsabrechnungen, ...) der Behörde zukommen lässt.
Meine Frage lautet, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörde handelt uns nur eine Verlängerung von einem Jahr zu genehmigen? Ich habe zu diesem Thema gegoogelt und bin auf auf folgenden Abschnitt gestoßen:
Zitat:28.1.6 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung
i. d. R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon ab-
weichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr
angezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unter-
halb der eine Ablehnung des Antrags recht-
fertigenden Schwelle), ob die Eheschließung
nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des
ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so
genannte Scheinehe [...]
(Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz)
Ich bin mir aber nicht sicher ob ich dieser Abschnitt auch für unser Belangen zutrifft.
Ist es normal in unserem Fall, das man eine
AE jeweils nur für 1 Jahr bekommt?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen
Liebe Grüße!