Man sollte sich mal überlegen warum man so ein Angabe machen soll, obwohl von Amts wegen bei der Bearbeitung des Antrags ein Abruf des BZR gemacht werden muss.
Wenn man den Antrag offen und ehrlich ausfüllt, kann der Sachbearbeiter schon bei der Antragsannahme eine Prognose geben.
Aus "Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern":
Zitat:10.1.1.5 Zu Nummer 5 (Straffreiheit)
Straftat im Sinne dieser Vorschrift ist jedes mit Strafe bedrohte Handeln oder Unterlassen. Für Jugendliche und Heranwachsende gilt das Jugendgerichtsgesetz (vergleiche § 1 des Jugendgerichtsgesetzes). Verurteilungen, die getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt (§§ 51 Abs. 1, 52 des Bundeszentralregistergesetzes). Zu Ausnahmen vom Erfordernis der Straffreiheit vergleiche Nummern 12a.1 bis 12a.1.2.
Auch ausländische Verurteilungen wegen einer Straftat sind zu berücksichtigen, im Einzelnen vergleiche Nummern 12a.2 bis 12a.4.
Bei schuldunfähigen Personen hindert auch die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 des Strafgesetzbuches (z.B. die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus) die Einbürgerung. Zu den Ausnahmen vergleiche Nummer 12a.1.4.
Bei strafmündigen Personen ist eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister anzufordern, um festzustellen, ob Verurteilungen (einschließlich der Anordnungen einer Maßregel der Besserung und Sicherung) des Einbürgerungsbewerbers vorliegen (vergleiche § 41 Abs. 1 Nr. 6 des Bundeszentralregistergesetzes).
Also:
Alle Straftaten angeben. Das wird auch erwartet. Sofern sie getilgt wurden, muss man auch nichts befürchten und man kann deswegen auch nicht durch Nichteinbürgerung bestraft werden.
Außerdem achte man auf die Begrifflichkeit:
unbestraft und vorbestraft
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorstrafe#Offenbarungspflicht_des_Verurteilten Zitat:Gemäß § 53 BZRG dürfen sich Verurteilte als „unbestraft“ bezeichnen, wenn im Zentralregister nur eine einzige Strafe eingetragen ist und das Strafmaß 90 Tagessätze (bei einer Geldstrafe) oder drei Monate (bei einer Freiheitsstrafe) nicht überschreitet. Sie brauchen auch auf Nachfrage den ihrer Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Personen, die sich demnach als „unbestraft“ bezeichnen dürfen, gelten nach dem in der Öffentlichkeit verbreiteten Verständnis im Allgemeinen als „nicht vorbestraft“.