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Getilgte Vorstrafen? (Gelesen: 3.839 mal)
mikel
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Getilgte Vorstrafen?
09.01.2014 um 00:20:36
 
Hallo,

muss ich meine Vorstrafen, die schon getilgt sind,(über 15 Jahre), im Einbürgerungsantrag angeben oder kann ich das Haken, bei nicht vorbestraft setzen. Kann es dann Nachteile für mich geben?
Habe keine Eintragungen im Führungszeugnis!

Mikel
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Märchenprinz
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.01.2014 um 15:53:35
 
Du kannst dich als nicht vorbestraft betrachten.
Das ergibt sich aus §§51 I, 53 I Nr.2 BZRG

Zitat:
(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen....  ..wenn die Verurteilung ... Nr 2. zu tilgen ist
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 09.01.2014 um 16:47:07
 
Man sollte sich mal überlegen warum man so ein Angabe machen soll, obwohl von Amts wegen bei der Bearbeitung des Antrags ein Abruf des BZR gemacht werden muss.

Wenn man den Antrag offen und ehrlich ausfüllt, kann der Sachbearbeiter schon bei der Antragsannahme eine Prognose geben.

Aus "Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern":
Zitat:
10.1.1.5 Zu Nummer 5 (Straffreiheit)

Straftat im Sinne dieser Vorschrift ist jedes mit Strafe bedrohte Handeln oder Unterlassen. Für Jugendliche und Heranwachsende gilt das Jugendgerichtsgesetz (vergleiche § 1 des Jugendgerichtsgesetzes). Verurteilungen, die getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt (§§ 51 Abs. 1, 52 des Bundeszentralregistergesetzes). Zu Ausnahmen vom Erfordernis der Straffreiheit vergleiche Nummern 12a.1 bis 12a.1.2.

Auch ausländische Verurteilungen wegen einer Straftat sind zu berücksichtigen, im Einzelnen vergleiche Nummern 12a.2 bis 12a.4.

Bei schuldunfähigen Personen hindert auch die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 des Strafgesetzbuches (z.B. die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus) die Einbürgerung. Zu den Ausnahmen vergleiche Nummer 12a.1.4.

Bei strafmündigen Personen ist eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister anzufordern, um festzustellen, ob Verurteilungen (einschließlich der Anordnungen einer Maßregel der Besserung und Sicherung) des Einbürgerungsbewerbers vorliegen (vergleiche § 41 Abs. 1 Nr. 6 des Bundeszentralregistergesetzes).


Also: Alle Straftaten angeben. Das wird auch erwartet. Sofern sie getilgt wurden, muss man auch nichts befürchten und man kann deswegen auch nicht durch Nichteinbürgerung bestraft werden.

Außerdem achte man auf die Begrifflichkeit:
unbestraft und vorbestraft
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorstrafe#Offenbarungspflicht_des_Verurteilten

Zitat:
Gemäß § 53 BZRG dürfen sich Verurteilte als „unbestraft“ bezeichnen, wenn im Zentralregister nur eine einzige Strafe eingetragen ist und das Strafmaß 90 Tagessätze (bei einer Geldstrafe) oder drei Monate (bei einer Freiheitsstrafe) nicht überschreitet. Sie brauchen auch auf Nachfrage den ihrer Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Personen, die sich demnach als „unbestraft“ bezeichnen dürfen, gelten nach dem in der Öffentlichkeit verbreiteten Verständnis im Allgemeinen als „nicht vorbestraft“.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Odysseus
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Antwort #3 - 10.01.2014 um 08:06:23
 
Zitate aus Wikipedia sind immer gefährlich, da niemand weiß, wer das das hingepinselt hat.

Also:
Es sind im EB-Antrag sämtliche Verurteilungen anzugeben, die im BZR stehen, also auch solche unter 90 TS!!

Es obliegt nach aktueller Rechtsprechung nicht dem Antragsteller, zu entscheiden, welche Angaben im Antrag entscheidungsrelevant sind.

Die bereits getilgte Vorstrafe braucht hingegen nicht angegeben zu werden (s.o.). Wenn Du aber sicher gehen willst, frag Deinen Sachbearbeiter beim Beratungsgespräch, ob er wert auf diese Angaben legt.
So einen Fall hatte ich auch mal, als ich die Antragstellerin bei der Beratung befragte, dass sie doch wohl nicht vorbestraft sei. Daraufhin meinte sie, doch, und sie sei da auch nicht stolz drauf, wollte aber nicht nähre drauf eingehen, da das knapp 20 Jahre her sei - und seit dem parke sich nicht einmal mehr falsch. Daraufhin erklärte ich ihr, dass die Angabe dann nicht erforderlich sei, und sie sich guten Gewissens als "unbestraft" bezeichnen könne.
Beim Lesen des Urteils in der Ausländerakte entgleisten mir allerdings sämtliche Gesichtszüge ...
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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mikel
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.01.2014 um 12:22:23
 
Hallo,
vielen dank für eure Antworten.
Ich werde mich dementsprechend verhalten.
Wünsche euch ein schönes Wochnende.
Mikel Smiley

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grisu1000
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 11.01.2014 um 15:23:25
 
Odysseus schrieb am 10.01.2014 um 08:06:23:
Beim Lesen des Urteils in der Ausländerakte entgleisten mir allerdings sämtliche Gesichtszüge ... 


Was aber für die Entscheidung einer Einbürgerung unerheblich wäre gem §51 Abs 1 BZRG

Zitat:
§ 51 Verwertungsverbot

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.


Heißt, selbst wenn man der EBH die getilgten Straftaten mitteilt, dürfen sie nicht mehr verwertet werden. IMHO dürften sie auch deshalb nicht zur Einwanderungsakte genommen werden, da sie nicht entscheidungsrelevant sein dürfen.
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Aras
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Berufsrevolutionär


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Antwort #6 - 11.01.2014 um 19:16:22
 
Ist wohl so, dass die Betonung auf

Odysseus schrieb am 10.01.2014 um 08:06:23:
da das knapp 20 Jahre her sei 


Also vielleicht noch nicht vor Tilgungsfrist gewesen sei  Laut lachend
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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