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wird mich abgeschoben? (Gelesen: 3.566 mal)
lin89
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: chinesisch
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23.10.2013 um 02:55:33
 
Hallo zusammen,

auf Suche nach Hilfe bin auf dies Forum gestoßen. Ich komme aus China, in 2003 als ich 18 war, bin als Studenten nach Deutschland gekommen. Nachdem mein Visum abgelaufen wurde, wollte Auslandbehörde es nicht mehr verlängern, riet mir eine Bekannte,  hier als Flüchtlinge zu beantragen.

Ich wusste damals nicht was dann auf mich zukam. Es war alle schlimmste Fehler was mir passieren konnte. Jugendamt hatte mich in ein Internat untergebracht. Dachte ich mir, man konnte da ein normal Leben wie andere Jugendliche anfangen. Doch es war genau in Gegenteil, Unsicherheit, Verzweiflung, kein Zukunftsperspektive, es machte mich verrückt. Bereue mich was ich getan habe, gleichzeitig habe ich Angst die Wahrheit zu sagen. Als Ausländerbehörde mich anzeigte, das ich hier illegal aufhalten, wollte ich einfach ins Gefängnis, damit meine schuldige Gefühle irgendwie verschwenden, doch Das Gericht stellte die Anzeige ein.

Und so geht weiter bis heute. Inzwischen hatte ich Mittelreife, Hochschulreife geschafft. Momentan studiere ich Mathematik in ein Technische Uni, ca. 60 CP vor Bachelor Abschluss. Nun aber meine Identität wurde festgestellt, mich droht Abschiebung. Meine Freundin(sie ist hier aufgewachsen, und wir sind schon seit achte Jahre zusammen)meinte, ich soll sie sofort heiraten, aber mir fehlt alle nötige Papier. Ein Anwalte rat mir ein Petition zu beantragen, er verlangt aber sofort 500 Euro, es macht mir unsicher.

Meine Fragen sind:
Habe ich noch Chance in Deutschland weiter zu leben?
Habe ich noch Chance mein Bachelorabschluss zu end machen?
Kann ich noch freiwillig ausreisen, somit kein Sperrwirkung?
Welche Chance steht ein Petition oder Heirat?
Wer solche Situation kennt, oder die deutsche Gesetze gut auskennt, bitte ich Sie um Ratschläge, ich bedanke mich!



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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 23.10.2013 um 08:11:07
 
Deine Fragen sind bei der Informationslage von hier aus nicht wirklich zu beantworten. Man bräuchte dazu ganz genaue Kenntnis über Deine "Aufenthaltskarriere" in Deutschland und unbedingt Akteneinsicht.

Identitätstäuschung und -verschleierung sind strafbewehrt, illegaler Aufenthalt ebenso. Wenn beides in Deinem Fall tatsächlich vorgelegen hat, bestehen Ausweisungsgründe.

Zu welcher oder ob diese Gründe, wenn sie denn tatsächlich gegeben sind, wirklich zu einer Ausweisung führen werden, all das ist von hier aus nicht zu beantworten, ist völlig spekulativ.

Wenn es allerdings zu einer Ausweisung käme, würde das auch bei freiwilliger Ausreise eine Sperrwirkung nach sich ziehen.

Erfolgt keine Ausweisung, aber Du wärst dennoch ausreisepflichtig, könntest Du durch freiwillige Ausreise immerhin einer Abschiebung entgehen - dann gäbe es keine Sperrwirkung.

Du siehst an diesem einen Teilaspekt Deiner Fragen schon, wie hochkompliziert das Ganze ist.

Ebenso wenig lässt sich von hier aus beurteilen, inwieweit es eine rechtliche bzw. sonstige realistische Möglichkeit gibt, dass Du Dein Studium hier beendest.

Auch mögliche Folgen einer ggf. angezeigten strafrechtlichen Verfolgung für Dich sind von hier aus nicht absehbar.

Kurz: Es bleibt Dir nur, Deine Problematik mit einem im Ausländerrecht sehr sachkundigen Anwalt zu erörtern. - Wenn Dein jetziger Anwalt von einer Petition spricht, dann klingt das für mich so als wenn er keine rechtlichen/juristischen Möglichkeiten (mehr) sieht, etwas im Sinne eines weiteren Aufenthalts in Deutschland für Dich zu tun.

Inwieweit eine Petition Sinn macht ...  - ich würde da eigentlich zunächst eher an ein Härtefallverfahren denken, aber auch da muss natürlich ALLES abgewogen werden, denn ein solcher Antrag will gut begründet sein, insbesondere, wenn es tatsächlich starfbewehrte Verfehlungen gab. Sind diese erheblich, dann kann auch ein Härtefallverfahren keinen Erfolg haben ...

Ansonsten sind da ganz viele Fragen, ich formuliere mal nur einige:

Wie hast Du legal mit 18 nach Deutschland zum Zweck des Studiums nach Deutschland kommen können, wenn Du, wie aus Deinem weiteren Text hervorgeht, erst in Deutschland die Hochschulreife erworben hast? - Was für einen Aufenthaltstitel hattest Du nach der Einreise?

Wie bist Du dann (offensichtlich nach einem Asylverfahren???) an das Studium gekommen?
Welchen Aufenthalsttitel hattest Du zu Beginn des Studiums, welchen hast Du jetzt?
Wie finanzierst Du Deinen Lebensunterhalt?

Wie dem auch sei - selbst die Beantwortung dieser Fragen, wird uns hier im Forum nicht so weit befähigen, Dir wirklich eine "Prognose" zu erstellen oder konkretere Hinweise zu geben - dazu ist der Sachverhalt insgesamt zu komplex und erfordert ganz exakte Einzelfallkenntnis, die wir uns hier nicht verschaffen können.

Du kannst Dich nur an einen guten Anwalt halten und musst dann sehen was geht oder eben auch nicht.


=schweitzer=

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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Alana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.10.2013 um 22:06:01
 
Bei einem Antrag bei der Härtefallkommission gibt es auch große Unterschiede je nachdem, in welchem Bundesland man wohnt. Welche evtl. Verurteilung in welcher Höhe einen Antrag ausschließen, ist je nach Bundesland unterschiedlich. Zudem können auch falsche Angaben im Asylverfahren ein Ausschlussgrund sein.

Wenn der Anwalt von einer Petition spricht, meint er vielleicht einen Antrag beim Petitionsausschuss des betreffenden Landtags und nicht einen Antrag beim Härtefallausschuss, weil er schon weiß, dass hier kein Antrag möglich ist? Um welches Bundesland geht es hier?

schweitzer schrieb am 23.10.2013 um 08:11:07:
Wie hast Du legal mit 18 nach Deutschland zum Zweck des Studiums nach Deutschland kommen können, wenn Du, wie aus Deinem weiteren Text hervorgeht, erst in Deutschland die Hochschulreife erworben hast?

Da seine richtige Identität erst jetzt aufgeflogen ist, konnte er als Asylbewerber (Asylberechtigter/anerkannter Flüchtling?) unter falschem Namen ja nicht auf das Abschlusszeugnis aus seiner Heimat zurückgreifen, das sicherlich auf seinen richtigen Namen laufen wird. Die Angabe, dass er noch minderjährig sei (Betreuung durchs Jugendamt, Internatsunterbringung), hat ihm dann wohl den Zugang zur Schule ermöglicht.
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lin89
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 23.10.2013 um 23:03:15
 
Hallo Schweitzer,

danke für schnelle Antworte!

zu deine Fragen. Identitätstäuschung liegt bei meinem Fall tatsächlich vor, ich musste dann alles neu anfangen, also auch Hochschulreife. Ich hatte ganz normal Studentenvisum beantragt, hatte dann 8 Monate Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Bei Verlängerung hatte ich in Sperrkonto nur noch ca. 2k Euro, deswegen wollte Ausländerbehörde es nicht mehr verlängern. Und so begann das leben des zweit Ich, bis jetzt läuft mit Duldung um.

Ich hatte eine Bewerbung an Uni geschickt, und wurde aufgenommen. Auslandbehörde hatte es auch erlaubt. Ich konnte Bafög beantragen und meiner Freundin unterstützt mich auch.

Wie ich es lese, scheint es für mich alles verloren zu haben. Welche Auswirkung hat eine Petition eigentlich? Mein Anwalt meint, es wird Abschiebung für kurz zeit verhindern. In andere Post habe aber gelesen, es keinerlei Wirkung hat. Kann ich es noch hoffen, dass ich noch ca. 6-8 Monate Zeit bekomme, um mein Studium abzuschließen? Es bedeutet für mich einfach alles.

Mit freundlichen Grüßen

lin
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schweitzer
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Antwort #4 - 24.10.2013 um 09:44:31
 
lin89 schrieb am 23.10.2013 um 23:03:15:
Welche Auswirkung hat eine Petition eigentlich? Mein Anwalt meint, es wird Abschiebung für kurz zeit verhindern. In andere Post habe aber gelesen, es keinerlei Wirkung hat. Kann ich es noch hoffen, dass ich noch ca. 6-8 Monate Zeit bekomme, um mein Studium abzuschließen? Es bedeutet für mich einfach alles.


Ich denke, das genau das Dein Anwalt mit der Petition versuchen will. - Wie das egnau ausgeht, kann man von hier aus noch weniger sagen als das, was ich in meinem vorigen Post schon angedeutet hatte. - Eine Petition ist ja kein Rechtsmittel und entfaltet keine aufschiebende Wirkung - schon insoweit wäre also "guter Wille" der Behörde bzw. im Zweifel der Fachaufsicht vonnöten.

Letztlich geht es jetzt um einen Interessenabwägung. -

Wenn ich es richtig verstanden habe, dann hat die ABH aber schon nach bekanntsein Deiner ursprüglich nicht korrekten Identität, den Zugang zum Studium nicht verwehrt - Du schriebst ja:

lin89 schrieb am 23.10.2013 um 23:03:15:
Ich hatte eine Bewerbung an Uni geschickt, und wurde aufgenommen. Auslandbehörde hatte es auch erlaubt.


Wenn das stimmt, dann ist das IMHO aber eher ein Argument nun die "paar Monate" bis zum Ende Deines Studiums auch noch abzuwarten.

Aber, wie gesagt, das alles ist und bleibt Mutmaßung von hier aus...


=schweitzer=
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Antwort #5 - 27.10.2013 um 21:23:51
 
Er hat mit falscher Identität studiert. D.h die Uni muss ihn erstmal mit der neuen Identität akzeptieren! wie geht das?

lin89 schrieb am 23.10.2013 um 02:55:33:
Meine Freundin(sie ist hier aufgewachsen, und wir sind schon seit achte Jahre zusammen)meinte, ich soll sie sofort heiraten, aber mir fehlt alle nötige Papier


Hast du keinen Reisepass mehr? Ohne Reisepass kann man dich nicht abschieben.und bis du einen neuen Pass hast wird eh Monate dauern und bis dahin kannst dein Studium beenden.
Weißt jemand ob da welche Regelungen gibt? kann man ihm das weiterstudieren verbieten?

Und wenn deine Freundin dich heiraten will hast du einen Grund zu bleiben wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. (Also Unterlagen besorgen und Termin beim Standesamt machen)
Selbst wenn du später ausreisepflichtig wirst und mit einer freiwilligen Ausreise die Sperrung verhinderst, kannst du ein Visum zum FZF stellen und wieder zurück kommen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 29.10.2013 um 15:28:25
 
Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kann dann ausgegangen werden, wenn der heiratswillige Ausländer eine standesamtliche Mitteilung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG vorweisen kann, die sechsmonatige Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG noch nicht abgelaufen ist und dieser glaubhaft macht, dass die Eheschließung demnächst (innerhalb der Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG) erfolgen soll.
Da er keinerlei Unterlagen oder eine Pass hat (den er dazu benötigt), kann man davon nicht ausgehen.

Man kann  auch ohne Pass ausgewiesen/abgeschoben werden.
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