Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Die Unterhaltsfähigkeit - Jugendamt und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Gelesen: 2.924 mal)
Themen Beschreibung: Jugendamt und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
titus0145
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Die Unterhaltsfähigkeit - Jugendamt und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
11.09.2013 um 20:34:25
 
Hallo,

Ich habe 2 Kinder die Deutsche sind. Wenn ein von beide Kinder Geld von Jugendamt bezieht weil ich Zb. nur 1100 EUR Netto verdiene, würde heißen dass ich mich nie einbürgern kann?

“ Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten“

Gilt das auch für meine Kinder die schon Deutsche sind? Die beziehen kein Harz 4. aber wir leben getrennt  !
Wir waren nie verheiratet aber ich habe Sorgerecht.

Die werden doch nicht eingebürgert. Es geht hier nur um mich. Die Kinder haben schon die Deutsche Staatsangehörigkeit. Ich arbeite schon seit 7 Jahren und mehr werde ich nicht verdienen...!

Ich hatte vor eine Woche ein Beratungsgespräch beim Anwalt und 30 EUR bezahlt.
Der will 800EUR um das ganze zu erledigen aber dass find ich nicht richtig.
das Geld könnte ich für die Kinder ausgeben. Seit 2 Jahren läuft das ganze verfahren hin und her nur wegen Jugendamt! Für beide kinder reicht das Geld nicht!

weiss jmd mehr?????

LG

Titus




8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)

Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen

einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im

Inland durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs steht der Einbürgerung entgegen (vergleiche Nr.

10.1.1.3). Dies gilt auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Ralf
i4a-team
*****
Offline


Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Die Unterhaltsfähigkeit - Jugendamt und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #1 - 11.09.2013 um 21:28:40
 
Erst mal gilt es zu klären, ob nicht bereits ein Einbürgerungsanspruch
nach § 10 StAG besteht, dazu sind die Angaben zu dürftig.
Sollte es nach § 8 gehen, ist es in der Tat kritisch, da
hilft auch kein Anwalt.
Diesen kann man sich im Übrigen für das normale Verwaltungsverfahren
getrost sparen, erst wenn es im Falle einer Ablehnung ins Wider-
spruchsverfahren bzw. zu einer Klage kommt, ist ein Anwalt
empfehlenswert.

Wegen Anpruch vgl. hier:

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm

Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
titus0145
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Die Unterhaltsfähigkeit - Jugendamt und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #2 - 12.09.2013 um 00:01:04
 
hi Ralf,

Also nach § 10 StAG besteht ein Einbürgerungsanspruch. Da ist alles in Ordnung !


es geht nur um § 10 StAG. 3)

Die kinder werden nicht eingebürgert. Die haben schon der deutschen Staatsangehörigkeit aber ein Kind bezieht Kinder Geld von Jugendamt.

Mehr gibst nicht !!!
Da gibt es ein Streitpunkt:

den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen "





3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

Sicherung des Lebensunterhaltes ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II  (Ausnahme: Der Antragsteller hat den Bezug der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten [z.B. wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit --> Bemühungen, Nachweise!])






Ralf schrieb am 11.09.2013 um 21:28:40:
Erst mal gilt es zu klären, ob nicht bereits ein Einbürgerungsanspruch
nach § 10 StAG besteht, dazu sind die Angaben zu dürftig.
Sollte es nach § 8 gehen, ist es in der Tat kritisch, da
hilft auch kein Anwalt.
Diesen kann man sich im Übrigen für das normale Verwaltungsverfahren
getrost sparen, erst wenn es im Falle einer Ablehnung ins Wider-
spruchsverfahren bzw. zu einer Klage kommt, ist ein Anwalt
empfehlenswert.

Wegen Anpruch vgl. hier:

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Odysseus
Experte
****
Offline


... grinsend grüßt der
greise Grieche


Beiträge: 1.179

Berlin, Berlin, Germany
Berlin
Berlin
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Die Unterhaltsfähigkeit - Jugendamt und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #3 - 12.09.2013 um 10:34:55
 
Wenn wir mal voraussetzen, dass die Bearbeitung tatsächlich nach § 10 geht, dann muss geprüft werden, welche Leistungen die Kinder beziehen.

Leistungen vom Jugendamt? Ist es Unterhaltsvorschuss, weil der Vater nicht zahlt? Auf dem Bescheid müsste die Rechtsgrundlage stehen, vermutlich SGB III??

Guck nochmal genau nach.
Zum Seitenanfang
  

Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.681

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Die Unterhaltsfähigkeit - Jugendamt und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #4 - 12.09.2013 um 18:24:30
 
titus0145 schrieb am 12.09.2013 um 00:01:04:
oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

titus0145 schrieb am 12.09.2013 um 00:01:04:
Ausnahme: Der Antragsteller hat den Bezug der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten 


Inwiefern hast du den Bezug von oeffentlichen Mitteln zu vertretten?
Verzichtest du "freiwillig" auf mehr Einkommen oder koenntest du mehr arbeiten, willst aber nicht?
nein?
dann hast du das nicht zu vertretten und alles ist palletti
Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Die Unterhaltsfähigkeit - Jugendamt und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #5 - 12.09.2013 um 19:30:32
 
Der Bezug von Kindergeld ist nicht für den gesicherten Lebensunterhalt schädlich

2.3.1.4
AVWV
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
titus0145
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Die Unterhaltsfähigkeit - Jugendamt und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #6 - 16.09.2013 um 09:13:29
 
welche Leistungen die Kinder beziehen.#??? ein Kind bezieht UVG, ja von Jugendamt weil das Geld für beide kinder nicht reicht.



Odysseus schrieb am 12.09.2013 um 10:34:55:
Wenn wir mal voraussetzen, dass die Bearbeitung tatsächlich nach § 10 geht, dann muss geprüft werden, welche Leistungen die Kinder beziehen.

Leistungen vom Jugendamt? Ist es Unterhaltsvorschuss, weil der Vater nicht zahlt? Auf dem Bescheid müsste die Rechtsgrundlage stehen, vermutlich SGB III??

Guck nochmal genau nach.


*

nein ich arbeite schon voll zeit !

erne schrieb am 12.09.2013 um 18:24:30:
Inwiefern hast du den Bezug von oeffentlichen Mitteln zu vertretten?
Verzichtest du "freiwillig" auf mehr Einkommen oder koenntest du mehr arbeiten, willst aber nicht?
nein?
dann hast du das nicht zu vertretten und alles ist palletti



Änderung:
Folgepost <----- Bitte anklicken! - Im Übrigen ist es nicht nötig jeweils immer die gesamte vorherige Antwort mit in das nächste eigene Post zu kopieren - das bläht den thread nur unnötig auf.´ =schweitzer=
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 16.09.2013 um 09:47:43 von schweitzer »  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema