Hallo,
Ich habe 2 Kinder die Deutsche sind. Wenn ein von beide Kinder Geld von Jugendamt bezieht weil ich Zb. nur 1100 EUR Netto verdiene, würde heißen dass ich mich nie einbürgern kann?
“ Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten“
Gilt das auch für meine Kinder die schon Deutsche sind? Die beziehen kein Harz 4. aber wir leben getrennt !
Wir waren nie verheiratet aber ich habe Sorgerecht.
Die werden doch nicht eingebürgert. Es geht hier nur um mich. Die Kinder haben schon die Deutsche Staatsangehörigkeit. Ich arbeite schon seit 7 Jahren und mehr werde ich nicht verdienen...!
Ich hatte vor eine Woche ein Beratungsgespräch beim Anwalt und 30 EUR bezahlt.
Der will 800EUR um das ganze zu erledigen aber dass find ich nicht richtig.
das Geld könnte ich für die Kinder ausgeben. Seit 2 Jahren läuft das ganze verfahren hin und her nur wegen Jugendamt! Für beide kinder reicht das Geld nicht!
weiss jmd mehr?????
LG Titus
8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen
einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im
Inland durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) beziehungsweise das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs steht der Einbürgerung entgegen (vergleiche Nr.
10.1.1.3). Dies gilt auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.