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Staatsbürgerschaft D verheiratet mit D (Gelesen: 1.014 mal)
Themen Beschreibung: Beginn der 3 -Jahresfrist / Bedingungen "eheliches Zusammenleben"
Seoman305
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Staatsbürgerschaft D verheiratet mit D
22.08.2013 um 11:42:27
 
Hallo liebes Forum,

als logische Folge aus unserem D-Lux-ES usw. Thema stellt sich eine Frage zur möglichen Einbürgerung.

Meine Frau (Iranerin) und ich haben in Dänemark geheirat. Sie lebt und arbeitet jetzt in Norwegen, ich in Deutschland (Job in Luxemburg).
Unser Ziel ist das Sie nach Beendigung des Jobs in N mit mir in Deutschland lebt. Möglichst hoffen wir dass sie dann nach 3 Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen kann...
Wir werden den ganz normalen Weg nüber FZF -Visum und dann deutscha AE gehen, Ablauf ist klar.

2 Fragen:
Ab wann werden die für den Antrag nötigen 3 Jahre "legalen Aufenthalts" in Deuschland normalerweise gezählt?
Ich denke mal ab Datum der Gültigkeit der AE (nach Einreise mit Visum zum FZF?)
Da Ihr Vertrag in Norwegen am 31.5.14 endet wäre also frühestens der 1.6.14 als Beginndatum der AE und damit beginn des "legalen Aufenthaltes" in D möglich..?
ODER könnte man (z.B. wenn man ab März oder April pendelt) diesen "legalen Aufenthalt" in D nachweisen durch Anmeldung des gemeinsamen Wohnsitzes (bei Einreise zum Urlaub etc.)  ODER Beantragung der FZF bereits vorher?) und so den Beginn der 3 Jahre verkürzen?

Dies natürlich alles unter der Voraussetzung das Deutschkenntnisse, Einwanderungstest, nicht Vorbestraft usw. vorliegt. Da Iran ja seine Staatsbürger nicht "entlässt" bleibt unsdas Verfahren zum Ablegen der anderen Staatsbürgerschaft erspart. Endlich was positives im ganzen Hickhack.

Danke schön für eure Antworten...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 22.08.2013 um 22:08:16
 
Seoman305 schrieb am 22.08.2013 um 11:42:27:
nach Einreise mit Visum zum FZF?


ja

Seoman305 schrieb am 22.08.2013 um 11:42:27:
ODER Beantragung der FZF bereits vorher?


"Beantragung" bringt nichts.
Es gilt der Aufenthalt in D.

Seoman305 schrieb am 22.08.2013 um 11:42:27:
diesen "legalen Aufenthalt" in D nachweisen durch Anmeldung des gemeinsamen Wohnsitzes (bei Einreise zum Urlaub etc.)


IMHO nein, denn der Grund für die priveligierte Einbürgerung Ehegatten Deutscher liegt darin, dass man ausgeht, dass sie sich aufgrund ihrer ehelichen LG in D schneller integrieren würden, also das LEBEN in D mit einem dt. Ehegatten integrierende Wirkung hat.
Das ist wohl beim Pendeln nicht gegeben, oder?


ansonsten
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/vah.htm#9
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