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Deutsche Staatsangehörigkeit für Kinder / Das Geburtsortprinzip (Gelesen: 3.136 mal)
brehmplatz
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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20.08.2013 um 11:46:37
 
Hallo liebe Foristen,

ich benötige eure Hilfe.

Meine Frau und ich sind russische Staatsbürger. Ich wohne seit 15.08.05 in Deutschland (meine Frau weniger) und besitze eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.
Am 5.08.13 ist mein Sohn geboren. Heute hat mich ein Standesbeamter angerufen und mitgeteilt, dass unser Kind die deutsche Staatsangehörigkeit
nicht erhalten wird. Danach habe ich im Internet recherchiert und folgendes gefunden:

Lt. § 4 Abs. 3 StAG bekommt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
mindestens ein Elternteil
1. hat seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und
2. besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Jetzt meine Frage an euch:

Da ich zwar am 05.08.13 noch nicht 8 Jahre in Deutschland gelebt habe ist es anscheinend richtig, dass die Voraussettzungen nicht erfüllt sind,
aber da es "nur" 10 Tage sind, kann man vielleicht die deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind doch erwerben? Falls Ja, was kann muss man dafür
tun?

Vielen Dank im Voraus

Viele Grüße
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 20.08.2013 um 11:56:50
 
brehmplatz schrieb am 20.08.2013 um 11:46:37:
Da ich zwar am 05.08.13 noch nicht 8 Jahre in Deutschland gelebt habe ist es anscheinend richtig, dass die Voraussettzungen nicht erfüllt sind,aber da es "nur" 10 Tage sind, kann man vielleicht die deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind doch erwerben? Falls Ja, was kann muss man dafürtun?

Garnichts, kurz daneben ist auch vorbei.
Die Aufenthaltszeiten sind nicht erfüllt. Punkt.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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... grinsend grüßt der
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 20.08.2013 um 11:57:28
 
"Nur" 10 Tage zu wenig sind allerdings 10 Tage zu wenig.
Da kann man nichts machen, die Gesetzeslage ist da eindeutig.

Bleibt also nur die Einbürgerung, wenn das Kind 8 Jahre in D lebt, oder im Wege der Miteinbürgerung, wenn ein Elternteil oder beide die EB beantragen.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Runenwolf
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter Standesamt/Aufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 20.08.2013 um 11:58:40
 
brehmplatz schrieb am 20.08.2013 um 11:46:37:
Da ich zwar am 05.08.13 noch nicht 8 Jahre in Deutschland gelebt habe ist es anscheinend richtig, dass die Voraussettzungen nicht erfüllt sind,
aber da es "nur" 10 Tage sind, kann man vielleicht die deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind doch erwerben? 


8 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt sind halt eben 8 Jahre und keine 7 Jahre und 355 Tage.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kannst du für das Kind bekommen, wenn du dich einbürgern lässt (oder deine Frau) und das Kind miteingebürgert wird.

Derzeit ist es nicht möglich, das Kind alleine - ohne euch Eltern - einzubürgern.
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Märchenprinz
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 20.08.2013 um 12:03:38
 
Du könntest allenfalls nochmal nachschauen ob das Datum richtig ist. Also ob es das Einreise,- Anmelde,- bzw. Datum der Ersterteilung der AE... Weil Zeiten im Besitz des Einreisevisums als rechtm. Aufenthalt mitgezählt werden:
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brehmplatz
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 20.08.2013 um 12:27:50
 
Vielen Dank für eure schnellen Antworten,

das Einreisevisum habe ich früher bekommen (gültig ab Juli 2005), eingereist bin ich aber am 15.08.05. Ob das zählt?
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engine
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 20.08.2013 um 12:30:05
 
brehmplatz schrieb am 20.08.2013 um 12:27:50:
Vielen Dank für eure schnellen Antworten,

das Einreisevisum habe ich früher bekommen (gültig ab Juli 2005), eingereist bin ich aber am 15.08.05. Ob das zählt?


Nein, dann zählt das Einreisedatum. Also erstmal keine Deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 20.08.2013 um 20:15:35
 
engine schrieb am 20.08.2013 um 12:30:05:
Also erstmal keine Deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind.


Sind alle Voraussetzungen nach § 10 StAG erfüllt, hast du seit fünf Tagen die Möglichkeit auf eine Anspruchseinbürgerung. Damit können Frau und Kind mit eingebürgert werden.
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #8 - 26.09.2013 um 20:44:59
 
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