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Einbürgerung für Analphabeten (Gelesen: 2.065 mal)
Nil23
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung für Analphabeten
15.06.2013 um 18:02:01
 
Hallo Smiley

Meine Mutter ist in der Türkei geboren und hat die Türkische Staatsbürgerschaft. İst seit 1988 in Deutschland und Arbeitet seit 1995 und seit 12 Jahren in der selben Firma.
Sie besucht neben der Arbeit 2x die Woche einen Alphabetisierungskurs.

Nun meine Frage: Meine Mutter möchte die Deutsche Staatsbürgerschaft beantragen war aber noch nie in der Schule hat daher auch keinen Abschluss. Soweit ich weiss braucht man mindestens einen Hauptschulabschluss. İst es nicht iwie möglich trozdem Deutsche Staatsbürgerin zu werden?
İhr Deutsch ist fast Perfekt nur Lesen und Schreiben halt.

Vielen Dank im Vorraus für eure Hilfe

Lg Nil
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reinhard
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Beiträge: 15.180

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 15.06.2013 um 18:06:56
 
Für die Einbürgerung braucht sie einen bestandenen B1-Test (Deutsch), das ist nicht nur Sprachen, sondern auch Lesen und Schreiben. Außerdem braucht sie einen bestandenen Einbürgerungstest, der ist auch schriftlich.

Es gibt Erleichterungen, wenn die Antragstellerin älter ist. Das ist nach Bundesländern etwas verschieden. In "unserem" Bundesland hat sie eine Chance auf Einbürgerung, wenn sie älter als 65 Jahre ist. Ansonsten: Sie sollte einfach bei der Einbürgerungsbehörde mal fragen, wie die die Chancen sieht. Du solltest dort nicht dolmetschen, zumindest fragen muss sie selbst können.
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Nil23
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i4a rocks!


Beiträge: 59
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 15.06.2013 um 18:25:11
 
Nein, Dolmetschen muss ich nicht. İhr Deutsch ist Sehr gut.
Vielen Dank für die Hılfe
Lg Nil
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HeFi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 15.06.2013 um 22:33:34
 
Vielleicht ist dieser Beschluss des OVG NRW vom 22.01.2013 - 19 A 364/10 nützlich.
http://www.asyl.net/index.php?id=185&tx_ttnews%5Btt_news%5D=47242&cHash=d52cdad9...
http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/20417.pdf
Zitat:
"Von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG wird nach § 10 Abs. 6 StAG schon dann abgesehen, wenn der Ausländer sie im Einbürgerungszeitpunkt wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Ob er in der Vergangenheit liegende Versäumnisse beim Spracherwerb zu vertreten hat, ist unerheblich...
...
Dass die Klägerin nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG verfügt, ist unschädlich. Denn nach § 10 Abs. 6 StAG wird von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Hierfür ist allein entscheidend, ob die Hinderungsgründe im Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen. Versäumnisse hinsichtlich des Erwerbs der maßgeblichen Kenntnisse in der Vergangenheit werden nicht berücksichtigt ..."
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knuffel-de  
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 15.06.2013 um 23:01:32
 
HeFi schrieb am 15.06.2013 um 22:33:34:
Vielleicht ist dieser Beschluss des OVG NRW vom 22.01.2013 - 19 A 364/10 nützlich.

nur wenn die Sprachkenntnisse altersbedingt nicht oder nicht mehr erworben werden können. Analphabetismus, der allein darauf beruht, dass man keine Schulbildung genossen hat, ist keine Behinderung im Sinne von § 10 Abs. 6 StAG (BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 8.09).
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