Ich habe eine Frage zu §10
StAG Abs. 1.
[(1) Ein Ausländer, der seit
acht Jahren rechtmäßig seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er...]
Ich habe hier unten meine gesamte Aufenthaltsdauer aufgelistet.
Vielleicht kann jemand mir weiterhelfen, ob ich die Voraussetzung des §10
StAG Abs. 1 erfüllt habe oder nicht.
1995-2008: in Deutschland eingetreten, Schule besucht und studiert
2008-2009:
Einjähriges Auslandstudium in China
(*Ich hatte die Bescheinigung für das Nichterlöschen meiner Niederlassungserlaubnis bekommen.)
Feb - Sep 2009: Bachelorarbeit in Deutschland (*Es dauerte ein Semester.)
2009 - 2012
: Job bei einer deutschen Firma in Bangkok & Shanghai
(*Hier hatte ich auch die Bescheinigung für das Nichterlöschen der Niederlassungserlaubnis vom Ausländeramt bekommen)
Seit Aug 2012: Wiederkehr nach Deutschland und Geschäftsführerin
Ich möchte nur wissen, ob ich 8 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt erfüllt habe??