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Zählt mein Fall zur rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt? (Gelesen: 1.199 mal)
Themen Beschreibung: §10 StAG Anspruchseinbürgerung
vichvanich
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i4a rocks!


Beiträge: 15

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: thailändisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Zählt mein Fall zur rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt?
10.06.2013 um 15:08:40
 
Ich habe eine Frage zu §10 StAG Abs. 1.

[(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er...]

Ich habe hier unten meine gesamte Aufenthaltsdauer aufgelistet.
Vielleicht kann jemand mir weiterhelfen, ob ich die Voraussetzung des §10 StAG Abs. 1 erfüllt habe oder nicht.



1995-2008: in Deutschland eingetreten, Schule besucht und studiert

2008-2009:
Einjähriges Auslandstudium in China
(*Ich hatte die Bescheinigung für das Nichterlöschen meiner Niederlassungserlaubnis bekommen.)

Feb - Sep 2009: Bachelorarbeit in Deutschland (*Es dauerte ein Semester.)

2009 - 2012
: Job bei einer deutschen Firma in Bangkok & Shanghai
(*Hier hatte ich auch die Bescheinigung für das Nichterlöschen der Niederlassungserlaubnis vom Ausländeramt bekommen)

Seit Aug 2012: Wiederkehr nach Deutschland und Geschäftsführerin




Ich möchte nur wissen, ob ich 8 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt erfüllt habe??
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.06.2013 um 17:43:02
 
Rechtmäßig ist der Aufenthalt auf jeden Fall.

Zum gewöhnlichen Aufenthalt, § 12a Abs. 1 StAG:

Zitat:
Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist.


Ich nehme aber an, dass die ABH Dir keine Wiedereinreisefrist gesetzt hat, sondern nur den Fortbestand der NE bescheinigt hat. Das könnte problematisch werden, weil der gewöhnliche Aufenthalt hier tatsächlich unterbrochen sein könnte.

Was sagt die zuständige Behörde?
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
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Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #2 - 10.06.2013 um 17:43:10
 
Leider fehlt da ein Hinweis, wie lange die
Niederlassungserlaubnis bereits besteht
und, wenn dies noch keine acht Jahre sind,
welche Aufenthaltstitel davor bestanden
haben.
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vichvanich
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i4a rocks!


Beiträge: 15

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: thailändisch
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Antwort #3 - 14.06.2013 um 20:08:43
 
Ich habe die Antwort von der Sachbearbeiterin erhalten und sie bestätigt, dass ich die 8 Jahre Aufenthalt erfülle.

Danke euch!
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