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§ 53 AufenthG und § 54 AufenthG (Gelesen: 1.538 mal)
MamiJam
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Beiträge: 13
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 53 AufenthG und § 54 AufenthG
07.05.2013 um 00:08:53
 
§ 53 AufenthG - Zwingende Ausweisung

Wird auch "zwingend" ausgewiesen, wenn ein Umgangsrecht der Person zu einem deutschen Kind besteht?


§ 54 AufenthG - Ausweisung im Regelfall

Wann tritt dieser Regelfall ein bzw. welche Umstände setzen diesen Regelfall außer Kraft (sofern § 56 AufenthG - Besonderer Ausweisungsschutz nicht zutrifft)?


Kurze Auskunft der AB: Eine Entscheidung kann erst gefällt werden, wenn kein Verfahren mehr anhängig ist. Fallen da Zivilrechtliche Verfahren auch drunter oder nur Strafrecht?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.05.2013 um 08:17:26
 
Bei § 53 und § 54 Nr. 5 bis 5b und 7 i.V.m. besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG wird im Regelfall ausgewiesen. Liegt also "Regelfall", der sich nicht von der breiten Masse unterscheidet, muss die ABH den Ausländer ausweisen. Liegt aber ein atypischer Fall vor, ist das nicht der Fall. Das muss man dann anhand des Einzelfalls entscheiden.

Bei sonstigen Ausweisungsgründen nach § 54 i.V.m § 56 AufenthG wird die ABH eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Ohne besonderen Schutz bleibt es beim Regel- bzw. atypischen Fall.

Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 besteht übrigens nur dann, wenn auch eine Bindung zum Kind besteht. Nur ein Umgangsrecht zu haben, es aber nicht wahrzunehmen reicht z.B. nicht aus.

MamiJam schrieb am 07.05.2013 um 00:08:53:
Fallen da Zivilrechtliche Verfahren auch drunter oder nur Strafrecht? 

In aller Regel gilt das nur für Strafverfahren.
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