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Gebühr für Aufenthaltserlaubnis bei Hartz4. (Gelesen: 13.189 mal)
lili160373
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i4a rocks!


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01.03.2013 um 19:26:06
 
Hallo,ich hab hier irgendwo gelesen das man als Hartz 4 Bezieher die 110 Euro für die Aufenthaltsgenehmigung nicht bezahlen muss bzw.davon befreit wird.Leider finde ich das hier nicht mehr.Stimmt das denn so,muss man extra was beantragen,vllt.kann mir jemand was dazu schreiben.Evtl.auch nen Paragrafen wo das drin steht.Vielen dank schon mal..
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Lisa2014
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Antwort #1 - 01.03.2013 um 19:38:09
 
Der neue elektronische Aufenthaltstitel ist in der Produktion um etwa 30 Euro teurer als die bisherigen Klebeetiketten. Seine Ausstellung führt zu einem erhöhten Beratungs- und Verwaltungsaufwand für die Ausländerbehörden. Deshalb sind die Gebühren bundesweit um jeweils 50 Euro pro Aufenthaltstitel erhöht worden. Eine Niederlassungserlaubnis kostet künftig je nach Aufenthaltszweck 135 bis 250 Euro. Eine Aufenthaltserlaubnis kostet bei der ersten Erteilung 100 bis 110 Euro, ihre Verlängerung schlägt mit 65 bis 80 Euro zu Buche. Von der Zahlung dieser Gebühren sind Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder SGB XII (Sozialhilfe) weiterhin befreit. Die bislang existierende generelle Gebührenbefreiung für ausländische Familienangehörige von Deutschen ist jedoch weggefallen.
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Bayraqiano
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Antwort #2 - 01.03.2013 um 19:45:30
 
lili160373 schrieb am 01.03.2013 um 19:26:06:
.Evtl.auch nen Paragrafen wo das drin steht.

§53 AufenthV: http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__53.html
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Mick
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Antwort #3 - 01.03.2013 um 19:46:27
 
lili160373 schrieb am 01.03.2013 um 19:26:06:
Evtl.auch nen Paragrafen wo das drin steht.Vielen dank schon mal.. 


klickmichan
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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lili160373
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Antwort #4 - 01.03.2013 um 23:24:26
 
Okay,jetzt weiss ich Bescheid,Dankeschön für die Antworten..
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Zeno
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Antwort #5 - 04.03.2013 um 22:11:13
 
Kann man das Geld rückwirkend anfordernd? Mein Mann hatte seine AE im Oktober letzten Jahres bekommen und musste knapp 130 zahlen, er war zu diesem Zeitpunkt kein SGBII Empfänger.
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Antwort #6 - 05.03.2013 um 07:48:25
 
Steht doch schon in der 2 Antwort.

Von der Zahlung dieser Gebühren sind Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder SGB XII (Sozialhilfe) weiterhin befreit.

Anscheinend war ihr Mann zum Zeitpunkt der Erzeilung der AE kein Empfänger von Sozialleistungen.
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Runenwolf
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Antwort #7 - 05.03.2013 um 08:04:36
 
Zeno schrieb am 04.03.2013 um 22:11:13:
Kann man das Geld rückwirkend anfordernd?


Wieso rückwirkend anfordern? Nur Empfänger von Leistungen nach SGB II und SGB XII, die im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis diese Leistungen erhalten haben, sind von den Gebühren befreit. Wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der AE keine Leistungen bezogen werden, aber meinetwegen ein halbes Jahr später, dann gibts keine Rückerstattung.
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Svitanok
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 24.05.2013 um 11:12:54
 
Hierzu habe ich eine Frage.

Meine Frau ist in Ausbildung bekommt eine Ausbildungsvergütung, BAB und einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 7 SGB II.

Sie bezieht also Leistungen nach dem SGB II. Nach § 53 Aufenthv wäre sie dann doch befreit.
Zitat:
Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach


Nun sagt aber die Ausländerbehörde das dies nur gilt wenn Sie komplett ALG II nach SGB II bekommen würde. Da Sie einen Teil mit der Ausbildung selber verdient können man Ihr die Kosten nur zur Hälfte erlassen. Das heißt Sie soll 40 Euro bezahlen.

Ist das so richtig und wenn ja wo ist die Rechtsgrundlage dafür ?
In § 53 Aufenthv. steht nach meiner Lesart nichts davon.

Weiß hierzu jemand mehr ?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 24.05.2013 um 11:26:00
 
Der VGH Baden-Württemberg hat mal so etwas in der Richtung entschieden:

Zitat:
Hinzu kommt, dass er nach dem vorliegenden Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach SGB II vom 18.12.2009 jedenfalls zum Zeitpunkt der Ermessensausübung durch die Beklagte über (geringes) Erwerbseinkommen verfügt und insoweit auch ein einkommensmindernder Freibetrag nach § 30 Satz 1 Nr. 1 SGB II den finanziellen Spielraum erhöht hat.
(VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 8.7.2010, 11 S 492/10 - Rn. 25)

Die Entscheidung, ob die Kosten erlassen werden ist insofern auch eine Ermessensentscheidung der ABH. Ein strikter Anspruch besteht nicht. Ob die ABH hier das Ermessen aber fehlerhaft ausgeübt hat, kann man in einem eventuellen Widerspruchsverfahren prüfen lassen.
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« Zuletzt geändert: 24.05.2013 um 11:37:18 von N/V »  
 
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Susanne332
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Antwort #10 - 04.08.2013 um 17:31:36
 
Hallo,

gilt das auch, wenn die Ehefrau Leistungen bezieht?

Mein Mann beantragt seine erste Aufenthaltserlaubnis.

Mfg
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Traurige
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Antwort #11 - 04.08.2013 um 19:22:28
 
Als wir die Befragung hatten, fragte ich wann wir die Gebühren zahlen, da bekam ich die Antwort das ich ALG 2 Empfängerin bin und mein Mann davon befreit ist. So unsere Erfahrung.
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reinhard
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Antwort #12 - 04.08.2013 um 19:27:48
 
Und bei einer "Bedarfsgemeinschaft" beziehen ja auch beide Hartz IV. Auch wer neu einreist, bekommt ja ab dem ersten Tag Leistungen, außer er verpennt die Antragstellung.
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Traurige
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Antwort #13 - 04.08.2013 um 19:54:15
 
Hm also wir haben es für meinen Mann noch nicht beantragt, aber  gemeldet das er jetzt bei mir wohnt und danach wurde bei der ABH nicht gefragt
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reinhard
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Antwort #14 - 04.08.2013 um 19:59:33
 
Wenn man keine Unterstützung beantragt, muss man die Gebühren ganz bezahlen. Wenn man Unterstützung bekommt, wird man befreit.

Falls eine einzelne ABH es anders handhabt, ist das okay, niemand woanders darf sich aber darauf verlassen.
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