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Neues Visum beantragen (Gelesen: 998 mal)
Themen Beschreibung: Was ist wenn wir später zurück kommen wollen?
Yana
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Beiträge: 68

Hamburg, Hamburg, Germany
Hamburg
Hamburg
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Neues Visum beantragen
26.01.2013 um 17:34:32
 
Hallo,
um kurz die Situation zu beschreiben:
Ich selber bin Deutsche mit einem Mexikaner verheiratet.
Wir hatten am Anfang zusammen in Mexiko gelebt
und sind nun seit fast zwei Jahren in Deutschland!
Meine Mann hat ohne Probleme seine AE für drei Jahre
bekommen! Inzwischen haben wir auch einen Sohn, der
hier geboren ist! Mein Mann arbeitet und so weit ist für ihn
alles ok!
Doch nun würde ich sehr gerne mal wieder eine Weile drüben leben.
Sein Integrationskurs will er noch zu Ende machen, aber danach!
wir haben in Deutschland eine Eigentumswohnung, aber seine AE
hätte er ja dann trotzdem nicht mehr, weil er ja in der Zeit nicht mehr hier arbeiten würde! Im Januar 2014 müssten wir sie verlängern und seinen Integrationskurs beendet er hoffentlich jetzt im April!
Was würde passieren, wenn wir
irgendwann wieder nach Deutschland wollen würden?
Bekäme er dann wieder eine AE oder gilt das nur beim ersten
Mal? Und beim zweiten Mal bekommt man diese Möglichkeit nicht mehr?
Ich weiss, dass meine Familie damit nicht wirklich klar käme,
wenn wir ganz weg wären, aber seine ist auch sehr traurig!
Deswegen versuche ich eine Zwischenlösung zu
finden, eben mal hier und mal dort!
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reinhard
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Beiträge: 15.206

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 26.01.2013 um 17:42:04
 
Beim zweiten Zuzug nach Deutschland muss er alles genauso machen.

Nur wenn er vorher weiß, dass er für eine begrenzte Zeit umzieht, funktioniert es anders:
- Bei einem Aufenthalt in Mexiko unter sechs Monaten bescheidsagen, dass er nur für ... Wochen weg ist. Dann behält er die AE.
- Bei einem Aufenthalt über sechs Monate bescheidsagen, dass er ... Wochen weg ist und eine Erlaubnis beantragen, mehr als sechs Monate weg zu sein und die AE trotzdem zu behalten.

Wenn Ihr umzieht und nach einiger Zeit (Monaten, Jahren) wieder nach Deutschland wollt, geht alles wieder so wie beim ersten Mal.

Frag am besten drei Monate vor der Rückkehr hier nochmal nach, ob sich irgendwas geändert hat, aber vermutlich passiert in den nächsten Jahren nicht viel.
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grisu1000
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Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 26.01.2013 um 17:55:47
 
Yana schrieb am 26.01.2013 um 17:34:32:
Sein Integrationskurs will er noch zu Ende machen, aber danach!wir haben in Deutschland eine Eigentumswohnung, aber seine AEhätte er ja dann trotzdem nicht mehr, weil er ja in der Zeit nicht mehr hier arbeiten würde! Im Januar 2014 müssten wir sie verlängern und seinen Integrationskurs beendet er hoffentlich jetzt im April! Was würde passieren, wenn wirirgendwann wieder nach Deutschland wollen würden?


Reist ihr für unbestimmte Zeit nach Mexiko aus, so wird seine AE sofort mit Ausreise ungültig. Reist ihr vorübergehend aus (z.B ihr bleibt in Deutschland gemeldet und Hausstand bleibt hier) so wird seine AE nach sechs Monaten ungültig. Diese Frist kann ggf. von der ABH verlängert werden. Der Antrag muss aber spätestens in den sechs Monaten (besser schon vorher) gestellt werden und entsprechende Gründe beinhalten. "Wir wollen irgendwann wieder zurück..." ist eher kein ausreichender Grund.

Wollt ihr wieder zurück und ist das Visa inzwischen ungültig geworden, kann der wieder ein Visa und eine AE nach § 28 AufenthG stellen. Er kann sich dann aussuchen, ob zum Kind oder Ehegatten. Für das Kind spricht, dass er keinen Sprachnachweis vorlegen muss und die Regelausnahme nicht geprüft wird.

Empfehlung:
Ist es nicht so eilig, so macht ihr die drei Jahre Aufenthalt in Deutschland voll, und er beantragt er eine NE nach § 28 AufenthG.

Mit Erhalt der NE kann er sich unbefristet im Ausland aufhalten ohne das diese verfällt solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Über das unbefristete Bestehen der NE stellt die ABH auf Antrag eine Bescheinigung aus (§51 Abs 2 AufenthG). Hier könnt ihr einfach immer wieder nach Deutschland zurückkehren.
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