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Kundigung und Einbürgerungsantrag, Problem? (Gelesen: 12.268 mal)
Themen Beschreibung: Kundigung schadet den Einbürgerungsantrag?
iman20081
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11.01.2013 um 01:09:44
 
Guten Abend
Ich komme mit einer Wichtige Frage und ich hoffe dass ich hier Hilfe und Rat finde.
Es geht darum dass ich  ein Job gefunden habe, die mein Studium entspricht. Gleich danach habe ich den Einbürgerungsantrag  gestellt.
Nun sagte mein Chef dass aufgrund von Sparmaßnahmen in seiner Firma, möchte er mich  auf Zeit kündigen, das heißt circa 3 oder 4 Monaten kundigen und danach nimmt er mich wieder in seine Firma auf. Ich hab Ihn gesagt dass sowas ein schlechtes Nachteil für mein Einbürgerung ist, denn es kann sein dass die ABH mir schreibt dass ich die letzte Abrechnung bringe wobei ich dann Arbeitslos bin und dann ist das ein Problem für meine Einbürgerung.
Er hat vorgeschlagen dass er mich auf 400 Euro Basis weiterhin angemeldet lassen sodass ich nur kleine Aufgaben übernehme und dann nach 3 oder 4 Monaten "Versprochen" wieder den normalen Vertrag habe.
Ich hoffe ihr habt mein Problem verstanden.
Erstens würde ich gerne wissen was würde passieren wenn ich Arbeitslos bin und die ABH mich kontaktiert und mich um die letzte Abrechnung bittet?? Wird dann mein Antrag auf Einbürgerung abgelehnt??
Zweite Frage, ist es Sinnvoll dass ich akzeptiere auf 400 Euro Basis angemeldet zu sein??
Keine Ahnung was ich machen soll Griesgrämig

Mfg
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schweitzer
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Antwort #1 - 11.01.2013 um 08:48:02
 
Geht es um eine Anspruchseinbürgerung? - Müsstest Du (übergangsweise) Arbeitslosengeld II beziehen?

Wichtig wäre im Kontext einer Anspruchseinbürgerung hinsichtlich der Sicherung Deines Lebensunterhalts lediglich, dass Du nicht tatsächlich Leistungen gemäß SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII beziehst.

Wenn das durch Annahme des 400-Euro-Jobs vermieden werden kann bzw. falls Du doch (auch nur ergänzend) ALG II benötigst, Du Dich eifrig um (ggf. auch eine neue) Arbeit bemühst, dies auch belegen kannst (also bitte alle Deine Bemühungen schön dokumentieren!), dann sollte eine Anspruchseinbürgerung (gemäß § 10 StAG ) dennoch möglich sein.

Über Deine Kündigung müsstest Du allerdings die EBH im Rahmen Deiner Mitwirkungspflicht informieren.

Geht es um eine Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 StAG, dann wird es grundsätzlich JETZT nichts werden - denn für diese Einbürgerung wird LU-Sicherung verlangt, sogar mit prognostischer Sicht auf die Zukunft.


=schweitzer=
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Antwort #2 - 11.01.2013 um 10:50:18
 
schweitzer schrieb am 11.01.2013 um 08:48:02:
Wichtig wäre im Kontext einer Anspruchseinbürgerung hinsichtlich der Sicherung Deines Lebensunterhalts lediglich, dass Du nicht tatsächlich Leistungen gemäß SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII beziehst.



Hallo es geht um Einburg nach Paragraph 10, da ich Student war und jetzt habe ich job nach Studium gefunden. Bin auch Ledig.
1. Mein Lebensunterhalt wird sicherlich nicht in Gefahr sein innnerhalb diese 3 oder 4 Monaten, da ich ein Sparkonto mit ausreichende Summe habe.

2. Ich will eigentlich nicht eine andere Job suchen, denn ich bin zufrieden bei mein jetzige Arbeitgeber und er wird mich sicherlich nach 4 Monaten nehmen

3. Die 400 Euro nicht um die Sicherung mein Lebensunterhalt, sondern ich dachte es ist besser vor der ABH als gekundigt zu zeigen , oder??
5. Warum soll ich die ABH informieren uber mein Kundugung solange ich sicher bin dass der Arbeitgeber mich wieder nehmen wird??denn vielleicht venn ich die ABH informiere wird die Bearbeitung mein Antrag verspatet??
Vielen Dank fur eure Hilfe
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« Zuletzt geändert: 11.01.2013 um 11:01:01 von iman20081 »  
 
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Antwort #3 - 11.01.2013 um 12:02:54
 
iman20081 schrieb am 11.01.2013 um 10:50:18:
Warum soll ich die ABH informieren uber mein Kundugung solange ich sicher bin dass der Arbeitgeber mich wieder nehmen wird??denn vielleicht venn ich die ABH informiere wird die Bearbeitung mein Antrag verspatet??


Mit der Abgabe Deines Einbürgerungsantrages hast Du dafür unterschrieben, die Einbürgerungsbehörde über Veränderungen in Deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu informieren.

Das musst Du nun auch tun. - Du kannst ja angeben, dass die neue Situation voraussichtlich nur etwa 4 Monate andauern wird.

Dann, wenn sich Deine Situation wieder zum Bessseren wendet, informierst Du die EBH natürlich wieder entsprechend.

iman20081 schrieb am 11.01.2013 um 10:50:18:
Die 400 Euro nicht um die Sicherung mein Lebensunterhalt, sondern ich dachte es ist besser vor der ABH als gekundigt zu zeigen , oder??


Die 400,- Euro zu haben, ist doch besser, als sie nicht zu haben. Und natürlich ist es auch gegenüber der Behörde besser, dass sie nachvollziehbar sehen kann, dass Du a) ungeachtet der (vorügbergehenden) Kündigung des eigentlichen Arbeitsverhältnisses, weiterhin arbeitest und b) auch nachvollziehbarer ist, dass Dein LU dennoch weiter gesichert ist bzw. Du die Möglichkeiten, die Du hast, zur LU-Sicherung nutzt.


Mach Dir nicht allzu große Gedanken - wenn die Dinge so liegen und sich entwickeln, wie Du es sagst, dann ist Deine Einbürgerung nicht gefährdet.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 11.01.2013 um 12:48:29 von schweitzer »  

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Antwort #4 - 12.01.2013 um 00:08:28
 
schweitzer schrieb am 11.01.2013 um 12:02:54:
Mit der Abgabe Deines Einbürgerungsantrages hast Du dafür unterschrieben, die Einbürgerungsbehörde über Veränderungen in Deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu informieren.

schweitzer schrieb am 11.01.2013 um 12:02:54:
Die 400,- Euro zu haben, ist doch besser, als sie nicht zu haben. Und natürlich ist es auch gegenüber der Behörde besser, dass sie nachvollziehbar sehen kann, dass Du a) ungeachtet der (vorügbergehenden) Kündigung des eigentlichen Arbeitsverhältnisses, weiterhin arbeitest und b) auch nachvollziehbarer ist, dass Dein LU dennoch weiter gesichert ist bzw. Du die Möglichkeiten, die Du hast, zur LU-Sicherung nutzt.


Hallo

Sollte ich auf 400 Euro Basis angemeldet bleiben, muss ich in diesem Fall trotzdem die ABH darüber informieren?? oder nur wenn ich gekündigt soll ich informieren??

Also es ist wirklich ganz sicher dass mein Antrag auf Einbürgerung durch die 400 Euro Jobs nicht gefährdet.??
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Antwort #5 - 12.01.2013 um 09:01:01
 
schweitzer schrieb am 11.01.2013 um 08:48:02:
Über Deine Kündigung müsstest Du allerdings die EBH im Rahmen Deiner Mitwirkungspflicht informieren.

=schweitzer=


auch wenn du als 400 euro kraft angemeldet wirst, dein jetziges arbeitsverhältnis wird GEKÜNDIGT..
nach der kündigungsfrist wirst du als sogenannter minijobber neu angemeldet. es erfolgt also in jedem falle eine veränderung.
die solltest du melden.

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iman20081
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Antwort #6 - 12.01.2013 um 10:50:45
 
muffin1 schrieb am 12.01.2013 um 09:01:01:
die solltest du melden.

Was wurde dann passieren wenn ich nicht melde?? denn ich habe Angst dass die Bearbeitung von mein Antrag noch sehr lang dauert.

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Antwort #7 - 20.01.2013 um 23:59:50
 
Wenn Du die Kündigung der EBH nicht mitteilst, kann das für Dich üble Folgen haben. Wenn z.B. die EBH neue Einkommensnachweise von Dir fordert, und Du welche vorlegst, aus denen hervorgeht, dass Du erst seit kurzem dort (wieder) arbeitest, dann kann die EBH davon ausgehen, dass Du sie täuschen wolltest.

In dem Zusammenhang weise ich Dich mal ausdrücklich auf den § 42 StAG hin:

"§ 42 (zur VAH)

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen."


Und Du wärst nicht der Erste, der wegen falscher oder unvollständiger Angaben ein Strafverfahren an den Hals bekommt.

Wenn Deine EB eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ist, dann ist die kurzfristige Erwerbslosigkeit nicht so dramatisch, weil Du entweder ALG I beziehst, was grundsätzlich unproblematisch ist, oder für die Übergangszeit Arbeitsbemühungen und im Endeffekt die Wiedereinstellung vorweisen kannst.
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Antwort #8 - 23.01.2013 um 11:15:20
 
Odysseus schrieb am 20.01.2013 um 23:59:50:
Wenn Du die Kündigung der EBH nicht mitteilst, kann das für Dich üble Folgen haben. Wenn z.B. die EBH neue Einkommensnachweise von Dir fordert, und Du welche vorlegst, aus denen hervorgeht, dass Du erst seit kurzem dort (wieder) arbeitest, dann kann die EBH davon ausgehen, dass Du sie täuschen wolltest.

In dem Zusammenhang weise ich Dich mal ausdrücklich auf den § 42 StAG hin:

"§ 42 (zur VAH)

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen."

Und Du wärst nicht der Erste, der wegen falscher oder unvollständiger Angaben ein Strafverfahren an den Hals bekommt.

Wenn Deine EB eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ist, dann ist die kurzfristige Erwerbslosigkeit nicht so dramatisch, weil Du entweder ALG I beziehst, was grundsätzlich unproblematisch ist, oder für die Übergangszeit Arbeitsbemühungen und im Endeffekt die Wiedereinstellung vorweisen kannst. 



Hallo
Ich möchte natürlich nicht die ABH täuschen oder sowas ähnliches,
mein Chef hat sich doch entschieden mich auf 500 Euro angemeldet zu lassen und zwar für mindestens 3 Monaten aufgrund Schlechte Geschäftsbedingungen.
Mit 500 Euro zahle ich auch Steuer, zwar nicht wie wenn ich 1500 Euro verdiene, aber ich glaube es sollte kein Problem sein und das zählt keine Täuschung.
Ich bekomme kein Arbeitslosengeld und das will ich auch nicht, denn zu 500 Euro habe ich circa 400 Euro aus einem anderen Nebenjob, also mit circa 900 Euro kann ich mein Lebensunterhalt finanzieren.
ich weiss nicht welche Täuschung meinen Sie wenn ich mein Steuer zahle und keine Arbeitslosengeld bekommen??
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Antwort #9 - 23.01.2013 um 12:51:50
 
Odysseus schrieb am 20.01.2013 um 23:59:50:
Wenn Du die Kündigung der EBH nicht mitteilst, kann das für Dich üble Folgen haben. Wenn z.B. die EBH neue Einkommensnachweise von Dir fordert, und Du welche vorlegst, aus denen hervorgeht, dass Du erst seit kurzem dort (wieder) arbeitest, dann kann die EBH davon ausgehen, dass Du sie täuschen wolltest.In dem Zusammenhang weise ich Dich mal ausdrücklich auf den § 42 StAG hin:
"§ 42 (zur VAH)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen."
Und Du wärst nicht der Erste, der wegen falscher oder unvollständiger Angaben ein Strafverfahren an den Hals bekommt.


So wie der Fall hier dargestellt ist, wurden zu keiner Zeit un-
richtige oder unvollständige Angaben gemacht. Auch klingt
es nicht danach, als sei dieses beabsichtigt. Es wurde "ledig-
lich" gegen ggf. bestehende Mitteilungspflichten verstoßen.
Das ist nicht schön, aber definitiv nicht strafbar.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #10 - 23.01.2013 um 15:04:07
 
iman20081 schrieb am 23.01.2013 um 11:15:20:
denn zu 500 Euro habe ich circa 400 Euro aus einem anderen Nebenjob, also mit circa 900 Euro kann ich mein Lebensunterhalt finanzieren.




a) mit 500 euro bruttoverdienst bist du in der sogenannten gleitzone angemeldet/versichert. meiner meinung nach schliesst das eine weitere (sozialversicherungsfreie) tätigkeit im rahmen eines 400-euro-jobs aus. ggflls. bei der krankenkasse mal nachfragen, wie die das sehen.

b) auch ein geringerer verdienst ist eine änderung deiner persönlichen verhältnisse. dies solltest du der EBH melden.
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Antwort #11 - 23.01.2013 um 15:30:16
 
Mick schrieb am 23.01.2013 um 12:51:50:
Es wurde "lediglich" gegen ggf. bestehende Mitteilungspflichten verstoßen.


Wenn ich  "gegen Mitteilungspflichten verstoße" dann mache ich folglich "unvollständige Angaben" und das kann, insbesondere wenn es um die wirtschaftlichen Voraussetzungen geht, durchaus unter die Tatbestände des § 42 StAG fallen. Und das kann dann sehr wohl strafbar sein. (Was denn sonst, wenn das nicht??) Deshalb mein allgemein gehaltener Hinweis.

Der TS fragte, was passieren kann, und genau die Frage hab ich beantwortet. Nicht mehr und nicht weniger.
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Antwort #12 - 26.01.2013 um 21:32:20
 
muffin1 schrieb am 23.01.2013 um 15:04:07:
a) mit 500 euro bruttoverdienst bist du in der sogenannten gleitzone angemeldet/versichert. meiner meinung nach schliesst das eine weitere (sozialversicherungsfreie) tätigkeit im rahmen eines 400-euro-jobs aus. ggflls. bei der krankenkasse mal nachfragen, wie die das sehen.

1/ oha oha, ich kann nicht verstehen wo liegt das Problem jetzt?? und warum darf ich nicht auf 500 euro in meinem Hauptjob angemeldet sein und gleichezeitig ein Nebenjob auf 400 Euro ??

2/ Was soll ich nun machen?? ich bin schon seit paar Tagen auf 500 Euro angemeldet, und weiss es nicht was wird dann bis ende des Monates passieren?? denn der Hauptarbeitgeber weisst nicht ueber mein Neben job!!!
3/ Welche Problem koennen hier in Frage kommen??
4/ Gibt es dann diese Problem wenn ich auf 600 Euro angemedet anstatt 500 Euro?? wenn ja,ich kann mein Chef fragen ob ich auf 600 Euro angemeldet darf??


Änderung:
Dein gleichlautendes Post, welches Du in diesem thread ein paar Stunden später gepostet hast, habe ich gelöscht. Doppelposts sind nicht nötig und erwünscht. =schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 27.01.2013 um 16:08:16 von schweitzer »  
 
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Antwort #13 - 26.01.2013 um 21:57:04
 
muffin1 schrieb am 23.01.2013 um 15:04:07:
a) mit 500 euro bruttoverdienst bist du in der sogenannten gleitzone angemeldet/versichert. meiner meinung nach schliesst das eine weitere (sozialversicherungsfreie) tätigkeit im rahmen eines 400-euro-jobs aus. ggflls. bei der krankenkasse mal nachfragen, wie die das sehen.


och, , seine Krankenkasse wird für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge alle Einkommen berücksichtigen.
Aber was hilft die Meinung der Krankenkasse dem TS? Die ist zwar relevant für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, aber die EBH ist nicht an eine Meinung der Krankenkasse gebunden.
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Antwort #14 - 27.01.2013 um 00:46:44
 
muffin1 schrieb am 23.01.2013 um 15:04:07:
meiner meinung nach schliesst das eine weitere (sozialversicherungsfreie) tätigkeit im rahmen eines 400-euro-jobs aus. ggflls. bei der krankenkasse mal nachfragen, 


Nein. Eine einzige geringfügige Beschäftigung neben einer"normalen" Hauptbeschäftigung ist erlaubt.

§8  Abs. 2 SGBIV Zitat:
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen.

iman20081 schrieb am 27.01.2013 um 00:24:38:
Was soll ich nun machen??

Gar nichts. Bisher alles im grünen Bereich.
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