buka09 schrieb am 21.10.2015 um 09:54:38:Es führt also kein Umweg über eine Einbürgerung vorbei?
Es führt kein Weg vorbei.
buka09 schrieb am 21.10.2015 um 09:54:38:mit hohen Kosten und enormen Bürokratie Aufwand verbunden.
buka09 schrieb am 21.10.2015 um 09:54:38: gestaltet sich als problematisch.
Es ist problematisch, teuer und bürokratisch aber nicht unmöglich. Und solange es möglich ist, ist es auch kein Problem. Damit wirst du auch nicht bei der Einbürgerungsbehörde punkten, da ja alle Ukrainer davon betroffen sind und es keine unzumutbare Härte darstellt. Man wird dann nur sagen, dass es eben so ist.
Die Frage ist halt warum die Mutter nicht eingebürgert werden kann. Kein ausreichendes Einkommen? Fehlende Voraufenthaltszeit?
Das Kind könnte per § 8 eingebürgert werden könnte. Aber das Argument einer einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie läuft ja leer, da die Mutter weiterhin Ukrainerin wäre. Aber darauf kommt es nicht an.
Zitat:8.1.3.6 Minderjährige Kinder
Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.