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Einbürgerung des Kindes eines Deutschen, wenn zum Zeitpunkt des Geburts Vater-Ukrainer (Gelesen: 5.487 mal)
buka09
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08.01.2013 um 03:02:53
 
Hallo allerseits,

Situation:

Das Kind ist in der Ukraine geboren, der Vater zum Zeitpunkt des Geburts war ein Ukrainer, der nach ca 2 Monate nach der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Somit hat das Kind von der Geburt an die ukrainische Staatsangehörigkeit erworben, wobei der Vater natürlich in der Geburtsurkunde als Ukrainer eingetragen ist (zum Zeitpinkt des Geburtes).

Nach wieviel Jahren hat der kleine einen Anspruch auf Einbürgerung hier in Deutschland und muss er die ukrainische aufgeben? Regel ist ja 8 Jahre, gibt es die Ausnahmen die in der Situation evtl. in Frage kommen können?

Herzlichen Dank
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schweitzer
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Antwort #1 - 08.01.2013 um 08:18:51
 
Ja, es ist eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG möglich. In den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI heißt es dazu an entsprechender Stelle:


Zitat:
Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.


Eine Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich Bedingung, um die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu können, auch für das Kind.


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Antwort #2 - 08.01.2013 um 12:52:55
 
Welche Staatsangehörigkeit hat die Mutter des Kindes ?
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buka09
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Antwort #3 - 08.01.2013 um 15:36:14
 
Saxonicus schrieb am 08.01.2013 um 12:52:55:
Welche Staatsangehörigkeit hat die Mutter des Kindes ?


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buka09
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Antwort #4 - 28.05.2013 um 01:24:41
 
Muss jetzt einmal das Topic nach oben bringen, weil nun neue Fragen aufgetaucht sind. Die Frau bekommt ja die NE nach 3 Jahren Aufenthalts in Deutschland, beim gesicherten LU und einfachen Sprachkenntnissen. Können diese Voraussetzungen zwecks der NE für das ukrainische Kind des deutschen Vaters zugreifen? Oder wenn die Mutter einen NE bekommt, muss das Kind trotzdem die AE immer verlängert werden?
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schweitzer
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Antwort #5 - 28.05.2013 um 09:11:53
 
buka09 schrieb am 28.05.2013 um 01:24:41:
Können diese Voraussetzungen zwecks der NE für das ukrainische Kind des deutschen Vaters zugreifen?


Ich sehe nichts, was dem widersprechen sollte, denn es handelt sich ja zweifelsfrei um das minderjährige ledige Kind eines Deutschen - diese Bedingung ist erfüllt, seitdem der Vater Deutscher ist. - Auch der Verwaltungsvorschrift zum § 28 AufenthG entnehme ich insoweit nichts anderes.


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Antwort #6 - 02.07.2014 um 16:55:55
 
Hallo,

musste kurz das Thema nach oben bringen, weil eine andere Frage dazu aufgetaucht ist.

Besteht überhaupt die Möglichkeit des erwerbs des deutschen Staatsangehörigkeits in dem Falle nach § 6 STAG? Denn das Kind könnte rein theoretisch als Adoptionskind angesehen werden, wenn der Vater zum Zeitpunkt des Geburtes Ukrainer war? Handelt es sich dann nicht rein theoretisch um 2. unterschiedliche Personen dann?

Danke
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Antwort #7 - 02.07.2014 um 17:29:56
 
Der Vater ist ein und dieselbe Person. Es ist also keine Adoption.
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Antwort #8 - 20.10.2015 um 12:31:20
 
Hallo zusammen,

wie sieht es aus, wenn man eine Vaterschaftsanerkennung abgibt? Dann müsste das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen oder?

Schon eine merkwürdige Situation, dass das Kind eines deutschen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch bekommt ohne jetzt 2. Jahre warten zu müssen bis man die ukrainische verlassen hat.

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Antwort #9 - 20.10.2015 um 12:47:37
 
Nein, ein Vater kann nicht sein eigenes Kind adoptieren.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass es in einer Familie verschiedene Staatsangehörigkeiten gibt. Aber man sollte sich vor einem Einbürgerungsantrag beraten lassen, welche Möglichkeiten der Mit-Einbürgerung es gibt.

Wenn man allerdings die Einbürgerung beantragt und durch bekommt und dann in der Schlussphase ein Kind geboren wird, wird es normalerweise erst mit ein paar Jahren Abstand selbst eingebürgert. Alles ganz normal.
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Antwort #10 - 20.10.2015 um 13:12:23
 
buka09 schrieb am 20.10.2015 um 12:31:20:
Dann müsste das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen oder?


Zitat:
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 4

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
[...]


War der Vater zum Zeitpunkt der Geburt Deutscher? Nein. Darum ist das Kind auch nach einer Anerkennung nicht deutsch.
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Antwort #11 - 20.10.2015 um 18:13:58
 
Hallo Baku09,

vorausgesetzt, das Kind ist ehelich geboren und Mutter und Kind sind nach der Geburt im Wege der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (2013?), dann wäre eine Miteinbürgerung in den deutschen Staatsverband gem. § 9 StAG mit der Mutter im nächsten Jahr (nach 3 Jahre, AE) möglich.
Bei einer Miteinbürgerung beträgt die Einbürgerungsgebühr für einen Minderjährigen unter 16 Jahre nämlich nur 51,00 €.

LG
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Antwort #12 - 21.10.2015 um 09:54:38
 
Hallo zusammen,

zunächst bedankte ich mich für eure hilfreichen Antworten.

Die Mutter kann momentan nicht eingebürgert werden, kann das Kind nur mit eingebürgert werden?

Es führt also kein Umweg über eine Einbürgerung vorbei? Die Einbürgerung an sich ist ja kein Problem, aber der Austritt aus der ukrainischen ist doch mit hohen Kosten und enormen Bürokratie Aufwand verbunden.

Ist natürlich schade, weil wir 3 Kinder haben, 2 davon in Deutschland geboren und haben automatisch doppelte Staatsangehörigkeit und das erste Kind in der Ukraine als der Vater noch ukrainisch gewesen ist geboren und somit nur ukrainische Staatsangehörigkeit, selbst ein Kinderreisepass zu beantragen in der ukrainischen Botschaft gestaltet sich als problematisch.

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Antwort #13 - 21.10.2015 um 10:28:28
 
buka09 schrieb am 21.10.2015 um 09:54:38:
Es führt also kein Umweg über eine Einbürgerung vorbei?


Es führt kein Weg vorbei.

buka09 schrieb am 21.10.2015 um 09:54:38:
mit hohen Kosten und enormen Bürokratie Aufwand verbunden.

buka09 schrieb am 21.10.2015 um 09:54:38:
gestaltet sich als problematisch.


Es ist problematisch, teuer und bürokratisch aber nicht unmöglich. Und solange es möglich ist, ist es auch kein Problem. Damit wirst du auch nicht bei der Einbürgerungsbehörde punkten, da ja alle Ukrainer davon betroffen sind und es keine unzumutbare Härte darstellt. Man wird dann nur sagen, dass es eben so ist.

Die Frage ist halt warum die Mutter nicht eingebürgert werden kann. Kein ausreichendes Einkommen? Fehlende Voraufenthaltszeit?

Das Kind könnte per § 8 eingebürgert werden könnte. Aber das Argument einer einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie läuft ja leer, da die Mutter weiterhin Ukrainerin wäre. Aber darauf kommt es nicht an.

Zitat:
8.1.3.6 Minderjährige Kinder

Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.

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