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einbürgerung , ja oder nein (Gelesen: 2.709 mal)
Themen Beschreibung: einbürgerung vorbereitung
t14ret
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i4a rocks!


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03.01.2013 um 14:24:56
 
hallo zusammen ,und frohes neues Jahr
ich habe heute beim einbürgerungsbehörde angerufen um zu fragen was man dafür braucht und ob ich mich mich auch einbürgen lassen darf .
aber nach dem ich der Sachbearbeiter erzählt habe dass ich vorbestraft bin und dass ich ein geldstrafe von 120 tage Sitzung gekriegt habe , hat er zu mir gesagt ,dass ich erst nach 10 Jahren nach dem Verurteilung das recht habe .....
die strafe die ich gekriegt habe hat ein Zusammenhang mit meinem Asylantrag den ich mit falsche Identität beantragt habe ,Grund ist:ein Abschiebung zu verhindern!
ich wollte gerne wissen ob es in meinem Verurteilung ein bisschen übertrieben war,mit 120 tage Sitzung.
und was man noch dagegen machen kann ,um eine Ablehnung von Behörden zu vermeiden !
danke im voraus
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reinhard
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Antwort #1 - 03.01.2013 um 15:11:32
 
Das sind ja zwei getrennte Sachen.

Das erste ist das Strafverfahren, das mit einer Verurteilung zu 120 Tagessätzen geendet ist. Ob Du da noch was machen kannst, musst Du Deinen Anwalt fragen.

Das zweite ist die Einbürgerung. Wenn es eine Vorstrafe gibt, muss die Einbürgerungsbehörde warten, bis die Vorstrafe gelöscht ist. Das dauert 10 Jahre, ist für alle gleich.
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t14ret
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Antwort #2 - 03.01.2013 um 16:32:45
 
sorry, Tagessätzen Geldstrafe
die strafe habe ich vor 2 Jahren
gekriegt ,ich weiß nicht ob ein Anwalt was dagegen machen könnte
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reinhard
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Antwort #3 - 03.01.2013 um 17:05:23
 
Nein, zwei Jahre später geht nichts mehr.

Du musst jetzt auf die Löschung warten. Wichtig ist, dass Du in dieser Zeit keine neuen Straftaten begehst. gelöscht wird erst, wenn die letzte Strafe zehn Jahre her ist.

Bei schwerer Kriminalität wird das erst nach 20 Jahren oder nie gelöscht, nur bei geringeren Straftaten kannst Du schon 10 Jahre später eingebürgert werden. An dieser Wartezeit kannst Du jetzt nichts mehr ändern, das kannst Du nur vor der Straftat.
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Antwort #4 - 04.01.2013 um 08:55:06
 
danke Reinhard
also,ich kann erstmal nur ein niederlassungserlaubnis beantragen,oder geht das auch nicht?
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t14ret
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Antwort #5 - 05.01.2013 um 09:31:59
 
November 2013 habe ich anspruch auf ein niederlassungserlaubnis ,
und April 2011 bin ich verurteilt worden.
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