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Doppelte Staatsangehörigkeit_Berücksichtigung der Schulzeiten (Gelesen: 637 mal)
Lustiger Bosniak
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Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bosnisch-herzegowinisch
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22.10.2012 um 15:33:07
 
Ich bin ein NICHT-EU Bürger (Bosnien und Herzogowina).

In der nahen Zukunft möchte ich den Antrag auf Einbürgerung stellen und dennoch meine bisherige Staatsbürgerschaft behalten.

Den beiden Kulturen fühle ich mich verbunden; in Bosnien bin ich geboren und bin da 8 Jahre zur Schule gegangen. Abgesehen von den Kontakten, die ich dahin nach wie vor pflege.
Und in Deutschland, wo ich mittlerweile knapp 20 Jahre lebe, hat mich sehr die Disziplin und das Berufsleben geprägt.
Und....meine Frau ist deutsch!  Smiley Ja, ganz genau!!!

Im Ausländergesetzt, "§ 87.3.1.2 Besuch deutscher Schulen", steht es, bzgl. Ausnahmen für Mehrstaatigkeit: ".....Der Zeitraum des Schulbesuchs in deutschen Schulen im Inland muss den Zeitraum des Schulbesuchs in ausländischen Schulen überwiegen.Zu berücksichtigen ist der Schulbesuch in öffentlichen Schulen (allgemein bildenden Schulen, Berufs- und Berufsfachschulen) oder genehmigten Ersatzschulen, in denen Deutsch Unterrichtssprache ist. ....".

Könnt ihr mir sagen wie meine Karten stehen, wenn mein schulischer Werdegang wie folgt aussieht: 8 Jahre Bosnien/Herzeg., 9. & 10. Klasse BRD, 3.5 Jahre Berufsausbildung mit Zusatzquali Fachhochschulreife und 6 Jahre Studium an der Fachhochschule (mit Diplom abgeschlossen)?
Wird die Fachhochschule angerechnet?

Vielen Dank für die Antworten.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.10.2012 um 15:39:01
 
Das Ausländergesetz gilt seit 2005 nicht mehr, dementsprechend kann das oben zitierte nicht mehr angewandt werden.

Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit findet jetzt zu den Bedingungen des §12 StAG statt. Aus deinem obigen Post kann ich jetzt nicht rauslesen, unter welche Regelung du jetzt fallen würdest.
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