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Dopp. Staatsbürgerschaft wegen Grundeigentum (Gelesen: 5.121 mal)
Themen Beschreibung: Ist das ein Grund für einen Härtefall ?
Wüstenfux
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09.07.2012 um 14:49:28
 
Guten Tag Community,

Ich habe folgenden Sachverhalt in der Familie:

Sie, 40 Jahre alt, Staatsbürgerschaft Sri Lanka, 2 deutsche Kinder, seit fast 20 Jahren in D mit NE, Schul- und Berufsabschluss in D gemacht und berufstätig möchte Antrag auf Einbürgerung stellen.

Sie kann sich de facto aber nicht aus der Staatsbürgerschaft Sri Lankas entlassen lassen, da sie Grundbesitz hat, auf dem auch ihre Eltern in Sri Lanka wohnen.
Sollte sie nicht mehr Staatsbürgerin des Landes sein, gäbe es die Gefahr der Enteignung... ich will da nicht zu ausführlich darauf eingehen - summasummarum wäre mind. ein erheblicher finanzieller Nachteil einzukalkulieren.
Übertrag des Grundbesitzes an Verwandte ist nicht möglich, da die einzig lebenden mit passender Staatsbürgerschaft schon zu alt sind.

Was empfehlen die Fachkundigen?
Antrag stellen und auf Ausnahmetatbestand hinweisen?

Ich bin dankbar für jeden hilfreichen Kommentar.

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Muleta
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Antwort #1 - 09.07.2012 um 15:03:03
 
Personen aus Sri Lanka verlieren ihre StAng doch sowieso mit der Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit. Damit wäre das also primär auch kein deutsches Rechtsproblem und eine Beibehaltungsgenehmigung sinnlos.
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Wüstenfux
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Antwort #2 - 09.07.2012 um 15:36:00
 
You can apply for dual citizenship in Sri Lanka prior to obtaining the citizenship of another country, if –

    You are Sri Lankan by descent or by registration
    You are holding a permanent resident status of another country
    You wish to apply for the citizenship of that country   
 


Quelle: Internetseite der srilankischen Einwanderungsbehörde.

Sinngemäße Kurzübersetzung:

Sie können die srilankische Staatsbürgerschaft beibehalten wenn sie vor der Erteilung einer anderen den Antrag dafür stellen.

Ich komme daher auf meine Frage aus dem Eingangsposting zurück:
Ist es, wenn ja wie, möglich, bei der Einbürgerung in D den Besitz ( und möglichen Verlust ) eines Grundstücks als Härtegrund zu akzeptieren ?




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Antwort #3 - 09.07.2012 um 15:42:36
 
Wüstenfux schrieb am 09.07.2012 um 15:36:00:
Ist es, wenn ja wie, möglich, bei der Einbürgerung in D den Besitz ( und möglichen Verlust ) eines Grundstücks als Härtegrund zu akzeptieren ?


Ja, möglich ist das.

Sie sollte einen Beratungstermin bei der Einbürgerungsbehörde machen und sich um einen Nachweis kümmern, wir groß der Vermögensschaden schlimmstenfalls wäre (also wie viel alles wert ist, das enteignet wird). Die Behörde berücksichtigt nur den materiellen Wert, nicht irgend eine Erinnerung ("Ich bin in diesem Haus aufgewachsen...").
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erne
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Antwort #4 - 09.07.2012 um 16:01:41
 
warum kann sie den Besitz nicht verkaufen?
bzw. was wäre der Verlust, wenn sie den Besitz verkaufen würde?

weitere Frage:
wozu braucht sie Grundbesitz in Sri Lanka, wenn sie in D lebt?
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Muleta
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Antwort #5 - 09.07.2012 um 16:04:33
 
erne schrieb am 09.07.2012 um 16:01:41:
warum kann sie den Besitz nicht verkaufen?
bzw. was wäre der Verlust, wenn sie den Besitz verkaufen würde?

weitere Frage:
wozu braucht sie Grundbesitz in Sri Lanka, wenn sie in D lebt?


sie will offensichtlich nicht, weil ihre Eltern auf diesem Besitz leben (und dort sonst weg müssten).

Es wäre also zu fragen, ob der Besitz nicht den Eltern überschrieben werden könnte bzw. ob im Erbfall dann erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen würden (müssten beziffert werden).

Im Übrigen erlaubt Sri Lanka wohl tatsächlich in Ausnahmefällen die Beibehaltung der StAng, allerdings nur, wenn die Personen eine Reihe zusätzlicher Bedingungen erfüllen (Investment in Sri Lanka etc.) Es wäre wohl durchaus sinnvoll, auch die SL-Seite nochmal genauer zu prüfen und zu schauen, ob nicht irgendwo wirklich unüberwindliche Hürden auftauchen.
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Antwort #6 - 09.07.2012 um 23:11:59
 
Muleta schrieb am 09.07.2012 um 16:04:33:
Im Übrigen erlaubt Sri Lanka wohl tatsächlich in Ausnahmefällen die Beibehaltung der StAng, allerdings nur, wenn die Personen eine Reihe zusätzlicher Bedingungen erfüllen (Investment in Sri Lanka etc.) Es wäre wohl durchaus sinnvoll, auch die SL-Seite nochmal genauer zu prüfen und zu schauen, ob nicht irgendwo wirklich unüberwindliche Hürden auftauchen.

Seit Neueren  erlaubt Sri Lanka die Beibehaltung der SL- Staatsangehörigkeit, läßt sich das aber recht gut bezahlen.

So recht begreife ich nicht weshalb sie unbedingt die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen will ? Meine Frau hat allen Aufforderungen in dieser Richtung widerstanden, weil uns die unterschiedliche Staatsangehörigkeit nur zum Vorteil gereicht.

Meine Frau hat mit ihrer Daueraufenthaltserlaubnis EG keinerlei Aufenthaltsprobleme und benötigt bei Reisen nach Sri Lanka kein Visum und ich besitze durch die Ehe mit einer Einheimischen ein Residenzvisum (Aufenthaltserlaubnis), was mich aufenthaltstechnisch privilegiert und ebenfalls von Visumsgebühren entbindet.

Warum sollte sie sich also in Deutschland einbürgern lassen und auf ihre SL-Staatsangehörigkeit verzichten ?   
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Wüstenfux
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Antwort #7 - 10.07.2012 um 00:26:48
 
Saxonicus schrieb am 09.07.2012 um 23:11:59:
Warum sollte sie sich also in Deutschland einbürgern lassen und auf ihre SL-Staatsangehörigkeit verzichten ?


Ich schreibe ja selten einen Thread in Foren, aber info4alien ist für mich schon etwas besonderes, weil man da mal wirklich Experten (Danke muleta, danke Reinhard) antrifft, die auf möglichst konkrete Fragen auch konkrete Antworten geben.

Die anderen, die hier freundlich antworten sollten sich doch noch mal meinen Text genau durchlesen.
Ich wollte weder diskutieren, ob der Grundbesitz veräußerbar ist, noch war die Frage, ob sich eine deutsche Staatsangehörigkeit lohnt.

Das soll jetzt auch nicht unfreundlich klingen, ich bin ja mit den Antworten soweit zufrieden.

Eine Frage rein theoretischer Natur ist noch aufgetaucht:

Verstehe ich das richtig, es läuft so ab?

Antrag auf Einbürgerung -> alle Voraussetzungen erfüllt -> es erfolgt die direkte Einbürgerung weil ja Verlust der anderen StA automatisch ist.

Wird der andere Staat irgendwie benachrichtigt? Gibt es da einen Austausch?
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Antwort #8 - 10.07.2012 um 01:00:45
 
Wüstenfux schrieb am 10.07.2012 um 00:26:48:
Wird der andere Staat irgendwie benachrichtigt? Gibt es da einen Austausch?

In den mir bekannten Fällen wurde der Pass eingezogen und an die srilankischen Behörden (Konsulat) ausgehändigt.
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Antwort #9 - 10.07.2012 um 14:24:17
 
Wüstenfux schrieb am 10.07.2012 um 00:26:48:
Ich wollte weder diskutieren, ob der Grundbesitz veräußerbar ist,

das musst du hier auch nicht ....
aber da Grundbesitz für Ausländer in Sri Lanka nach deinen Aussagen nicht möglich ist, wird sie entweder "enteignet" oder siekann den Grundbesitz vorher verkaufen. Durch den Verkauf "verliert" sie den Grundbesitz nicht.
Wenn das als Argument für finanziellen Nachteil herhalten soll, wird sie (ggf. anhand an Sachverständigengutachten) den finanzellen Verlust beim Verkauf geltend machen müssen.
Mir sind durchaus Fälle bekannt, bei denen die EBH so argumentiert hat.
... also stelle dich mal auf diese möglich Diskussion mit der EBH ein.
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Antwort #10 - 10.07.2012 um 14:45:18
 
Wüstenfux schrieb am 10.07.2012 um 00:26:48:
Ich wollte weder diskutieren, ob der Grundbesitz veräußerbar ist, noch war die Frage, ob sich eine deutsche Staatsangehörigkeit lohnt.


wie erne schon schrieb: wenn der Grundbesitz vor einer Einbürgerung zum Marktpreis verkauft werden kann, dann entsteht durch den Verlust der fremden StAng kein wirtschaftlicher Nachteil mehr und das Ganze taugt dann nicht mehr, um als Nachteil für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit zu dienen. Das sollte man im Hinterkopf behalten.

Wüstenfux schrieb am 10.07.2012 um 00:26:48:
Antrag auf Einbürgerung -> alle Voraussetzungen erfüllt -> es erfolgt die direkte Einbürgerung weil ja Verlust der anderen StA automatisch ist.


da jetzt (seit kurzem!) nicht mehr alle Sri Lankaner ihre StAng mit der Einbürgerung verlieren, muss damit gerechnet werden, dass die Einbürgerungsbehörden in D auf diese Änderung entsprechend reagieren. Das könnte beinhalten, dass die Einbürgerung unter der Auflage erfolgt, den Verlust der sl-StAng innerhalb einer gewissen Frist nach der Einbürgerung nachzuweisen.
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Antwort #11 - 10.07.2012 um 15:19:24
 
erne schrieb am 10.07.2012 um 14:24:17:
aber da Grundbesitz für Ausländer in Sri Lanka nach deinen Aussagen nicht möglich ist, 

Was allerdings nicht den Realitäten entspricht.

In Sri Lanka können auch Ausländer Grundbesitz erwerben, allerdings wird das mit 100% Steuer belegt. Wenn der Grundbesitz bereits vor der Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit vorhanden war, wird er im Nachhinein  auch nicht enteignet oder mit dieser Steuer belegt.
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Antwort #12 - 12.07.2012 um 10:33:22
 
Wüstenfux schrieb am 10.07.2012 um 00:26:48:
Wird der andere Staat irgendwie benachrichtigt? Gibt es da einen Austausch?

Ich war "nur" Deutscher, und bin dann (2006 noch mit Beibehaltungsgenehmigung) in Belgien eingebürgert worden.

Kaum war ich in Belgien eingebürgert, teilte meine belgische Wohngemeinde das der deutschen Botschaft in Brüssel mit.

Der einzige Grund warum ich das weiss, ist der Fakt dass die deutsche Botschaft in Brüssel zu der Zeit innerhalb Brüssels umgezogen ist, und dabei meine Beibehaltungsgenehmigung verschlampt hat: Mir wurde mitgeteilt, dass ich nun aufgrund Einbürgerung in Belgien mangels Beibehaltungsgenehmigung in Deutschland ausgebürgert werde.

Dagegen musste ich dann erstmal vorgehen, was mich ~10 nervenaufreibende Briefe und beinahe einen Rechtsstreit gekostet hätte.

Lange Rede kurzer Sinn: Es kann durchaus eine Kommunikation stattfinden.
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