grisu1000 schrieb am 22.06.2012 um 16:28:09: [quote]Grundsätzlich ja, wenn der Vater sich Ausweisen kann, mit einem deutschen Pass, polnischen Pass oder Personalausweis. Eine Urkunde ist kein Identitätsnachweis.
Bezogen auf hier zugrundeliegender Tatsachenfall hatte er einen
deutschen Passvorgelegt beim Einwohnermeldeamt. Eben zur Anmeldung seiner Kinder die Geburtsurkunden
UNDvon den beiden Erstgeborenen(Europaeische) auch die Einbuergerungsurkunden, die ja VOR der eigenen Einbuergerung geboren wurden. - zur Eintragung eben, dass es sich um deutsche Kinder handelt)
GleichstellungsgrundsatzWaere dem denn so, dass es so alles korrekt war durch die Einwohnermeldebehoerde, dann muesste ein rein deutscher Vater, der mit einer Polin ein Kind hat und dieses Kind in Deutschland beim Vater aufwachsen soll, auch zuerst fuer sein DEUTSCHES KIND (Abstammungsprinzip) einen polnischen Pass beantragen, damit sein eigenes Kind in seiner Wohnung angemeldet werden kann.
Da kann ja irgendwas nicht so ganz stimmen:
Jeder Deutsche dessen Kind geboren wurde meldet sein Kind ganz normal mit der Geburtsurkunde an.
Hiesse ja im konkreten Fall, dass es hier so gewesen sein muss, dass die Behoerde eben nicht die Europaeische Geburtsurkunde der polnischen Behoerde anerkannte.
Oder... ich glaube , ich selbst bin halt dusselig:
Wenn, was ja jetzt sicher eingewendet werden wird auch der eigene Wohnsitz des Vaters massgebliches Eintragungskriterium sein muss, um auch das eigene Kind eben in der Wohnung an zu melden, dann haette ich erst die Eintragung der Eltern ins Melderegister veranlassen sollen, sie haetten unterschrieben und haetten dann mit dem ausgedrucktem Dokument anschliessend dann sofort auch schon den notwendigen Wohnsitz gehabt um auch ihre Kinder mittels Aenderungsmeldung direkt im Anschluss an dem dann vorhandenen Wohnsitz anmelden zu koennen.
So wirds wohl sein. Oder ?
Frank