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Einwohnermeldeamt: Deutschem verweigert, sein deutsch-polnisches Kind "an zu melden". (Gelesen: 5.440 mal)
Goerlitz
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22.06.2012 um 15:00:50
 
Fallkonstellation:
Ein Familienfreund ( Deutscher seit April 2011 aus Koeln mittels Einbuergerungsurkunde bestaetigt und auch deutschem Pass, mit polnischer Ehegattin bittet uns um  Hilfe (Sprachbarriere) bei der Uebersiedlung aus Polen. Die deutsch-polnische Familie besteht neben dem Ehepaar noch aus drei Kindern, wovon auch die 2 Erstgeborene bereits  einen deutschen Pass besitzen. Nur eben der 3-monatige letztgeborene Sohn nicht.

Gesagt-Getan.

Wohnung  organisiert, Mietvertrag etc. gemacht... damit zum hiesiegen Einwohnermeldeamt zur Registrierung.(Meldebescheinigung) 

Dort dann der Schock.... (fuer mich)

Die vorgelegten deutschen Staatsbuergerurkunden aus 011 des Vaters und der beiden Erstgeborenen Kinder reichen der Dame nicht aus zur Eintragung ins Melderegister. Es muesste ein polnisches Ausweisdokument sein, dass den legalen Grenzuebertritt bescheinigen wuerde. Die Kinder wuerden nur eingetragen MIT gueltigem Ausweisdokument. Meine Einrede man moege dann bitte sofort deutsche Ausweisdokumente fuer die drei Kinder ausstellen wurde abgelehnt, weil dioe Zustaendigkeit erst mit der Eintragung beginnen wuerde.

Da gleichen Tags noch Termin beim Arbeitsamt angemeldet war zur Registrierung ALG I (Durch Anspruch aus 5-jaehriger Arbeit in Muenchen des Vaters,) auch polnische Ausweise fuer alle Kinder "nur" noch nicht ausgehaendigt wurden durch die polnische Behoerde, reichte erst mal eben nur die Meldebescheinigung fuer das deutsch-polnische Ehepaar ...

Genau 4 Tage spaeter wurde durch die Familie auch die Eintragung der deutschen Kinder (deutsch-polnisch) durch Vorlage aller polnischen Personalausweise veranlasst und auch dann eingetragen. Da erst mal rechtlich gesehen der Fall erledigt war mit der Meldebescheinigung fuer ALLE, blieb mir auch keine andere Moeglichkeit als "gute Miene zum- fuer aus meiner Sicht gesehen-  boesem Spiel" zu machen.

Nun.... der Bruder eben des Mannes der uns bat zu helfen, bat mich gestern auch um Hilfe.Auch er will am liebsten gestern nach Deutschland.....  Gleiche Fallkonstellation bei allerdings "nur 2 Kinder", die beide zwar aus Koeln deutsche Einbuergerungsurkunden besitzen, jedoch keinen polnischen Ausweis. Den Erhalt nach  Beantragung in Polen polnischem Ausweises  dauertin der Regel doppelt so lange wie in Deutschland.

Was kann ich dem Bruder denn nun sagen ....???? Oder noch besser der Behoerde...? Bei ihm eben die Fallkonstellation, dass seine beiden Kinder nach der eigenen Einbuergerungsurkunde geboren sind. Er mit Recht sagt, dass seine Kinder natuerlich Deutsche sind auch ohne Urkunde , neben der polnischen Staasbuergerschaft.......

Nun....sind die alle im Amt verrueckt geworden oder was macht die so sicher Recht zu haben. Man muss dazu sagen, dass ich ganz aus dem Haueschen, natuerlich verlangte, dass die Vorgesetzte der Sachbearbeiterin hinzugezogen wurde. Aber die, nach eingehender Pruefung ( 30 Minuten Wartezeit) bestaetigte der Sachbearbeiterin die Korrektheit ihres Tuns....??? 

Frank Gottschlich
 


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« Zuletzt geändert: 22.06.2012 um 15:15:33 von Goerlitz »  
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Antwort #1 - 22.06.2012 um 15:31:18
 
Goerlitz schrieb am 22.06.2012 um 15:00:50:
Die vorgelegten deutschen Staatsbuergerurkunden aus 011 des Vaters und der beiden Erstgeborenen Kinder reichen der Dame nicht aus zur Eintragung ins Melderegister. Es muesste ein polnisches Ausweisdokument sein, dass den legalen Grenzuebertritt bescheinigen wuerde.

1) Polen ist im Schengraum, damit gibt es keinen Stempel an der Grenze mehr. Und legal sind auch polnische Staatsangehörige in Dutschland, solange die Behören das nichtvorhanden der EU-Freizügigkiet feststellen.

2) Ist eine deutscher Reisepass vorhanden, braucht es keinen Personalausweis oder polnischen Pass. Deutsche, die in Deutschland leben müssen einen deutschen Pass oder Personalausweis besitzen.

Goerlitz schrieb am 22.06.2012 um 15:00:50:
Was kann ich dem Bruder denn nun sagen ....???? Oder noch besser der Behoerde...?

1) Er soll sich vor Umzug für alle deutschen Angehörigen der Familie einen deutschen Pass bei der AV besorgen.
2) Sollten solche Aussagen von der Schbearbeiterin bei der Meldestelle fallen, dann nach der Rechtsgrundlage für eine Bescheinigung des Grenzübertrittes für EU-Bürger fragen. Das schriftlich verlangen.
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Antwort #2 - 22.06.2012 um 15:59:33
 
Ist die Ukunde des Koelner Amtes nicht ausreichend zu belegen als Vater , dass man Deutscher ist...? Wieso benoetigt man einen Pass von der deutschen Botschaft (im Ausland)  , wenn die Abstammung fuer das Kind belegt ist, der Automatismus damit somit auch fuer das Kind gilt..??? Das Kind ist Deutscher( fertig) und ohne Wenn und Aber in die elterliche Wohnung einzutragen

Zumindest so, meine Argumentation gegenueber dem Einwohnermeldeamt..... 

Waere es nicht so.... dann muesste ein deutscher Vater, der im Inland wohnt , jedoch mit einer (hier) Polin ein Kind zeugte, dies gegenueber der polnischen Behoerde auch bestatetigte, eine polnische geburtsurkunde erhielt dann ja auch gezwungenermassen erst mal im Ausland bei einer deutschen Auslandsvertretung den Pass fuer sein deutsches Kind beantragen..... ? wenn das Kind beim Vater wohnen soll..?
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Antwort #3 - 22.06.2012 um 16:28:09
 
Goerlitz schrieb am 22.06.2012 um 15:59:33:
Ist die Urkunde des Koelner Amtes nicht ausreichend zu belegen als Vater , dass man Deutscher ist...? 

Grundsätzlich ja, wenn der Vater sich Ausweisen kann, mit einem deutschen Pass, polnischen Pass oder Personalausweis. Eine Urkunde ist kein Identitätsnachweis.

Aber...

Passgesetz Abs 1

Zitat:
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.


Heißt, grundsätzlich hast du als Deutscher bei Einreise nach Deutschland einen deutschen Pass mitzuführen. Ob jemand Doppelbürger ist spielt hier keine Rolle, er wird in Deutschland als Deutscher behandelt. Und wenn man hier Wohnsitz nimmt muss man einen deutschen Pass oder Personalausweis besitzen, zumindest ab dem 16. Lebensjahr.


Goerlitz schrieb am 22.06.2012 um 15:59:33:
Waere es nicht so.... dann muesste ein deutscher Vater, der im Inland wohnt , jedoch mit einer (hier) Polin ein Kind zeugte, dies gegenueber der polnischen Behoerde auch bestatetigte, eine polnische geburtsurkunde erhielt dann ja auch gezwungenermassen erst mal im Ausland bei einer deutschen Auslandsvertretung den Pass fuer sein deutsches Kind beantragen..... ? wenn das Kind beim Vater wohnen soll..? 


Ja richtig. Doppelte Staatsbürgerschaft hat nicht nur Vorteile.  Ein Nachteil ist halt, dass man eigentlich zwei Pässe besitzen muss wenn man zwischen den beiden Heimatländern hin- und herreist.
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Antwort #4 - 23.06.2012 um 06:51:40
 
grisu1000 schrieb am 22.06.2012 um 16:28:09:
[quote]Grundsätzlich ja, wenn der Vater sich Ausweisen kann, mit einem deutschen Pass, polnischen Pass oder Personalausweis. Eine Urkunde ist kein Identitätsnachweis.


Bezogen auf hier zugrundeliegender Tatsachenfall hatte er einen deutschen Passvorgelegt beim Einwohnermeldeamt. Eben zur Anmeldung seiner Kinder die Geburtsurkunden UNDvon den beiden Erstgeborenen(Europaeische) auch die Einbuergerungsurkunden, die ja VOR der eigenen Einbuergerung geboren wurden. - zur Eintragung eben, dass es sich um deutsche Kinder handelt)

Gleichstellungsgrundsatz

Waere dem denn so, dass es so alles korrekt war durch die Einwohnermeldebehoerde, dann muesste ein rein deutscher Vater, der mit einer Polin ein Kind hat und dieses Kind in Deutschland beim Vater aufwachsen soll, auch zuerst fuer sein DEUTSCHES KIND (Abstammungsprinzip) einen polnischen Pass beantragen, damit sein eigenes Kind in seiner Wohnung angemeldet werden kann.

Da kann ja irgendwas nicht so ganz stimmen:
Zwinkernd
Jeder Deutsche dessen Kind geboren wurde meldet sein Kind ganz normal mit der Geburtsurkunde an.
Hiesse ja im konkreten Fall, dass es hier so gewesen sein muss, dass die Behoerde eben nicht die Europaeische Geburtsurkunde der polnischen Behoerde anerkannte.

Oder... ich glaube , ich selbst bin halt dusselig: Augenrollen
Wenn, was ja jetzt sicher eingewendet werden wird auch der eigene Wohnsitz des Vaters massgebliches Eintragungskriterium sein muss, um auch das eigene Kind eben in der Wohnung an zu melden, dann haette ich erst die Eintragung der Eltern ins Melderegister veranlassen sollen, sie haetten unterschrieben und haetten dann mit dem ausgedrucktem Dokument anschliessend dann sofort auch schon den notwendigen Wohnsitz gehabt um auch ihre Kinder mittels Aenderungsmeldung direkt im Anschluss an dem dann vorhandenen Wohnsitz anmelden zu koennen.

So wirds wohl sein. Oder ? 

Frank
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Antwort #5 - 23.06.2012 um 10:18:58
 
grisu1000 schrieb am 22.06.2012 um 16:28:09:
Und wenn man hier Wohnsitz nimmt muss man einen deutschen Pass oder Personalausweis besitzen, zumindest ab dem 16. Lebensjahr.

Stimmt nicht (mehr), ein Pass ist ab Geburt erforderlich.

Bei Doppelstaatern (Erwachsene und Kinder) ist zu beachten, dass nach internationaler Übung
•die Einreise nach und die Ausreise aus Deutschland nur mit deutschem Reisepass,
•die Einreise in und die Ausreise aus dem anderen Staat (dessen Staatsangehörigkeit die Betreffenden ebenfalls besitzen) nur mit den nationalen Dokumenten des anderen Staates
erfolgen kann.

Passpflicht für Kinder bei allen Auslandsreisen

Ab dem 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Dies gilt auch für Reisen innerhalb der Europäischen Union. Wenn in diesem Gebiet die Grenzkontrollen ausgesetzt sind, entbindet dies die Reisenden nicht von der Pflicht ein gültiges Dokument mitzuführen.
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« Zuletzt geändert: 23.06.2012 um 10:31:52 von Saxonicus »  

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Antwort #6 - 23.06.2012 um 11:02:20
 
Saxonicus schrieb am 23.06.2012 um 10:18:58:
Stimmt nicht (mehr), ein Pass ist ab Geburt erforderlich.

Bei Doppelstaatern (Erwachsene und Kinder) ist zu beachten, dass nach internationaler Übung
•die Einreise nach und die Ausreise aus Deutschland nur mit deutschem Reisepass,
•die Einreise in und die Ausreise aus dem anderen Staat (dessen Staatsangehörigkeit die Betreffenden ebenfalls besitzen) nur mit den nationalen Dokumenten des anderen Staates
erfolgen kann.

Passpflicht für Kinder bei allen Auslandsreisen

Ab dem 26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Dies gilt auch für Reisen innerhalb der Europäischen Union. Wenn in diesem Gebiet die Grenzkontrollen ausgesetzt sind, entbindet dies die Reisenden nicht von der Pflicht ein gültiges Dokument mitzuführen.


Ich denke mal das ist aber eine ganz wichtige Info, gerade hier an der Grenze. Danke

Das wird richtig viel Zoff geben. Die liebe Bundespolizei ist jeden Tag praesent, fast wie vor 2004..... Fast "jeder " faehrt sich seine Tabakwaren und mehr eben ueber die Grenze holen.Und die Kinder auf dem Kindersitz..., oder im Kinderwagen..

Und so werde ich gaaaanz schnell unseren Kleinen aber eigenes Dokument besorgen. Ab dem Tage X wirds eng auf dem Amt. Garantiert.

Mit dem 26.06.2012 wird die Beantwortung der Frage : Was ist denn mit einem Kind, dass auf der anderen Neisseseite geboren wird aber bei dem deutschen Vater leben soll...???

http://dejure.org/gesetze/BGB/11.html

Also, nach deutschem Recht hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Nach polnischem Beide Elternteile. Das wird aber eine komplizierte Geschichte  Laut lachend Laut lachend
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Antwort #7 - 23.06.2012 um 12:55:45
 
Goerlitz schrieb am 23.06.2012 um 06:51:40:
Waere dem denn so, dass es so alles korrekt war durch die Einwohnermeldebehoerde, dann muesste ein rein deutscher Vater, der mit einer Polin ein Kind hat und dieses Kind in Deutschland beim Vater aufwachsen soll, auch zuerst fuer sein DEUTSCHES KIND (Abstammungsprinzip) einen polnischen Pass beantragen, damit sein eigenes Kind in seiner Wohnung angemeldet werden kann. 

Wie Polen das handhabt weiss ich nicht. Internationale Gepflogenheit ist es, dass ein Doppelstaatler in eines seiner Heimatländer mit dem Pass des Heimatlandes einreist. Also Einreise in Deutschland mit dem deutschen Pass und in Polen mit dem polnischen Pass.  Wobei es in diesem speziellen Fall anstatt des deutschen Psses nach §2 Passgesetz der deutsche Personalausweis ausreicht.

Goerlitz schrieb am 23.06.2012 um 06:51:40:
Jeder Deutsche dessen Kind geboren wurde meldet sein Kind ganz normal mit der Geburtsurkunde an. Hiesse ja im konkreten Fall, dass es hier so gewesen sein muss, dass die Behoerde eben nicht die Europaeische Geburtsurkunde der polnischen Behoerde anerkannte. 

Es geht hier nicht um die Anerkennung der Geurtsurkunde.
In diesem Fall liegt ein Grenzübertritt vor der Anmeldung vor und damit muss für das Kind ein deutscher Pass vorhanden sein. Für die nichtdeutschen Kinder dann natürlich ein polnischer Pass.

Saxonicus schrieb am 23.06.2012 um 10:18:58:
grisu1000 schrieb am Gestern um 16:28:09:Und wenn man hier Wohnsitz nimmt muss man einen deutschen Pass oder Personalausweis besitzen, zumindest ab dem 16. Lebensjahr.

Stimmt nicht (mehr), ein Pass ist ab Geburt erforderlich.

Ich habe mich hier ungenau ausgedrückt und meinte deutsche Kinder, bei denen kein Grenzübertritt vorliegt, also nur im Inland leben.
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Antwort #8 - 23.06.2012 um 15:32:44
 
grisu1000 schrieb am 23.06.2012 um 12:55:45:
[quote]Es geht hier nicht um die Anerkennung der Geurtsurkunde.
In diesem Fall liegt ein Grenzübertritt vor der Anmeldung vor und damit muss für das Kind ein deutscher Pass vorhanden sein. Für die nichtdeutschen Kinder dann natürlich ein polnischer Pass.


Mal ganz konkret:

Wenn das deutsche Kind, eingetragen in polnischer Geburtsurkunde (deshalb deutsch, weil es eben von einem deutschen Vater stammt) direkt nach der Geburt "einreist" aus dem Klinikum, kann ja noch keine deutsche Urkunde vorhanden sein. Auch das Vorhandensein eines deutschen Passes scheidet ja aus. Es liegt demnach eben nur die polnische Urkunde vor in dem der Vater benannt ist....

Geht der deutsche Vater mit der polnischen Geburtsurkunde eben zum Einwohnermeldeamt, da er nach polnischem Recht auch das gemeinsame Sorgerecht besitzt, muss nach meiner Meinung nach, eben in Bezug auf das BGB( das eben das Kind beim Sorgeberechtigten auch lebt) auch das Einwohnermeldeamt das Kind eintragen.

Mehr ist doch nicht.

Aber genau dies hat man eben nicht getan, sondern man verlangte vom deutschen Vater, dass er erst einen polnischen Pass fuer sein deutsch-polnisches Kind vorlegt...    
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Antwort #9 - 23.06.2012 um 15:41:39
 
Goerlitz schrieb am 23.06.2012 um 15:32:44:
Wenn das deutsche Kind, eingetragen in polnischer Geburtsurkunde (deshalb deutsch, weil es eben von einem deutschen Vater stammt) direkt nach der Geburt "einreist" aus dem Klinikum, kann ja noch keine deutsche Urkunde vorhanden sein. Auch das Vorhandensein eines deutschen Passes scheidet ja aus. Es liegt demnach eben nur die polnische Urkunde vor in dem der Vater benannt ist....


Nein. Die Eltern werden ja sicherlich vor dem Grenzübertritt beim Konsulat einen Pass beantragen und bekommen.


Zitat:
Geht der deutsche Vater mit der polnischen Geburtsurkunde eben zum Einwohnermeldeamt, da er nach polnischem Recht auch das gemeinsame Sorgerecht besitzt, muss nach meiner Meinung nach, eben in Bezug auf das BGB( das eben das Kind beim Sorgeberechtigten auch lebt) auch das Einwohnermeldeamt das Kind eintragen.


Du meinst, die Eltern beantragen keinen Pass, überqueren ohne Pass unerlaubt die Grenze, und die Behörde soll weggucken? Merkwürdiges Verständnis von Gesetzen...

Besser ist, die Eltern dieses Kindes machen das, was die Eltern aller anderen Kinder auch machen, und beantragen erst den Pass, überqueren dann mit Pass die Grenze und gehen dann mit Kind & Pass zur Anmeldung.
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Antwort #10 - 23.06.2012 um 17:28:39
 
Goerlitz schrieb am 23.06.2012 um 15:32:44:
Wenn das deutsche Kind, eingetragen in polnischer Geburtsurkunde (deshalb deutsch, weil es eben von einem deutschen Vater stammt) direkt nach der Geburt "einreist" aus dem Klinikum, kann ja noch keine deutsche Urkunde vorhanden sein


Deutsche Urkunde muss überhaupt nicht ausgestellt werden. Eine Nachregistrierung der Geburt in Deutschland ist sinnvoll, kann aber von keiner Behörde gefordert werden.


Goerlitz schrieb am 23.06.2012 um 15:32:44:
Auch das Vorhandensein eines deutschen Passes scheidet ja aus.

Warum. Ein deutsches Konsulat stellt eine Kinderreisepass sofort aus.


Das..

Goerlitz schrieb am 23.06.2012 um 15:32:44:
Wenn das deutsche Kind, eingetragen in polnischer Geburtsurkunde (deshalb deutsch, weil es eben von einem deutschen Vater stammt) direkt nach der Geburt "einreist


passt mit dem folgenden doch überhaupt nicht zusammen...

Goerlitz schrieb am 22.06.2012 um 15:00:50:
Die vorgelegten deutschen Staatsbuergerurkunden aus 011 des Vaters und der beiden Erstgeborenen Kinder reichen der Dame nicht aus zur Eintragung ins Melderegister


Goerlitz schrieb am 22.06.2012 um 15:00:50:
Die Kinder wuerden nur eingetragen MIT gueltigem Ausweisdokument


Scheinbar waren in diesem Fall nur Urkunden und keinerlei Ausweisdokumente vorhanden. Heißt, der Vater hat sich weder um polnische noch deutsche Pässe gekümmert. Wie soll so eine Meldestelle überhaupt die Identität feststellen?
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Antwort #11 - 23.06.2012 um 18:42:43
 
Ja ich weiss, ist bisschen verworren jetzt geworden, weil ich Dussel nicht konkret beim Thema geblieben bin und eine fiktive Fallgestaltung eingebaut hatte. Wers nachlesen will, solls tun. Es sind quasi 3 verschiedene Themen geworden. Aber wie gesagt, durch meine eigene Schuld.

Dem Bruder (2.Fallkonstellation)  werde ich raten ganz schnell eben nach Breslau (deutsche Konsulat)  zu fahren und sich , wie eben geraten entsprechende Paesse ausstellen zu lassen.

Danke
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