catlak26w_tr81 schrieb am 13.06.2012 um 23:35:37:da steht etwas über die Aufenthaltsgestattung. Das kriegt sie, sobald sie einen Asylantrag gestellt hat. Nicht vorher.
catlak26w_tr81 schrieb am 13.06.2012 um 23:30:06:und in so einem Fall geht das auch nicht oder was??
Familienzusammenführung geht nur zu Ehepartner, Eltern oder Kindern oder zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte. Davon ist aber nichts der Fall. Auch kein Härtefall, denn ist offensichtlich keine familiäre
LG angestrebt, sondern ein humanitärer Aufenthalt.
catlak26w_tr81 schrieb am 13.06.2012 um 23:22:44:Ist das tatsächlich wahr, dass sie bevor sie einen Asylantrag in Deutschland stellt, Aufenthalt aus humanitären Gründen beantragen kann
theoretisch ja, aber das kannst Du in der Praxis natürlich vergessen. Sie würde in so einem Fall erstmal gem. § 15a
AufenthG verteilt und könnte dann Abschiebungsverbote nach § 60 Abs 2-5 und 7 geltend machen. Einen Schutz vor einer Abschiebung hätte sie während der Bearbeitung eines solchen Antrages aber nicht.
Stellt sie hingegen einen Asylantrag, dann wird ihr Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens gestattet (keine Abschiebung möglich) und im Rahmen eines Asylantrages würden die Abschiebungshindernisse ebenfalls geprüft werden. Verteilt werden würde sie aber trotzdem - sie kann also nicht einfach bei Dir wohnen.