Hallo Zusammen,
Also ich finde es wirklich super, dass es so ein Forum wie dieses gibt, und vielen Dank an alle, die mithelfen.
Es geht um ein Ehepaar, beide sind australische Staatsbürger. Der Mann ist fest angestellt. Er hat eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 18 mit unbeschränkter Arbeitserlaubnis. Früher war die Erlaubnis beschränkt auf die Firma, dann seit 2010 unbeschränkt (damals durch § 9 BeschVerfV).
Die Frau arbeitet auf Minijob Basis (400 €), allerdings mit einer beschränkten Arbeitserlaubnis, an die Firma gebunden. Sie hat auch eine
AE nach § 18, so wie ihr Mann.
Vielleicht ist es etwas ungewöhnlich, dass beide Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 18 besitzen, aber so ist es tatsächlich in diesem Fall. Die Beiden sind von Australien nach D umgezogen. Er hat angefangen hier zu arbeiten, und bekam eine
AE nach Paragraph 18. Dann hat die
ABH von seiner Frau verlangt, dass sie mindestens noch 300 € verdient, damit der Lebensunterhalt für beide gesichert wird. Ein Minijob wurde später durch die Arbeitsagentur genehmigt, und dann bekam sie auch eine
AE nach § 18. Meine Frage bezieht sich auf den Arbeitsmarktzugang für die Frau.
1.) Wenn die Frau "§ 30" statt "§ 18" hätte, würde sie damit auch eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis haben, so wie er jetzt hat? Wenn ja, dann...
2.) Ist es möglich den Paragraph zu ändern, von § 18 nach § 30?
Wenn ja, wie wäre es dann am besten so etwas zu machen?
Danke!
Ozneud