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Änderung des Paragraphs möglich? (§ 18 AufenthG) (Gelesen: 5.617 mal)
Themen Beschreibung: § 30 statt § 18 ?
Ozneud
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.05.2012 um 20:04:34
 
Hallo Zusammen,

Also ich finde es wirklich super, dass es so ein Forum wie dieses gibt, und vielen Dank an alle, die mithelfen. Smiley

Es geht um ein Ehepaar, beide sind australische Staatsbürger. Der Mann ist fest angestellt. Er hat eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 18 mit unbeschränkter Arbeitserlaubnis. Früher war die Erlaubnis beschränkt auf die Firma, dann seit 2010 unbeschränkt (damals durch § 9 BeschVerfV).

Die Frau arbeitet auf Minijob Basis (400 €), allerdings mit einer beschränkten Arbeitserlaubnis, an die Firma gebunden. Sie hat auch eine AE nach § 18, so wie ihr Mann.

Vielleicht ist es etwas ungewöhnlich, dass beide Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 18 besitzen, aber so ist es tatsächlich in diesem Fall. Die Beiden sind von Australien nach D umgezogen. Er hat angefangen hier zu arbeiten, und bekam eine AE nach Paragraph 18. Dann hat die ABH von seiner Frau verlangt, dass sie mindestens noch 300 € verdient, damit der Lebensunterhalt für beide gesichert wird. Ein Minijob wurde später durch die Arbeitsagentur genehmigt, und dann bekam sie auch eine AE nach § 18. Meine Frage bezieht sich auf den Arbeitsmarktzugang für die Frau.

1.) Wenn die Frau "§ 30" statt "§ 18" hätte, würde sie damit auch eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis haben, so wie er jetzt hat? Wenn ja, dann...

2.) Ist es möglich den Paragraph zu ändern, von § 18 nach § 30?

Wenn ja, wie wäre es dann am besten so etwas zu machen?

Danke! Smiley
Ozneud
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.05.2012 um 20:25:08
 
Ozneud schrieb am 28.05.2012 um 20:04:34:
Wenn die Frau "§ 30" statt "§ 18" hätte, würde sie damit auch eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis haben, so wie er jetzt hat?

Ja, würde sie.

Ozneud schrieb am 28.05.2012 um 20:04:34:
Ist es möglich den Paragraph zu ändern, von § 18 nach § 30? 

Ja, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind sollte das kein Problem sein.

Ozneud schrieb am 28.05.2012 um 20:04:34:
Wenn ja, wie wäre es dann am besten so etwas zu machen? 

Einen Antrag auf eine AE nach §30 AufenthG bei der ABH stellen.
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Ozneud
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.05.2012 um 22:32:22
 
Zitat:
Ja, würde sie.

Und gibt es eine bessere AE für sie, oder wäre die § 30 ideal?

Zitat:
Ja, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind sollte das kein Problem sein.

Welche Voraussetzungen wären das, die mit der § 18 AE nicht schon erfüllt sind?

Zitat:
Einen Antrag auf eine AE nach §30 AufenthG bei der ABH stellen.

Ein Antrag auf eine "neue" AE, oder ein formloser Antrag für die Änderung des Paragraphs?

Dankeschön! Smiley
Ozneud
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 28.05.2012 um 23:19:37
 
Ozneud schrieb am 28.05.2012 um 22:32:22:
Und gibt es eine bessere AE für sie, oder wäre die § 30 ideal?

Ich bin kein Experte allerdings glaube ich, dass sie - sofern sie seit zwei Jahren diese beschränkte Arbeitserlaubnis hat - auch die Streichung der Auflage beantragen kann. So hätte die Ehefrau die selbe AE wie ihr Mann (also §18 mit unbeschränkter Arbeitserlaubnis).

Ozneud schrieb am 28.05.2012 um 22:32:22:
Welche Voraussetzungen wären das, die mit der § 18 AE nicht schon erfüllt sind?

Die normalen Voraussetzungen, z.B. gesicherter LU, ausreichender Wohnraum..sollte bei dem Fall aber alles in Ordnung sein.

Ozneud schrieb am 28.05.2012 um 22:32:22:
Ein Antrag auf eine "neue" AE, oder ein formloser Antrag für die Änderung des Paragraphs?

Neuer Antrag für eine AE - geht auch formlos.
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Ozneud
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 29.05.2012 um 00:58:24
 
Zitat:
Ich bin kein Experte allerdings glaube ich, dass sie - sofern sie seit zwei Jahren diese beschränkte Arbeitserlaubnis hat - auch die Streichung der Auflage beantragen kann. So hätte die Ehefrau die selbe AE wie ihr Mann (also §18 mit unbeschränkter Arbeitserlaubnis).

Leider nicht, weil es keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewesen ist, sondern nur ein Minijob. Es gibt auch die andere Möglichkeit mit den 3 Jahren Aufenthaltszeit, aber wir denken die § 30 AE ist sowieso besser.

Zitat:
Die normalen Voraussetzungen, z.B. gesicherter LU, ausreichender Wohnraum..sollte bei dem Fall aber alles in Ordnung sein.

Ja, das ist alles schon erfüllt.

Zitat:
Neuer Antrag für eine AE - geht auch formlos.

Also beides geht, alles klar. Smiley

Wie sollte man aber reagieren, falls der Sachbearbeiter es einfach nicht machen möchte? Falls er sagt (z.B.), dass sie warten muss bis zur Verlängerung ihrer AE, und es erst dann beantragen darf? Oder dass die beschränkte Arbeitserlaubnis ein "Problem" darstellt?

Gibt es eine Vorschrift die man ihm zeigen könnte, falls er behauptet, dass diese Änderung nicht möglich ist?

Danke, Smiley
Ozneud
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 29.05.2012 um 09:28:09
 
Eine gesonderte Regelung dafür gibt es nicht, allerdings kann man sich ja auf

  • §30 AufenthG (Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn [der in D lebende Ausländer] seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist)
  • § 39 Abs. 1 AufenthV (Beantragung der AE im Bundesgebiet)


berufen.

Ich würde nicht erwarten, dass der SB hier Probleme macht. Aber für so einen Fall könnt ihr ja eine schriftliche Ablehnung verlangen, gegen kann man immer vorgehen.
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Antwort #6 - 29.05.2012 um 17:37:30
 
Vielen Dank Bayraqiano! Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 03.06.2012 um 00:59:05
 
Ich habe gerade diesen Thread gelesen: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1248943026

Und jetzt frage ich mich, ob vielleicht § 29 AufenthG eine bessere Variante wäre? Was sind eigentlich die Unterschiede zwischen § 29 und § 30? Was mich interessiert ist folgendes:

Zitat:
§ 29 (5) Nr. 1 AufenthG

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

    1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist

Das find ich sehr toll, aber leider kann ich so etwas unter § 30 AufenthG nicht finden. hä?

Ist es möglich für die Frau eine AE nach § 29 zu bekommen?

Danke,
Ozneud

Änderung: Ok, ich habe vor einigen Minuten folgendes gelesen: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1311277275/5#5

Ich denke ich habe es jetzt verstanden. § 29 AufenthG ist keine Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten, sondern es handelt sich um allgemeine Vorschriften für § 30 AE (u.a.), oder so was ähnliches.

Das würde bedeuten, dass § 29 (5) Nr. 1 AufenthG in diesem Fall für die § 30 AE anwendbar ist. Stimmt das?
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« Zuletzt geändert: 03.06.2012 um 01:15:12 von Ozneud »  
 
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Antwort #8 - 03.06.2012 um 01:06:51
 
Ozneud schrieb am 03.06.2012 um 00:59:05:
Ist es möglich für die Frau eine AE nach § 29 zu bekommen?


Nein, denn es gibt keine AE nach § 29. Dieser Paragraph regelt nur die Erteilungsvoraussetzungen.
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Ozneud
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Antwort #9 - 03.06.2012 um 01:17:23
 
Zitat:
Nein, denn es gibt keine AE nach § 29. Dieser Paragraph regelt nur die Erteilungsvoraussetzungen.

Ja, das habe ich vermutet, und vor ein paar Sekunden oben
in violet
hinzugefügt. Danke. Smiley
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Ozneud
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Antwort #10 - 03.06.2012 um 01:26:40
 
Was ist jetzt mit dem hier? hä?

Zitat:
Trotz der an sich eindeutigen Regelung in § 29 Abs. 5 AufenthG stößt die Geltendmachung der uneingeschränkten Berechtigung auf eine Erwerbstätigkeit, soweit sie sich auf eine abhängige Beschäftigung bezieht, in der Praxis auf Schwierigkeiten. Das Problem liegt in der zumindest fragwürdigen Auslegung des Gesetzes in der Verwaltungspraxis. Unter Berufung auf Ziffer 29.5.2.5 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz wird häufig dem nachgezogenen Familienangehörigen eine Erwerbstätigkeit verweigert, obwohl der Stammberechtigte (also Sie selbst) erwerbstätig ist. Unter Berufung auf die vorläufigen Anwendungshinweise wird nämlich argumentiert, die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit (BA), ob der Ausübung einer Beschäftigung durch den nachtziehenden Ausländer zugestimmt werden muss, sei eigenständig und richte sich nach den Vorschriften der §§ 39 bis Widerruf der Zustimmung">41 AufenthG. Es sei deshalb möglich, dass die "Vorrangprüfung" (ob Deutsche oder Unionsbürger für die Arbeit zur Verfügung stehen) für den nachgezogenen Ausländer negativ ausfällt. In diesem Fall kann die Zustimmung seitens der BA versagt werden, obwohl die Ausübung einer Beschäftigung nach § 29 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich erlaubt ist. Man begründet dies mit der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, wonach einem Ausländer der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung besitzt - also zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke des Ehegattennachzugs - die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden kann, wenn die BA zugestimmt hat oder aufgrund einer Rechtsverordnung eine Beschäftigung ohne Zustimmung zulässig ist.

Diese in den vorläufigen Anwendungshinweisen enthaltene Auffassung ist jedoch mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar, da sonst die eindeutige Regelungen in § 29 Abs. 5 AufenthG in der Verwaltungspraxis unterlaufen, also "ausgehebelt" wird.

Schockiert/Erstaunt Weiß nicht ob es erlaubt ist Links to posten, aber ja... dieser Text wurde angeblich von einem Rechtsanwalt geschrieben.
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Antwort #11 - 03.06.2012 um 01:34:50
 
Ozneud schrieb am 03.06.2012 um 01:26:40:
Weiß nicht ob es erlaubt ist Links to posten, aber ja.


War ja kein link sondern ein Zitat (Quellenangaben sind eher
erwünscht).

Ozneud schrieb am 03.06.2012 um 01:26:40:
Diese in den vorläufigen Anwendungshinweisen enthaltene ...

Aua - das klingt sehr veraltet!

Ozneud schrieb am 03.06.2012 um 01:26:40:
dieser Text wurde angeblich von einem Rechtsanwalt geschrieben. 


Was nix heißen will - es gibt viele Rechtsanwälte - ob sie immer
ihr Geld wert sind . . . . . ? ?
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Antwort #12 - 03.06.2012 um 01:57:41
 
Zitat:
War ja kein link sondern ein Zitat (Quellenangaben sind eher
erwünscht).

Wusste nicht ob es erlaubt ist:
NEIN IST ES NICHT!!!

Die Frage wurde aber nicht von mir gestellt.

Zitat:
Aua - das klingt sehr veraltet!

2009, so wie es aussieht.

Zitat:
Was nix heißen will - es gibt viele Rechtsanwälte - ob sie immer ihr Geld wert sind . . . . . ? ?

Ich weiß was Du meinst, aber trotzdem finde ich es interessant, was er geschrieben hat. Wollte nur mehr davon wissen. Smiley
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« Zuletzt geändert: 08.06.2012 um 19:36:27 von Tippi » 
Grund: Link entfernt - wir sind ein werbefreies Board 
 
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Antwort #13 - 04.06.2012 um 20:02:26
 
Hat jemand vielleicht mehr Infos zu dem oben zitierten?
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Antwort #14 - 08.06.2012 um 16:03:51
 
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