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Remo. Gibst da welche Fristen? (Gelesen: 4.019 mal)
Alexx
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14.04.2012 um 10:49:09
 
Hallo,
weiß jemand, wie lange dauert es bis man eine Antwort auf die Remo bekommt? Es geht um die Remo wegen Ablehnung eines Studentenvisums bei der Botschaft in Kiew. Grund der Ablehnung ist bekannt – mangelnde Motivation.
Wird die Remo von gleichen Mitarbeiter bearbeitet oder wird da der Konsul auch eingeschaltet? 
Danke.
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Antwort #1 - 14.04.2012 um 16:38:07
 
Remonstrationen werden in der Regel von der Leitung der Visastelle bearbeitet.
Die nationalen Visa an sich dagegen nicht - das kann je nach Aufgabenverteilung in der Visastelle auch der "rangniedrigste" der entsendeten Konsularbeamten sein.
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Alexx
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Antwort #2 - 14.04.2012 um 18:48:36
 
Ich würde gerne wissen, wielange muss man mit einem positivem bzw. negativem Bescheid rechnen nachdem man eine Remonstration auf die Ablehnung eingereicht hat. Was sagt denn hier die Aufenthaltsverordnung oder wo steht das überhaupt geregelt?

Danke im Voraus!   
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Muleta
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Antwort #3 - 14.04.2012 um 20:58:16
 
Die Remonstration ist nirgendwo gesetzlich geregelt, sondern eher eine Art Entgegenkommen der AV. Eine Bearbeitungsfrist gibt es nicht. In der Regel dauert es zwischen 2 Wochen und 2 Monaten.

Gegen die Ablehnung des Visums ist im Normalfall jederzeit die Klage möglich, allerdings nur innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Ablehnung (oder innerhalb eines Monats - je nachdem, wie die Rechtsbehelfsbelehrung konkret formuliert wurde).
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Alexx
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Antwort #4 - 15.04.2012 um 12:47:03
 
Das alles geht mir schon dermaßen auf die Nerven. Man wartet die ganze Zeit im Ungewissheit.

Muleta schrieb am 14.04.2012 um 20:58:16:
Die Remonstration ist nirgendwo gesetzlich geregelt, sondern eher eine Art Entgegenkommen der AV. Eine Bearbeitungsfrist gibt es nicht. In der Regel dauert es zwischen 2 Wochen und 2 Monaten.


Wenn das so ist dann kann ich mein Studium im Sommersemester schon vergessen. Ich kann also diese „freuliche Nachricht“ der Uni mitteilen. Die werden sich freuen.

Muleta schrieb am 14.04.2012 um 20:58:16:
Gegen die Ablehnung des Visums ist im Normalfall jederzeit die Klage möglich, allerdings nur innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Ablehnung (oder innerhalb eines Monats - je nachdem, wie die Rechtsbehelfsbelehrung konkret formuliert wurde).


Ohne einen Remostrationbescheid von der Botschaft in der Hand zu haben kann ich vorher keine Klage einreichen, oder?       
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Antwort #5 - 15.04.2012 um 12:53:03
 
Doch, klagen kannst Du schon.

Es ist allerdings ohne eine hinreichend detaillierte Ablehnungsbegründung schwer, Gegenargumente zu liefern.

Und da Klagen auch nicht nach  fünf Tagen zu einer Entscheidung führen ... kannst Du Dich mit einer Klage innerlich im Grund auf das Sommersemester vorbereiten. Aber nicht auf das bevorstehende.
Vielleicht sogar erst das übernächste.
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Antwort #6 - 15.04.2012 um 15:47:44
 
Alexx schrieb am 15.04.2012 um 12:47:03:
Ohne einen Remostrationbescheid von der Botschaft in der Hand zu haben kann ich vorher keine Klage einreichen, oder?

Ja, du kannst ohne Remonstration klagen. Dein Anwalt sollte aber unbedingt bevor er die Begründung liefert, Akteneinsicht verlangen. Dort sind die genauen Ablehnungsgründe dargelegt. Man kann auch die Klage einreichen um die Frist zu wahren und die Begründung nachliefern.

Es herrscht zwar vor dem Verwaltungsgericht Berlin kein Anwaltszwang, aber da du nicht in Deutschland bist macht ein solcher deutlich Sinn. Such dir einen Anwalt aus der sich im Aufenthaltsrecht gut auskennt. Du Mehrzahl der Anwälte tut das nicht.
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Muleta
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Antwort #7 - 15.04.2012 um 19:29:56
 
er kann aber m.E. auch *während* einer laufenden Remonstration klagen, muss also nicht einen Remo-Bescheid abwarten. Möglich wäre das, ob es auch Sinn macht, ist eine andere Frage.
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Antwort #8 - 15.04.2012 um 20:34:46
 
Alexx schrieb am 15.04.2012 um 12:47:03:
...wie die Rechtsbehelfsbelehrung konkret formuliert wurde). 

Rechtsbehelfsbelehrung sehe ich, vielleicht weil es erstmal eine Ablehnung meines Antrages und nicht der Remonstrationsbescheid selbst ist, eigentlich keine. Es sieht ehe nach einem wiederholten Einreichen eines Motivationsschreibens.

Muleta schrieb am 15.04.2012 um 19:29:56:
er kann aber m.E. auch *während* einer laufenden Remonstration klagen, muss also nicht einen Remo-Bescheid abwarten. Möglich wäre das, ob es auch Sinn macht, ist eine andere Frage. 

Ablehnungsgrund „wenig überzeugende Motivation“ sieht für mich so aus, als ob die Sache doch gut ausgehen vermag, sobald ich mehr überzeugende Argumente meines angestrebten Studiums darstelle. Von daher erstmal eine Remonstration einreichen und keine voreilige Klage vor Gericht. Das mit der Remo wurde vor kurzem gemacht. Hoffentlich klappt es. Bin schon wieder und wieder am Warten. Das nervt langsam.
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