Danke für eure antworten!
schweitzer schrieb am 13.01.2012 um 07:59:12:musst mindestens 60 Monate einegzahlte Beiträge zur Rentenversicherung nachweisen
das habe ich schon über 60 monate.
schweitzer schrieb am 13.01.2012 um 07:59:12:Die Frist von sieben Jahren gilt nur bei nachgewiesener Teilnahme an einem Integrationskurs,
aysir schrieb am 13.01.2012 um 03:41:19:ein Schulabschluss habe ich auch.
schweitzer schrieb am 13.01.2012 um 07:59:12:Deine vorherigen rechtmäßige Aufenthaltszeiten sind nicht anrechenbar, weil sie durch die Duldungszeit von 2005 - 2011 unterbrochen worden ist
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
AufenthG:
26.4.8
Die Wartezeit beträgt sieben Jahre.
In den Fällen, in denen kraft Gesetzes die Anrechnung von Besitzzeiten einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005
(§ 102 Absatz 2) oder einer Aufenthaltsgestattung (§ 26 Absatz 4 Satz 3), auf die Sieben-Jahres-Frist angeordnet wird, ist dieser
Zeitraum unabhängig von einer etwaigen Unterbrechung beispielsweise durch den Besitz
einer Duldung nach § 60a anzurechnen („unschädliche Unterbrechung“)
gilt das nicht für meinen fall ?