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Zeitanrechnung für Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 6.072 mal)
aysir
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13.01.2012 um 03:41:19
 
Guten Abend, unentschlossen
kann mir jemand bitte helfen?
Ich bin 1989 mit meiner Familie im alter von 6 jahre nach Deutschland gekommen als ungeklärte Staatsangehörige
Wir haben  4 Jahre lang als Asyl gelebt.
von 1993 bis 2000 habe ich Duldung gehabt.
von 2000 bis 2003 habe ich Aufenthaltsbefugnis gehabt.
von 2003 bis 2005habe ich Fiktionbescheinigung gehabt.
Im Jahr 2005 habe Antrag für eine Niederlassungserlaubnis beantragt würde abgelehnt wegen fehlender Identitätspapiere.
von 2005 bis 2011 habe Duldung gehabt.
Im Jahr 2010 hat mein Vater unsere Staatsangehörigkeit geklärt.
und ende 2011 habe ich eine Aufenthaltserlaubnis nach 25.Abs.5 bekommen da ich mich immer bemüht habe, seit ich volljährig bin habe gearbeitet, Intergrationkurzen teil genommen ein Schulabschluss habe ich auch.

Meine Frage wäre, ob mir jetzt eine Niederlassungserlaubnis zusteht und welche Zeiten sind anrechenbar?

Mfg

Änderung:
Deine wenig hilfreiche Umfrage habe ich gelöscht.
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« Zuletzt geändert: 13.01.2012 um 06:59:04 von Tippi »  
 
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schweitzer
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Antwort #1 - 13.01.2012 um 07:59:12
 
Ich muss Dir eine für Dich sicher sehr enttäuschende Antwort geben:

Die für eine NE anrechenbare Zeit beginnt bei Dir erst ab Ende 2011 (Erteilungsdatum der AE nach § 25 (5) AufenthG ) zu zählen.

Ab diesem Datum brauchst Du noch mindestens sieben Jahre diese AE und musst mindestens 60 Monate einegzahlte Beiträge zur Rentenversicherung nachweisen. Die Frist von sieben Jahren gilt nur bei nachgewiesener Teilnahme an einem Integrationskurs, ansonsten verlängert sie sich auf acht Jahre.

Deine vorherigen rechtmäßige Aufenthaltszeiten sind nicht anrechenbar, weil sie durch die Duldungszeit von 2005 - 2011 unterbrochen worden ist. Duldungszeiten selbst zählen aber nicht als rechtmäßiger Aufenthalt.

Tut mir leid, aber ich kann hier nur die Gesetzeslage widergeben, so, wie sie nun einmal ist.


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Mick
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Antwort #2 - 13.01.2012 um 09:37:32
 
schweitzer schrieb am 13.01.2012 um 07:59:12:
Deine vorherigen rechtmäßige Aufenthaltszeiten sind nicht anrechenbar, weil sie durch die Duldungszeit von 2005 - 2011 unterbrochen worden ist. 

Das gilt aber grundsätzlich nicht für das letzte Asylverfahren, das
der Erteilung der AE vorausging. Die Frage ist, ob man noch von
"vorausgehen" sprechen kann, wenn dazwischen Befugniszeiten
liegen. Würde mich da im Momang nicht festlegen wollen, tendiere
zum "nein".
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aysir
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Antwort #3 - 13.01.2012 um 10:13:09
 
Danke für eure antworten!

schweitzer schrieb am 13.01.2012 um 07:59:12:
musst mindestens 60 Monate einegzahlte Beiträge zur Rentenversicherung nachweisen

das habe ich schon über 60 monate.
schweitzer schrieb am 13.01.2012 um 07:59:12:
Die Frist von sieben Jahren gilt nur bei nachgewiesener Teilnahme an einem Integrationskurs, 

aysir schrieb am 13.01.2012 um 03:41:19:
ein Schulabschluss habe ich auch.

schweitzer schrieb am 13.01.2012 um 07:59:12:
Deine vorherigen rechtmäßige Aufenthaltszeiten sind nicht anrechenbar, weil sie durch die Duldungszeit von 2005 - 2011 unterbrochen worden ist

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG:
26.4.8
Die Wartezeit beträgt sieben Jahre.
In den Fällen, in denen kraft Gesetzes die Anrechnung von Besitzzeiten einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005
(§ 102 Absatz 2) oder einer Aufenthaltsgestattung (§ 26 Absatz 4 Satz 3), auf die Sieben-Jahres-Frist angeordnet wird, ist dieser
Zeitraum unabhängig von einer etwaigen Unterbrechung beispielsweise durch den Besitz
einer Duldung nach § 60a anzurechnen („unschädliche Unterbrechung“)
gilt das nicht für meinen fall ?
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Mick
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Antwort #4 - 13.01.2012 um 10:21:13
 
aysir schrieb am 13.01.2012 um 10:13:09:
Besitzzeiten einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005

Nein, da nach dem 01.01.2005 weiter geduldet wurde. Es
geht um die Personen, die geduldet wurden, oder eine ABef.
besaßen und dann mit Inkrafttreten des AufenthG am 1.1.05
eine AE bekommen konnten.

aysir schrieb am 13.01.2012 um 10:13:09:
oder einer Aufenthaltsgestattung (§ 26 Absatz 4 Satz 3), 

Siehe meine vorherige Antwort.
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Antwort #5 - 13.01.2012 um 10:22:12
 
Mick schrieb am 13.01.2012 um 09:37:32:
Würde mich da im Momang nicht festlegen wollen, tendiere
zum "nein".

heißt es wird es mit berechnet ?
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Antwort #6 - 13.01.2012 um 10:31:04
 
aysir schrieb am 13.01.2012 um 10:22:12:
heißt es wird es mit berechnet ?
           


Es könnten, so verstehe ich die Vorschriften und Erläuterungen in der VWV (einschließlich der zu § 102 (2) AufenthG ), nur Zeiten einer Duldung, Aufenthaltsbefugnis bzw. vorangegangenen Aufenthaltsgestattung angerechnet werden, wenn die Befugnis nach dem AuslG infolge einer Flüchtlingsanerkennung bzw. die Duldung als Folge der Gewährung von zielstaatenbezogenem Abschiebeschutz (rechtliches Abschiebungshindernis) nach AuslG erteilt worden wären.

Das ist aber offenkundig bei Dir nicht der Fall gewesen. - Andere Befugnis- bzw. Duldungszeiten sind m.E. hingegen nicht anrechenbar.

So interpretiere ich das "nein" von Mick.

Es ist also schlussendlich wohl doch so, wie ich es in meinem Eingangspost geschrieben habe. Die Uhr für die NE hat leider erst Ende letzten Jahres zu ticken begonnen.


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Antwort #7 - 13.01.2012 um 20:30:18
 
Erstmals vielen Dank für ihre Antwort

da habe ich eine Entscheidung des BVerwG, wird das meine fall auch ändern?  Traurig

schweitzer schrieb am 13.01.2012 um 07:59:12:
weil sie durch die Duldungszeit von 2005 - 2011 unterbrochen worden ist. Duldungszeiten selbst zählen aber nicht als rechtmäßiger Aufenthalt.


http://www.beck.de/cms/main?toc=njw.root&docid=322590
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Antwort #8 - 14.01.2012 um 11:58:29
 
aysir schrieb am 13.01.2012 um 20:30:18:
da habe ich eine Entscheidung des BVerwG, wird das meine fall auch ändern? 

Im Prinzip bestätigt die Entscheidung das Gesagte zum Thema
"Anrechnung der Asylverfahrenszeit". Sie beantwortet aber nicht
die Frage, ob das Asylverfahren auch angerechnet werden kann,
wenn zwischen Asylverfahren und der Erteilung einer NE Befugnis-
und dann Duldungszeiten vorlagen.
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Antwort #9 - 18.01.2012 um 01:32:10
 
Vielen Dank für eure hilfe Traurig
Also ich muss 7 Jahre durch halten weinend
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Antwort #10 - 28.02.2012 um 16:04:46
 
hallo,
soviel ich weiß, duldung zeit vor 2005 zählt hälfte und man muss mindesten 3 Jahr Aufenhaltserlaubnis haben, mit duldung zusammen sollt mindesten 5 Jahr haben, dann kann man Niederlassungserlaubnis beantragen, bei mir war es so jedenfall.

Gruss
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schweitzer
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Antwort #11 - 28.02.2012 um 16:22:58
 
liwei schrieb am 28.02.2012 um 16:04:46:
bei mir war es so jedenfall.


Das mag ja sein. Aber das war dann im Einzelfall so möglich.

Pauschalierend ist Deine Aussage:

liwei schrieb am 28.02.2012 um 16:04:46:
duldung zeit vor 2005 zählt hälfte


... falsch.

Deshalb, und weil der thread hier doch eigentlich schon längst beendet war, geht das Ganze jetzt hinter Schloss und Riegel.


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