Just01 schrieb am 12.01.2012 um 20:08:22:Wäre die Ermessenseinbürgerung eine Lösung?
Bei einer Ermessenseinbürgerung würde man auch 8 Jahre Aufenthalt benötigen.
Just01 schrieb am 12.01.2012 um 20:08:22:Ist es möglich nur mit 6 Jahren Aufenthalt eingebürgert zu werden?
Nach § 10 (3)
StaG wäre eine Einbürgerung mit sechs Jahren möglich, wenn
beseondere Integrationsleistungen vorliegen. Das ist eine sehr einzelfallbezogene Sache, deshalb kann man hier nicht sagen, ob es bei dir möglich ist oder nicht. Das solltest du am besten mit der zuständigen
EBH besprechen.
Just01 schrieb am 12.01.2012 um 20:08:22:Werden die Studienzeiten vollständig eingerechnet?
Ja, in NRW werden sie vollständig angerechnet.
Just01 schrieb am 12.01.2012 um 20:08:22:wie sieht es aus für meine Freundin und für unsere Tochter?
Deine Tochter könnte mit dir gemeinsam eingebürgert werden. Für deine Freundin ist das wohl zum Zeitpunkt nicht möglich, da nach dem Gesetz nur Ehegatten und minderjährige Kinder miteingebürgert werden können. Zudem ist eine Einbürgerung mit einer
AE nach §16
AufenthG nicht möglich.
Just01 schrieb am 12.01.2012 um 20:08:22:Was würden Sie uns empfehlen?
Zunächst solltest du bei der zuständigen
EBH einen Termin machen und dich dort beraten lassen.
Wenn bei dir keine besonderen Integrationleistungen festgestellt werden, solltest du den Orientierungskurs ablegen und das Zertifikat gemeinsam mit den Sprachzertifikaten aus deinem Studium beim
BAMF einreichen und um eine
Bescheinigung des die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs bitten. Mit dieser Bescheinigung verkürzt sich die geforderte Aufenthaltsdauer auf sieben Jahre.