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Scheidung nach Einbürgerungszusicherung (Gelesen: 1.479 mal)
saarkiev
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i4a rocks!


Beiträge: 6
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Scheidung nach Einbürgerungszusicherung
08.12.2011 um 10:57:59
 
Hallo Smiley

Ich lebe seit ungefähr 10 Jahren in Deutschland ich bin seit 5 Jahren mit einer deutschen Frau verheiratet. Wir haben vor einem Monat einen Scheidungsantrag gestellt.Als wir in unserer Beziehung keine Probleme gehabt haben, habe ich die Einbürgerung ( nach§ 9) beantragen und vor ungefähr einem Monat die Einbürgerungzusicherung bekommen.Da wir uns scheiden lassen werden muss ich diese Änderung bei der Einbürgerungsbehörde bescheid sagen.
Kann ich meinen Antrag ohne Probleme zürückziehen und einen neuen Antrag nach § 10 stellen?
Danke im voraus
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

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Mecklenburg-Vorpommern
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 08.12.2011 um 11:04:52
 
saarkiev schrieb am 08.12.2011 um 10:57:59:
Kann ich meinen Antrag ohne Probleme zürückziehen und einen neuen Antrag nach § 10 stellen? 


Eventuell ist das gar nicht nötig.

Die EBH kann von sich aus jederzeit prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einbürgerung auch nach § 10 StAG gegeben sind. -

Du setzt Dich mit der EBH in Verbindung und ersuchst um diese Prüfung. Fertig.


=schweitzer=
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saarkiev
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i4a rocks!


Beiträge: 6
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 08.12.2011 um 11:12:05
 
Vielen Dank Schweitzer
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Odysseus
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... grinsend grüßt der
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #3 - 08.12.2011 um 11:28:05
 
Im Grunde ist das, was Schweitzer schrieb, natürlich richtig.

Andererseits stellt sich die Frage, warum bei einem mittlerweile 10-jährigen Aufenthalt ein EB-Antrag nach § 9 StAG gestellt wird. Lebst Du vielleicht in einem Bundesland, in dem gewisse Aufenthaltstitel nicht für die Berechnung der Aufenthaltsdauer angerechnet werden? Dann könnte es natürlich mit der Bearbeitung nach § 10 schwierig werden.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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