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"Heiratsabsicht" = aufenthaltsbegründend?? (Gelesen: 5.106 mal)
katnau76
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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26.08.2011 um 20:08:03
 
Hallo liebe User,

ich habe bisher nicht so recht die Antwort auf meine Frage beim Googeln gefunden.

Vom Hörensagen weiß ich, dass es irgendeine Art Aufenthaltserlaubnis oder Abschiebungshindernis geben soll, wenn die Heiratsabsicht vorliegt, das heißt die erforderlichen Papiere beim Oberlandesgericht zum Verfahren für die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis eingereicht wurden.

Ich möchte mich gern dazu informieren, besonders interessiert mich die Rechtsgrundlage hierfür.

Kurz zu meinem Sachverhalt:
Mein Verlobter ist pakistanischer Staatsangehöriger und hat zur Zeit eine Aufenthaltsgestattung. Sein Asylantrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt.Auf Grund einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung hat unsere Anwältin eine Anhörungsrüge eingereicht und er erhielt die Gestattung wieder.

Am 23. 09. 2011 findet hierüber die Verhandlung statt beim Verwaltungsgericht. Unsere Anwältin hat eine andere Anwältin vor Ort organisiert, diese ist allerdings Scheidungsanwältin.

Ich kann voraussichtlich am 30.08.2011 die Heirat anmelden und die Papiere gehen ans OLG. Die Überprüfung dort kann laut Standesbeamtin 4 Wochen bis 3 Monate dauern.

Kann mir jemand helfen und die RGL nennen? Ist es ratsam bei der Ausländerbehörde die Anmeldung der Heirat mitzuteilen oder besser weiter den Rechtsweg wegen des Asylverfahrens zu beschreiten??

Es gäbe wohl noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Berufung nach der Verhandlung am 23.9.11 zu stellen.

Ich versuche die Emotionalität herauszuhalten, das heißt nicht, dass bei uns nicht die Nerven blank liegen.

Falls das Thema hier falsch ist, bitte ich um Verzeihung und bitte um das Verschieben des Threads.

Vielen Dank.
Allen ein erholsames Wochenende.

lg
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 26.08.2011 um 21:29:34
 
katnau76 schrieb am 26.08.2011 um 20:08:03:
Kann mir jemand helfen und die RGL nennen? 

Was ist RGL ?
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Blaise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 26.08.2011 um 21:38:29
 
Saxonicus schrieb am 26.08.2011 um 21:29:34:
Was ist RGL ? 

Rechtsgrundlage
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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katnau76
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 26.08.2011 um 21:42:02
 
Rechtsgrundlage
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.08.2011 um 09:23:37
 
katnau76 schrieb am 26.08.2011 um 20:08:03:
Vom Hörensagen weiß ich, dass es irgendeine Art Aufenthaltserlaubnis oder Abschiebungshindernis geben soll, wenn die Heiratsabsicht vorliegt,

Nein, nur wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht-
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katnau76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 27.08.2011 um 09:32:49
 
Hallo,

danke für die Antwort.
Aber was heißt unmittelbar bevorstehend - wenn die Unterlagen alle beim OLG vorliegen?
Und in welchem Gesetz oder Verordnung steht das. Danke.
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Enda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 27.08.2011 um 10:20:59
 
Zu finden in § 60a (2) AufenthG:
Zitat:
[...]Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.


In den Verwaltungsvorschriften heißt es dazu ( siehe 60a.2.1.1.2.1)
Zitat:
[...]Ein Duldungsanspruch kann sich im Einzelfall etwa auch aus einer unmittelbar bevorstehenden Ehe mit einem Deutschen oder aufenthaltsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen (siehe Nummer 28, 30.0.6) ergeben[...]


Und in 30.0.6 steht:
Zitat:
Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das – durch die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt eingeleitete – Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit nachweislich abgeschlossen ist und seitdem nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.
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katnau76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #7 - 27.08.2011 um 10:40:33
 
Hallo,

vielen lieben Dank, enda für deine Antwort. Es ist also Ermessen der ABH und das Verwaltungsverfahren beim OLG muss abgeschlossen sein. In der Praxis würde das vermutlich eine sehr kurze Zeitspanne mit Duldung umfassen, da ja in der Regel schnell geheiratet wird. Das heißt, weiter zittern.
Ich finde es sehr gut, die rechtliche Grundlage jetzt zu kennen. Danke nochmals.
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katnau76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Fristablauf 31.10.2011 für Beantragung Berufung, Heirat am 03.11.2011, welcher Aufenthaltstitel
Antwort #8 - 27.10.2011 um 22:12:46
 
Hallo liebe Mitleser und Mitschreiber,

ich hatte vor einigen Monaten schon einmal geschrieben und brauche nochmals Hilfe.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1314382083/7#7

Die Klage im Asylverfahren wurde vom Verwaltungsgericht in Stuttgart abgewiesen. Die Frist zur Beantragung auf Zulassung der Berufung endet am 31.10.2011.

Mittlerweile wurden unsere Dokumente für die Eheschließung abschließend geprüft und ich habe uns einen Termin für den 03.11.2011 vereinbart.

Mit der Bescheinigung der Ehschließung für den 03.11.11 hat mein Verlobter heute auf der ABH vorgesprochen und wollte eigentlich einen Urlaubsschein beantragen, da wir ab dem 04.11.11 ein paar Tage innerhalb Deutschlands verreisen wollen.

Auf der ABH wurde ihm wohl gesagt, dass er keinen Schein bekommt und den Pass abgeben oder seine Anwältin anrufen soll. Das habe ich dann ziemlich aufgelöst auch getan.

Unsere Anwältin meint, sie müssen uns auf jeden Fall hier heiraten lassen. Ja, aber dann? Kann die ABH dann eine erneute Ausreise verlangen?

Ich habe jetzt gelesen, dass die Aufenthaltsgestattung automatisch mit Beendigung des Verfahrens endet, also am 31.10.11.
Hat er dann ab 01.11.11 gar keinen Aufenthaltstitel?
Oder muss eine Duldung beantragt werden?
Kann das die Anwältin nicht schriftlich tun?

Wäre es ratsam doch Antrag auf Berufungszulassung zu stellen, um das Verfahren nicht enden zu lassen?

Oder muss ich versuchen, morgen oder gar Samstag einen Eheschließungstermin zu bekommen (was aber unrealistisch ist und unromantisch oben drein)?

Welcher Aufenthaltstitel ist denn nach der Eheschließung zu beantragen und auf welcher ABH? An seinem bisherigen Wohnort in Ba-Wü oder bei mir?

Das ist alles sehr viel, bitte helft mir ein bisschen Ordnung in meinen Kopf zu bekommen.

Die Anwältin scheint es drauf ankommen lassen zu wollen, auf einen erneuten Rechtsstreit nach der Heirat und da bin ich nicht so glücklich darüber.

Danke

lg

Änderung:
Na dann hab ich das mal an deinen alten thread angehängt -
macht Sinn wegen der "Vorgeschichte" Liest sich besser im
Zusammenhang


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« Zuletzt geändert: 27.10.2011 um 23:26:09 von N/V »  
 
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katnau76
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: "Heiratsabsicht" = aufenthaltsbegründend??
Antwort #9 - 27.10.2011 um 23:28:14
 
danke dir
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katnau76
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Es ist wirklich dringend - kann unsere Heirat noch verhindert werden??
Antwort #10 - 30.10.2011 um 20:29:50
 
Hallo liebe Mitleser,

bitte kann jemand nochmal nachlesen oben. Wir sind völlig verzweifelt und am Ende mit unseren Nerven.

Wir wollen nichts Unrechtes tun. Wir haben Verlassenserlaubnis bis jetzt nicht bekommen. Die ABH wollte den Pass hinterlegt haben. Über die Anwältin haben wir verhandelt, dass erstmal die Passkopie genügt. Die hat sie auch hingefaxt.

Ohne Pass kann die Eheschließung aber nicht vorgenommen werden.

Was sollen wir denn jetzt machen? Kopie wurde ja eingereicht. Die Anwältin wird erst nächsten Mittwoch wieder bei der ABH anrufen.

Ich hab einfach so Angst, dass unsere Heirat in letzter Minute nicht stattfinden kann. Wir haben so lange darum gekämpft unentschlossen.

Danke, ihr seid ein tolles Forum.
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dreamer82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: "Heiratsabsicht" = aufenthaltsbegründend??
Antwort #11 - 01.11.2011 um 13:37:06
 
Hallo katnau76,

ich bin zwar jetzt nicht der Experte auf dem Gebiet, ich habe mich aber in den letzten Zeit auch intensiv mit der Materie beschäftigt, da ich mich in einer ähnlichen Situation befinde.

Da bei Euch der Termin für die Eheschließung bereits feststeht und damit auch alle notwendigen Papiere beim Standesamt vorliegen gibt es für die ABH keine Möglichkeit die Heirat zu verhindern. Da die Ehe "kurz bevorsteht" könnt Ihr sogar eine Abschiebung verhindern.
Normalerweise müsste die ABH nach dem Ablauf der Aufenthaltsgestattung eine sogenannte "Duldung zum Zwecke der Eheschließung" ausstellen.

Bezüglich es Passes kann ich leider auch nichts genaues sagen - mir hatte meine Anwältin damals gesagt, dass die ABH den Pass zur Eheschließung auf jeden Fall herausgeben muss auch wenn sie den Pass vorher einbehalten hat.

Du solltest evtl. noch einmal detailiert mit Deinem Anwalt sprechen - ich würde mir aber keine großen Sorgen machen.
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katnau76
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Antwort #12 - 06.11.2011 um 07:42:59
 
Guten Morgen,


vielen Dank für die Antwort. Wir haben am 03.11.2011 planmäßig geheiratet und er hatte eine Verlassenserlaubnis bis einschließlich 07.11.11 bekommen.
Nach Hinweis der Standesbeamtin hat er sich am Freitag gleich bei mir angemeldet. Ich werde morgen bei der ABH nachfragen, welche nun zuständig ist.
Hoffentlich wird es jetzt klappen.

Vielen Dank und einen schönen Sonntag wünsche ich.
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