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Lebenspartnerschaft mit Ausländer (Sprachkurs?) (Gelesen: 13.794 mal)
Themen Beschreibung: eingetragene Lebenspartnerschaft mit meinem ausländischen Freund
Virgil
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Antwort #15 - 27.07.2011 um 13:50:20
 
Zitat:
Woher nimmst du das?


http://de.wikipedia.org/wiki/Goethe-Institut

Um zum Punkt zu kommen.
Was mich hier ärgert ist, dass dogmatisch Hilfe für User verwehrt wird!

Ich habe selbst Wochen an Recherche damit verbracht um Sprachangebote und Kurse zu finden, für die man nicht überteuerte Leistungen zahlen muß oder hunderte Kilometer fahren und eventuell sogar seine Arbeit aufgeben muß!!!

Deswegen war ich sehr glücklich als mir endlich jemand Alternativen und Bezugsquellen für die Kursbücher gepostet hat, denn die Prüfung des GI basiert auf diesen Büchern. Zwinkernd
Quellen die man dann auch mit der Suchfunktion findet und für alle ersichtlich sind.

Ich habe keinen persönlichen kommerziellen Nutzen davon!
Deswegen frage ich mich was ist wichtiger - bürokratisch nach dem Handbuch zu agieren oder einfach anderen Leuten zu helfen?  Zwinkernd Smiley
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sailor
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i4a rocks!


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Antwort #16 - 27.07.2011 um 17:25:00
 
Virgil schrieb am 27.07.2011 um 13:50:20:


Dort steht nichts was deine Behauptung belegen könnte, im Gegenteil.

Deine sonstige Diskussion solltest du besser z.B. im Userforum führen. Kommerzielle Links sind hier durch die Betreiber halt nicht erwünscht, muß man als Nutzer erstmal so akzeptieren. Mit passenden Suchbegriffen z.B. "vorbereitung a1 prüfung" bei einer großen kommerziellen Suchmaschine findet jeder auf Anhieb die passenden Bücher.

zum Thema zurück: Das Goethe Institut in Santiago bietet auch Intensivkurse von je 4 Wochen an. Am 1.8. startet wohl der nächste http://www.goethe.de/ins/cl/sao/lrn/deu/int/deindex.htm
Normalerweise sollte man in 2-3 Monaten soweit sein, die A1 Prüfung zu schaffen wenn man einigermaßen lerngewohnt ist.

Das A1 Zertifikat muß bei dem Antrag auf das Visum zur Familienzusammenführung vorgelegt werden zusammen mit den anderen Papieren die ihr für die Verpartnerung braucht. Genaue Auskunft dazu gibt das zuständige Standesamt das zumindest in den meisten Bundesländern zuständig ist. Bayern und Baden-Württemberg haben da etwas abweichende Regeln.

Ansonsten ist der Ablauf weitgehend genauso wie bei einer normalen Heirat, mit der Ausnahme daß keine Befreiung vom EFZ durch das OLG nötig ist, was den Ablauf erheblich beschleunigt.

1. Nachfrage welche Papiere im Einzelfall benötigt werden, man erhält einen "Laufzettel" auf dem alle nötigen Papiere aufgelistet sind.

2. Wenn alle Papiere beisammen, übersetzt und soweit nötig legalisiert sind, auch die von der Botschaft beglaubigte Beitrittserklärung des Partners, geht man nochmal hin und meldet die Lebenspartnerschaft an und vereinbart einen Termin. Die Bestätigung, daß der Termin vergeben wurde und damit alle Voraussetzungen erfüllt sind brauchst die ABH um den FZF Visum zuzustimmen.

Wir haben gleichzeitig mit der Legalisierung der Papiere auch schon das Visum beantragt, A1 Zertifikat lag natürlich vor, spart etwas Zeit.

3. Verpartnerung - eventuell einen Übersetzer besorgen, Ringe ev Trauzeugen und ansonsten eine schöne Feier organisieren und sich freuen.

Nach der Verpartnerung dann zum Einwohnermeldeamt anmelden und zur ABH AE beantragen.

Bei uns ging das so vor gut 2 Jahren innerhalb von gut 2 Monaten problemlos über die Bühne, hatte sich nur durch Urlaub und Weihnachten geringfügig verzögert.

Problem seh ich bei euch nur, daß du ja auch in Chile bist und nicht persönlich zum Standesamt gehen kannst, ob das auch aus der Ferne geht - vielleicht gibts dazu noch Expertenmeinungen, sonst bei eurem Standesamt anfragen.
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Virgil
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Antwort #17 - 27.07.2011 um 17:55:49
 
Zitat:
Mit passenden Suchbegriffen z.B. "vorbereitung a1 prüfung" bei einer großen kommerziellen Suchmaschine findet jeder auf Anhieb die passenden Bücher.



Halte ich nachweislich für ein Gerücht - insbesonder das Wort "auf Anhieb" ist schon sehr abenteuerlich:

http://www.google.de/search?q=vorbereitung+a1+pr%C3%BCfung&ie=utf-8&oe=utf-8&aq=...
[ist das jetzt auch verboten, dann bitte löschen?]

Man muß erstmal den Verlag ausfindig machen, der auch exakt die Kursbucher des GI anbietet, denn A1 Vorbereitungsbücher gibt es wie Sand am Meer. Zwinkernd
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Antwort #18 - 27.07.2011 um 18:37:57
 
Virgil schrieb am 27.07.2011 um 17:55:49:
Man muß erstmal den Verlag ausfindig machen, der auch exakt die Kursbucher des GI anbietet, denn A1 Vorbereitungsbücher gibt es wie Sand am Meer.

dann poste halt die ISBN Nummer oder schicke eine PV an den user.

das Problem mit kommerziellen Links ist nicht immer die Frage von "Bürokratie" sondern kann (muss nicht) einfach juristische Nachspiele haben.
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Antwort #19 - 27.07.2011 um 18:47:10
 
Vielen Dank für die vielen Antworten!

Wegen Sprachkurs/Deutschkenntnisse beweisen, habe ich mich falsch ausgedrückt, da ich mir im Klaren bin, dass man das kann, ohne den Sprachkurs zu machen und auch nicht nur im GI, usw.

Meine eigentliches Problem war aber, dass wir das FZF-Visum vermeiden wollten, da wir dafür zuerst nach Deutschland reisen müssten, dann dort Wohnort anmelden, Lebenspartnerschaft eingehen, dann müsste er, um die AE später beantragen zu können, wieder zurückfliegen für mehrere Monate (geschweige denn, dort eine Wohnung suchen, mieten, usw.), um FZF Visum zu beantragen. Oder seh ich das falsch?

Von hier aus kann man sich nicht in einem dt. Standesamt anmelden, um zu heiraten. Dafür muss man natürlich vor Ort sein. Deswegen wäre es günstig wenn man alles sofort während einem Visumfreien Besuch in Deutschland machen könnte.

Mehrere haben schon gesagt, das geht nicht, und es wäre sogar ilegal und strafbar. Ich habe bereits ganz viele und verschiedene Meinungen dafür gefunden und werde jetzt zur dt. Botschaft gehen, ausserdem die ABH per mail befragen... in der Hoffnung sie antworten, und das diese Antwort auch ganz sicher stimmt.

Denn ich habe auch gelesen, dass verschiedene Beamte in den ABH, verschiedenes sagen können über die Aufenthaltserlaubnis während einem Kurzaufenthalt. Manchmal klappt es einfach, und manchmal eben nicht. Das finde ich ziemlich konfus!

Die Botschaft wird wahrscheinlich sagen, es gehe nur mit diesem Visum.

Wenn ich was neues erfahre werde ich hier reinschreiben  Smiley

Liebe Grüsse und Danke für alle Beiträge!
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sailor
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Antwort #20 - 27.07.2011 um 21:30:03
 
mikey schrieb am 27.07.2011 um 18:47:10:
Die Botschaft wird wahrscheinlich sagen, es gehe nur mit diesem Visum.


Das ist zu vermuten und ist eigentlich auch die einzig gezetzeskonforme Antwort, alles Andere wird auch in der Praxis ein Glücksspiel.

Zitat:
Von hier aus kann man sich nicht in einem dt. Standesamt anmelden, um zu heiraten. Dafür muss man natürlich vor Ort sein.


Da bin ich nicht ganz so sicher, eventuell könnt ihr euch beide vertreten lassen und eine Vertrauensperson in Deutschland könnte die Anmeldung vornehmen. Schau mal ganz unten auf den Vordruck für die Beitrittserklärung z.B. aus Düsseldorf https://formulare.duesseldorf.de/servlet/com.burg.pdf.FillServlet?sid=1NKzjpnK3C...
Klingt als könnt auch ein Vertreter die Anmeldung vornehmen.

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reinhard
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Antwort #21 - 27.07.2011 um 21:36:18
 
mikey schrieb am 27.07.2011 um 18:47:10:
Meine eigentliches Problem war aber, dass wir das FZF-Visum vermeiden wollten, da wir dafür zuerst nach Deutschland reisen müssten, dann dort Wohnort anmelden, Lebenspartnerschaft eingehen, dann müsste er, um die AE später beantragen zu können, wieder zurückfliegen für mehrere Monate (geschweige denn, dort eine Wohnung suchen, mieten, usw.), um FZF Visum zu beantragen. Oder seh ich das falsch?



Das siehst du falsch.

Eine Möglichkeit wäre: Du besorgst Euch telefonisch eine provisorische Unterkunft (Sofa im Flur bei den Eltern...), dann beantragt er das Visum ZUM Heiraten.

Dann musst Du allerdings alleine nach DE und die Verpartnerung vorbereiten, also alle Dokuemnte übersetzen lassen und einreichen. Das Standesamt bestätigt dann irgendwann, das alles klar ist.

Sobald die Bestätigung da ist, kann die ABH dem Visum zustimmen und die Botschaft das Visum geben.

Und dann kommt er und kann nach der Heirat gleich bleiben.

Zitat:
Mehrere haben schon gesagt, das geht nicht, und es wäre sogar ilegal und strafbar.


Quatsch. Ohne Visum muss er eben nur zurück, weil er visumfrei nur besuchen, nicht aber einwandern darf.

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Antwort #22 - 27.07.2011 um 23:27:00
 
sailor schrieb am 27.07.2011 um 17:25:00:
Nach der Verpartnerung dann zum Einwohnermeldeamt anmelden und zur ABH AE beantragen.

Na ja wir sollen uns z.B. erst beim Einwohnermeldeamt anmelden, dann heiraten und dann wohl wieder die Heirat beim Einwohnermeldeamt melden. Bei uns sagt das Standesamt "ohne Anmeldung keine Heirat". Wobei das natürlich (für mich) durchaus verständlich ist, da das Heiratsvisum 3 Monate gültig ist und man so quasi 3 Monate ohne Anmeldung hier leben könnte.
Ließe sich evtl. umgehen, wenn man innerhalb einer Woche nach Einreise heiratet. Da man sich innerhalb einer Woche anmelden muß, wäre dann die Heirat vor dem letzten Tag der Meldepflicht. Unser Standesamt gibt allerdings ohne Anmeldung beim Einwohneramt nichtmal einen Hochzeitstermin aus, also zweimal zum Einwohnermat dackeln, das macht den Kohl auch nimmer fett.
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Antwort #23 - 28.07.2011 um 10:56:44
 
Aber eine Umgehung der bekannten Gesetze ist eben nicht möglich.

Warum suchst Du nach wie vor Ausreden? Nimm doch einfach mal die Informationen, die Du hast, und entwickele dann einen Plan, der auch funktioniert. In Eurem Fall ist das normale Verfahren viel einfacher als die Kombination von Tricks, die Du im Kopf hast.
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Antwort #24 - 30.07.2011 um 02:10:48
 
Ich weiß nicht so genau, aber ich denke eigentlich nicht, dass der chilenische Freund zwingend mit einem Visum gerade zum Zweck der Familienzusammenführung einreisen muss, um dann einen Antrag auf eine dauerhafte AE zu ebenjenem Zweck erfolgreich stellen zu können. So wird ja in VwV Aufenthaltsgesetz Ziffer 5.2.2.1 ausdrücklich gesagt:
"Die Voraussetzung (Einreise mit dem erforderlichen Visum) kommt nur zum Tragen, wenn ein Visum erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, soweit der Ausländer gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf."

So lautet dann ja auch § 39 AufenthV:
"Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
...
3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind."

Chile wird in Anhang 2 VO (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt.
Also dürfte der Chilene auch nach der Schließung der Lebenspartnerschaft in Deutschland (solange er sich noch legal hier aufhält, also innerhalb der 90 Tage Frist) hier problemlos einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum in §§ 27 II, 28 II AufenthG vorgesehenen Zweck stellen, und die AE auch erhalten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (gewöhnlicher Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet (das könnte hier vielleicht etwas kritisch sein!!!), lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft und Sprachkenntnisse, Unterhalt ist nicht zu prüfen, da in Chile lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ja von vornherein nicht möglich, Regelausnahme also von vornherein nicht denkbar).

Zum Nachweis der Sprachkenntnisse: VwV AufenthG, Ziffer 30.1.2.3.1:
"Soweit der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse nicht bereits im Visumverfahren erbracht werden musste, ist er bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen oder Ausländern
im Bundesgebiet zu erbringen. Dies kommt in den Fällen in Betracht, in denen Visumfreiheit auch für längerfristige Aufenthalte besteht oder ein Aufenthaltszweckwechsel
zugelassen ist oder wird. Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der Antragsteller
zum Integrationskurs zu verpflichten und kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses - zunächst - das Sprachniveau
A 1 erwerben kann. Den für die Verpflichtung erforderlichen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 (§ 4 Absatz 1 IntV) hat der Antragsteller, da ihm erstmals eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 28 bzw. § 30 erteilt wird. Diese Voraussetzung (erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) ist auch dann gegeben, wenn das Antragsverfahren noch läuft bzw. ausgesetzt ist, weil es lediglich am Sprachnachweis fehlt. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ist gerade nicht erforderlich, dass die Aufenthaltserlaubnis bereits erteilt worden ist.
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Antwort #25 - 30.07.2011 um 04:01:09
 
Ums zusammenzufassen (VGH München, 10 CS 09.853, Randnummer 18):  "Die Versagungstatbestände des § 5 Abs. 2 AufenthG (Notwendigkeit der Einreise mit erforderlichem Visum als Erteilungsvoraussetzung für AE) kommen in den Fällen der §§ 39 bis 41 AufenthV nicht zum Tragen (vgl. BayVGH vom 11.9.2008 Az. 10 C 08.428 – juris; OVG NRW vom 21.12.2007 InfAuslR 2008, 129 m.w.N.; VGH BW vom 8.7.2008 RdNr. 16 a.a.O.; vgl. auch Nr. 5.2.1.1 Vorläufige Anwendungshinweise)."

Dies gilt angesichts des recht eindeutigen Wortlauts der in meinem letzten Beitrag erörterten Rechtsvorschriften auch dann, wenn schon bei der Einreise feststand, dass ein längerfristiger Aufenthalt stattfinden soll. Die türkische Staatsbürgerin, um die es in der Entscheidung des VGH München ging, reiste nämlich mit zum Zweck des Tourismus ausgestelltem Schengenvisum (§ 39 Nr. 3, Alternative 2 AufenthV) in die BRD ein, und heiratete dann hier einen Deutschen (wie sie das wohl schon bei Beantragung des Visums vorhatte). Sie verfügte also nicht über das erforderliche Visum. Aber der Ausnahmetatbestand des § 39 Nr. 3AufenthV lag vor. Deshalb musste ihr letztlich die AE erteilt werden.

Ach und übrigens, ich denke jetzt doch nicht mehr, dass das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts kritisch sein dürfte. Der Deutsche möchte sich ja für einige Jahre in der BRD aufhalten, um dort zu studieren, wird sich also gewöhnlich dort aufhalten.

Ich möchte aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass alle meine Bemerkungen (auch die in meinem vorherigen Beitrag) auch falsch sein können. Insbesondere mag möglicherweise auch eine abweichende Meinung vertreten (und möglicherweise auch angewandt) werden. Daher kann ich nur empfehlen, sich bei bestehenden Rechtsunsicherheiten Rat bei entsprechend ausgebildeten und kompetenten Personen zu holen. Im Übrigen ist die ABH eine Behörde. Behörden wenden möglicherweise nicht immer das Recht so an, wie sie es müssten. Deshalb gibt es ja auch eine Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Antwort #26 - 30.07.2011 um 04:09:53
 
Nur noch zur Ergänzung: rechtmäßiger Aufenthalt nach § 39 Nr. 3 AufenthV ist weit zu verstehen. Der Aufenthalt wird also unrechtmäßig, sobald der Ausländer irgendetwas tut, was er definitiv nicht darf, während seines visumfreien Aufenthalts (z.B. arbeiten). Aber auch dazu bitte beachten: Meine Hinweise können falsch sein.
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Antwort #27 - 31.07.2011 um 04:28:48
 
Ich möchte doch noch etwas ergänzen zu meinem Beitrag Nr. 25. So ganz richtig dürfte es nämlich nicht sein, dass auch derjenige, der im Visumsverfahren falsche Angaben macht und dadurch ein Schengenvisum für einen Kurzaufenthalt erhält, sodann nach § 39 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV eine AE in Deutschland für einen längerfritigen Aufenthalt erhält. Aus den Falschangaben im Visumverfahren ergibt sich nämlich ein Ausweisungstatbestand (§ 55 II Nr. 1a AufenthG). Damit fehlt es aber an einer Regelvorraussetzung zur Erteilung einer AE, nämlich dem Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes, § 5 I Nr. 2 AufenthG. Demnach liegt dann kein Anspruch mehr auf die Erteilung einer AE vor, sondern allenfalls noch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 27 III 2 AufenthG (für den Fall des Familiennachzugs). Ein Anspruch auf Erteilung einer AE muss aber nach § 39 Nr. 3 AufenthV gerade bestehen: "...sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind."

Zu allem: BVerwG, www.bundesverwaltungsgericht.de, 1 C 17.09, Rn. 21 ff.

Hier (deutsch-chilenische Lebenspartnerschaft) liegt es jedenfalls anders. Der Ausweisungstatbestand des 55 II Nr 1a AufenthG liegt nicht vor. Er kann ja auch gar nicht vorliegen, da der Chilene, auch wenn er schon bei der Einreise einen längerfristigen Aufenthalt vorhat, kein Visum benötigt, also auch kein Visumverfahren durchläuft, in dem er falsche Angaben machen könnte.

Ich denke nach allem, dass die Auskünfte des LSVD völlig zutreffend sind. Positivstaatler (Chilenen) sind im Grundsatz von der Visumspflicht befreit. Ich kann daher ehrlich gesagt nicht so ganz verstehen, wieso hier steif und fest das Gegenteil behauptet wird. Zumindest würden mich doch die (rechtlichen) Argumente mal interessieren, mit denen man auch in dem hier vorliegenden Fall unbedingt das Visumverfahren für notwendig hält.
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Antwort #28 - 03.08.2011 um 18:03:25
 
Danke schkid für die interessanten und sorgfältigen Beiträge!

Ich habe bereits 2 Rechtsanwälte und eine ABH gefragt, und die haben mir genau das selbe bestätigt. Falls die ABH den Antrag auf die AE doch ablehnen sollte, sollen wir einen Rechtsanwalt einschalten (ob das dann noch was nützt, weiss ich aber auch nicht).

Wir werden das jetzt auf jeden Fall so versuchen. Im schlimmsten Fall müsste er eben wieder zurück, um FZF Visum zu beantragen, aber jetzt bin ich überzeugt, dass das rechtlich gesehen ein korrekter Weg ist (ohne Visum).
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Antwort #29 - 24.07.2012 um 09:56:51
 
Ich wollte nur nochmal zum Schluss schreiben und diesem Thema ein Ende geben.

Alles ist planmässig verlaufen. Es hat insgesamt exakt 94 Tage gebraucht, seit der Ankunft, Anmeldung, Lebenspartnerschaft, Ummeldung, AE-Antrag, bis die AE fertig war. Die Überschreitung der 90 Tage wurde mit einer Fiktionsbescheinigung ohne Probleme überbrückt. Eine Arbeitserlaubnis hat er auch sofort dazu bekommen.

Das ganze hat uns um die 90 € gekostet.

Die ABH hat uns dabei lächelnd informiert, dass wir ein Visum beantragen hätten sollen, aber da wir beide vorher in Chile wohnten und wir auch alle notwendigen Papiere schon vorlegen konnten, wurde eine Ausnahme gemacht. Allerdings muss er jetzt einen Integrationskurs machen, für etwa 4 Monate, und der ist auch schon angemeldet.

Wir freuen uns natürlich RIESIG!!  Laut lachend

Und bedanken uns für alle Beiträge!

Liebe Grüsse,
M
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