Ich weiß nicht so genau, aber ich denke eigentlich nicht, dass der chilenische Freund zwingend mit einem Visum gerade zum Zweck der Familienzusammenführung einreisen muss, um dann einen Antrag auf eine dauerhafte
AE zu ebenjenem Zweck erfolgreich stellen zu können. So wird ja in
VwV Aufenthaltsgesetz Ziffer 5.2.2.1 ausdrücklich gesagt:
"Die Voraussetzung (
Einreise mit dem erforderlichen Visum) kommt nur zum Tragen, wenn ein Visum erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, soweit der Ausländer gemäß §§ 39 bis 41
AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf."
So lautet dann ja auch § 39
AufenthV:
"Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
...
3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind."
Chile wird in Anhang 2 VO (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt.
Also dürfte der Chilene auch nach der Schließung der Lebenspartnerschaft in Deutschland (solange er sich noch legal hier aufhält, also innerhalb der 90 Tage Frist) hier problemlos einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum in §§ 27 II, 28 II
AufenthG vorgesehenen Zweck stellen, und die
AE auch erhalten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (gewöhnlicher Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet (das könnte hier vielleicht etwas kritisch sein!!!), lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft und Sprachkenntnisse, Unterhalt ist nicht zu prüfen, da in Chile lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ja von vornherein nicht möglich,
Regelausnahme also von vornherein nicht denkbar).
Zum Nachweis der Sprachkenntnisse:
VwV AufenthG, Ziffer 30.1.2.3.1:
"Soweit der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse nicht bereits im Visumverfahren erbracht werden musste, ist er bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen oder Ausländern
im Bundesgebiet zu erbringen. Dies kommt in den Fällen in Betracht, in denen Visumfreiheit auch für längerfristige Aufenthalte besteht oder ein Aufenthaltszweckwechsel
zugelassen ist oder wird. Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der Antragsteller
zum Integrationskurs zu verpflichten und kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses - zunächst - das Sprachniveau
A 1 erwerben kann. Den für die Verpflichtung erforderlichen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 (§ 4 Absatz 1 IntV) hat der Antragsteller, da ihm erstmals eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 28 bzw. § 30 erteilt wird. Diese Voraussetzung (erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) ist auch dann gegeben, wenn das Antragsverfahren noch läuft bzw. ausgesetzt ist, weil es lediglich am Sprachnachweis fehlt. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ist gerade nicht erforderlich, dass die Aufenthaltserlaubnis bereits erteilt worden ist.