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Ändert die Aussetzung der Wehrpflicht etwas? (Gelesen: 1.305 mal)
Falcone
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: italienisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ändert die Aussetzung der Wehrpflicht etwas?
01.07.2011 um 08:55:14
 
Hallo,

ich befinde mich gerade in der Phase, alle notwendigen Unterlagen für die Einbürgerung zu organisieren und den Antrag auszufüllen.

An einer Stelle wird gefragt, ob man wehrpflichtig sei. Ich kenne die FAQ dazu, aber mich würde interessieren, ob sich durch die Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland irgendetwas geändert hat.

Zu meiner Person: Ich bin 28 Jahre alt und habe in Italien keinen Wehrdienst abgeleistet (erst freigestellt wg. dauerhaftem Wohnsitz im Ausland, dann komplett abgeschafft). Aus diesem Grund hätte ich bei der Frage "Sind Sie wehrpflichtig?" "ja" angekreuzt. Ist das immer noch richtig?

(Ich würde das gerne meine Sachbearbeitering in der Ausländerbehörde meiner Stadt fragen, aber sie ist leider in Urlaub.)
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 01.07.2011 um 09:05:20
 
Da sowohl in Italien als auch in Deutschland die Wehrpflicht ausgesetzt ist, bist Du nach gegenwärtigem Stand der Dinge nicht wehrpflichtig. Also trägst Du "Nein" ein. - Sollte sich daran während des Einbürgerungsverfahrens (wider Erwarten) etwas ändern, müsstest Du die Änderung mitteilen. Ansonsten bleibt es wie es ist.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 01.07.2011 um 09:45:17 von schweitzer » 
Grund: nachträgl. Tippfehlerkorrektur 

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #2 - 01.07.2011 um 11:57:44
 
Dieser Punkt ist für ein Einbürgeungsverfahren sowieso
nur dann relevant, wenn eine bestehende Wehrpflicht
in irgendeiner Weise ein ggf. erforderliches Verfahren
zur Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit
beeinflussen könnte. Da dieses bei EU-Bürgern ohnehin
entfällt, sehe ich keine Notwendigkeit, hier irgendwelche
Gedanken zu verschwenden. Zwinkernd

(gefragt ist eh nur nach der Wehrpflicht im Heimatstaat,
nicht nach der deutschen)
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Falcone
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: italienisch
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Antwort #3 - 01.07.2011 um 16:35:33
 
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Smiley
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