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Integrationskurs für US-Bürger? (Gelesen: 4.910 mal)
Andi.
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09.05.2011 um 09:33:48
 
Hallo Alle,

hoffe jemand hier kann mir weiterhelfen.

Wir haben am 30. April unsere Traumhochzeit gefeiert  Smiley

Nun sollen wir mit meinem neuen Personalausweis und einer Kopie der Heiratsurkunde bei Ausländeramt vorbeikommen.

Der zuständige Sachbearbeiter meinte, dass sich mein Ehemann in den nächsten 4 Wochen zu einem Integrationskurs anmelden müsse.
Und dass es die überall gäbe...

Nun zu unseren Fakten:

- Göttergatte ist invalid, er wird hier nicht arbeiten können. Er
  bekommt eine Invalidenrente von drüben.

- er hat im Herbst/Winter/Frühjahr einen Deutschkurs an der
  Volkshochschule mitgemacht. Der nächste Kurs findet im
  Oktober statt. Nicht vorher. An diesem möchte er auf jeden Fall
  teilnehmen. In einem weiter entfernen Ort kann er das nicht.
  Über einen Zweitwagen verfügen wir nicht. Ich brauche unser
  Auto zur Arbeit.

Zur Frage:

- In wie weit muss ein US-Bürger an den Integrationskursen
  teilnehmen (wie gesagt, Deutschkurse macht er mit, sofern 
  angeboten).

- In ca. 2,5 Jahren möchte ich mit ihm in die Staaten. Ändert sich
  dadurch das Verfahren jetzt?

- hab ich was übersehen?

Hoffnungsvolle Grüße

Andrea
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.05.2011 um 14:39:25
 
in §44 AufenthG steht

Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
...
zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),

Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

Wenn ihr in vernünftiger Weise nachweisen könnt, dann sollte man im konkreten Fall evt. nicht von einem dauerhaften Aufenthalt zu sprechen.


in 44a

§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


Abs (2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

...
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

Welchen Zweck dient der VHS Kurs? Vielleicht ist es ja ein vergleichbares Bidlungsangebot.

...
wie hoch ist der Grad der Invalidität? Vielleicht es dadurch  nicht zumutbar.

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Andi.
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Antwort #2 - 10.05.2011 um 07:40:51
 
Uns hatte man (leider weiß ich nicht mehr wer und was) erzählt, dass mein Mann nach der Heirat ohne Probleme hier bleiben könne und nur Deutsch in ungefähr Level A1 nachweisen müsse. Das ev. durch einen Test/Prüfung. Ev. durch einen Kurs.

Nun redet die Ausländerbehörde von Integrationskurs und einem Deutschlevel von B1.

Invalidität sei 100%, sagt mein Mann  Zwinkernd. Sollte ich vielleicht nachschaun, wenn ich die Papiere sehe.
Bin da nicht so sicher, wieviel % (er sich auch nicht). Wahrscheinlich hoch, aber vielleicht nicht vollständig.

Zudem gibt es hier im Ort nur im Oktober einen weiteren Deutschkurs, nicht vorher und nichts anderes.

Er kann definitiv nicht mit dem Auto in die nächste Stadt zu einem Kurs fahren.
1. Brauche ich das Auto um unseren Lebensunterhalt zu verdienen
2. Geht es ihm mitunter schlecht, so dass er Schmerztabletten nehmen muss und damit völlig fahruntüchtig ist.

Wie kann man denn nachweisen, dass man nicht hierbleiben will?

Gruß
Andrea


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schweitzer
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Antwort #3 - 10.05.2011 um 07:55:51
 
Andi. schrieb am 10.05.2011 um 07:40:51:
Uns hatte man (leider weiß ich nicht mehr wer und was) erzählt, dass mein Mann nach der Heirat ohne Probleme hier bleiben könne und nur Deutsch in ungefähr Level A1 nachweisen müsse.


Das ist zunächst mal auch richtig - selbst für die Erteilung einer NE für einen Ehegatten einer Deutschen werden nur einfache deutsche Sprachkenntnisse verlangt.

Davon unabhängig hat, da das Visum und die AE allerdings für einen auf Dauer angelegten Zweck erteilt worden sind, der Gesetzgeber den behördlichen Stellen im Sinne der Beförderung der Integration die Möglichkeit der Verpflichtung zu Integrationsmaßnahmen (Integrationskurs) gegeben, vor allem dann, wenn offenkundig Integrationsbedarf  (etwa mit Blick auf - sprachliche - Erfordernisse für eine Arbeitsaufnahme) besteht.

Kommt der Ausländer, ohne Nachweis, dass ihm die Teilnahme am Integrationskurs aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, der Verpflichtung nicht nach, gibt es Sanktionsmöglichkeiten in Form eines abgestuften Kataloges - siehe dazu : VWV ab Nr. 44a.3.

Zitat:
Wenn ihr in vernünftiger Weise nachweisen könnt, dann sollte man im konkreten Fall evt. nicht von einem dauerhaften Aufenthalt zu sprechen. 


Wie das in "vernünftiger Weise" den realistisch möglich sein soll ... - ich jedenfalls hab' dafür keine Idee ...  unentschlossen


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Antwort #4 - 10.05.2011 um 08:14:25
 
Wieso genügt denn eine NE nicht?

Wollen doch nur ungefähr 2,5 bis 3 Jahre in Ruhe gelassen werden..

Gruß
Andrea
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Antwort #5 - 10.05.2011 um 08:29:30
 
Andi. schrieb am 10.05.2011 um 08:14:25:
Wieso genügt denn eine NE nicht?


Diese Frage verstehe ich nicht. - Ich hatte geschrieben, dass die Bedingungen für eine NE-Erteilung das eine, die Möglichkeit der verpflichtung zum Integrationskurs bei festgestelltem Integrationsbedarf etwas anderes ist.

Deshalb mag man sich aufregen, ärgern oder in den Allerwertesten beißen, aber das Gesetz sieht das so vor, und ich kann es hier nur auf dieser Basis erklären, nicht mehr und nicht weniger.

Andi. schrieb am 10.05.2011 um 08:14:25:
Wollen doch nur ungefähr 2,5 bis 3 Jahre in Ruhe gelassen werden.


Die ABH muss bei einem Ehegattennachzug ganz grundsätzlich davon ausgehen, dass damit ein auf Dauer angelegter und ausgerichter Aufenthalt in Deutschland bezweckt und beabsichtigt ist und mit der Einreise des ausländischen Ehegatten ein solcher auch begründet wird. Das ist der eigentliche "Gehalt" des Visaverfahrens und der nachfolgenden AE - Erteilung.

Natürlich könnt Ihr versuchen, die ABH davon zu überzeugen, dass Ihr nach zwei/drei Jahren auf Dauer in die USA auswandern werdet. -

Nur habe ich keine Idee, wie das letztlich so belegt bzw. vorgetragen werden kann, ohne das die ABH annehmen könnte, dass das Vorbringen eines solchen Planes nicht nur als "Schutzbehauptung" dafür dient, die Teilnahme am Integrationskurs zu umschiffen.

Wenn jemand anderem dazu mehr einfällt, dann wird er das möglicherweise hier posten.

Im Übrigen: Von dem Versuch abbringen, der ABH Eure Pläne vorzutragen und zu belegen wollte und will ich Dich mit meinen Bedenken keinesfalls ...


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Antwort #6 - 10.05.2011 um 08:32:22
 
Ich würde eine andere Argumentation sehen:
Wenn er eine Invalidenrente bezieht, ist eine Integration in den Arbeitsmarkt ja gar nicht möglich. Also besteht für den I-Kurs kein Bedarf.
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Andi.
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Antwort #7 - 10.05.2011 um 09:03:12
 
Sorry, wollte keinesfalls kritisieren. Hatte nur den Unterschied nicht wirklich verstanden.
Ist aber nun klar.
Und, da hast Du allerdings recht. Das werden sie uns eher nicht abnehmen.

Und sicher bekommt er eine Invalidenrente. Kann man ja Unterlagen mitnehmen.

Gruß
Andrea
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Antwort #8 - 10.05.2011 um 09:21:15
 
Andi. schrieb am 09.05.2011 um 09:33:48:
er hat im Herbst/Winter/Frühjahr einen Deutschkurs an der
Volkshochschule mitgemacht. Der nächste Kurs findet im
Oktober statt. Nicht vorher. An diesem möchte er auf jeden Fall
teilnehmen. In einem weiter entfernen Ort kann er das nicht.
Über einen Zweitwagen verfügen wir nicht. Ich brauche unser
Auto zur Arbeit. 



Hmm ... habe ich das jetzt richtig verstanden? Dein Mann möchte in jedem Fall im kommenden Oktober an dem Deutschkurs teilnehmen?
Sprich doch einfach mal mit der ABH, erkläre ihnen den Sachverhalt
- Du brauchst das Auto, um zur Arbeit zu kommen.
- Dein Mann ist invalid, lege die Bescheinigung, die du hast vor.
- Dein Mann kann nur schwerlich an anderen Kursen teilnehmen, da die Fahrt dorthin zu aufwändig ist, vielleicht für ihn gar nicht machbar.
- Er ist bereit, den Kurs im Oktober zu machen.

Ich bin auch auf einer ABH und bei uns kommt es schon vor, dass wir unter solchen Gesichtspunkten, mal ein Auge zudrücken und der Kurs etwas später gemacht wird. Bei uns werden auch nicht laufend Kurse angeboten und manchmal muss man bei uns ein halbes oder ein dreiviertel Jahr warten, bis überhaupt ein Kurs zustandegekommen ist.
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 10.05.2011 um 12:45:52
 
Andi. schrieb am 10.05.2011 um 09:03:12:
Sorry, wollte keinesfalls kritisieren. Hatte nur den Unterschied nicht wirklich verstanden.
Ist aber nun klar.
Und, da hast Du allerdings recht. Das werden sie uns eher nicht abnehmen.

Und sicher bekommt er eine Invalidenrente. Kann man ja Unterlagen mitnehmen.

Gruß
Andrea


Andrea,

erstmal ist eure Aussage von Belang. Dann steht ja ausdrücklich in den Vorschriften, länger als 15 Monate, ... es sei denn es ist vorübergehender Natur.

Nicht ihr müsst die Behörde überzeugen, sondern die Behörde muss dezititiert darlegen, weshalb sie euren Einlassungen keine Bedeutung beimisst und als Schutzbehauptung ansieht.


Ich kenne auch einen Fall, wo z.B. die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis eigenmächtig vom Antrag abweichend verkürzt hat.


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Antwort #10 - 10.05.2011 um 13:44:27
 
Und ich kenne noch 3957 andere Fälle -  und über das hier:

Zitat:
Nicht ihr müsst die Behörde überzeugen, sondern die Behörde muss dezititiert darlegen, weshalb sie euren Einlassungen keine Bedeutung beimisst und als Schutzbehauptung ansieht. 


... ließe sich wohl trefflich streiten, wenn, ja wenn denn das Gesetz nicht  ausdrücklich zunächst einmal bei festgestelltem Integrationsbedarf die Möglichkeit der Verpflichtung vorsähe. Genau das sieht das Gesetz aber vor.

Und weil das so ist, ist im Zweifel der Verpflichtete gehalten nachvollziehbar und überzeugend darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich  bzw. es "nicht sinnvoll" für ihn ist, dieser Verpflichtung nachzukommen.

Tut er das nicht, drohen Sanktionen. Auch das Gesetz sieht das so vor.

Insoweit ist also nicht die Behörde in der Nachweispflicht, nicht dezidiert und auch nicht "dezitiert"  Zwinkernd

Es ist also nicht angezeigt hier Luftschlösser zu bauen oder Illusionen zu nähren. -

Angesichts und mit Blick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Ehemannes scheinen mir, und da folge ich Renis Einlassung, ggf. ganz seriöse einzelfallbezogene Nachweise erbringbar zu sein.


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Antwort #11 - 10.05.2011 um 22:21:28
 
Werden am Mittwoch erstmal mit Kopie der Heiratsurkunde, unseren Ausweisen, einem Rentenbescheid von ihm und die Bestätigung der Teilnahme am Deutschkurs zur Ausländerbehörde marschieren.
Hoffe doch, dass damit alles geregelt werden kann.

Gruß
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Antwort #12 - 11.05.2011 um 20:17:02
 
Offensichtlich alles ok, er hat seine Aufenthaltserlaubnis. Vorerst für ein Jahr, dann wird es verlängert.
War alles ganz flott erledigt.

Gruß
Andrea
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