Zitat:Anstatt ein Einreisevisum und/oder Arbeitsvisum zu beantragen, will sie einfach als Touristin einreisen, sich bei ihrer Mutter einquatieren und verlaesst sich darauf das die Amerikanische Firma bei der sie zur Zeit arbeitet sie auch weiterhin in der Deutschen Filiale einstellt.
Doch, das geht, weil nach §39
AufenthV amerikanische Staatsangehörige unbeachtlich des Aufenthaltszwecks visumfrei einreisen dürfen, und danach eine entspr. Aufenthaltserlaubnis beantragen können.
In Frage in diesem Fall kommt ein Aufenthalt nach §18 (Beschäftigung) oder §38 (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche)
AufenthG in Frage.
Für beide bestehen nach deiner Schilderung des Sachverhalts hohe Chancen. Der Ehemann wird jedoch möglicherweise aufgefordert werden einfache Sprachkentnisse nachzuweisen, bzw. diese zu erwerben.
Zitat:aber ich moechte den kleinen Kindern (2 und 4 Jahre alt) ersparen was ihnen moeglicherweise droht.
Was droht ihnen denn?
Problematisch könnte einzig sein, dass sollte eine
AE nach §38 nicht möglich sein, eine erforderliche Arbeitserlaubnis, die für den
AE nach §18 notwendig ist, nicht erteilt wird. Das ist jedoch eher unwahrscheinlich. Die Kinder sind doch noch klein genug, um im Falle des "Scheiterns" der Eltern ohne "Trauma" zurückzukehren.
Im Übrigen haben einige Bundesländer ein gut organisiertes System der Kleinkindbetreuung, deren Kosten abhängig vom Einkommen der Eltern subventioniert werden. Außerdem haben die Eltern nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 184 € pro Monat für jedes Kind.