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Nettolohn für Familienzusammenführung (Gelesen: 14.229 mal)
Themen Beschreibung: Nettolohn für Familienzusammenführung
Olga Manova
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ukrainisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nettolohn für Familienzusammenführung
22.03.2011 um 19:10:24
 
Guten Tag,

könnten Sie mir bitte einige Fragen beantworten? Ich hoffe, dass Sie meine Fragen verstehen werden (ich bin nicht deutsche und jetzt bereite mich nur auf die Prüfung „Start Deutsch A1“ vor).

Ich bin mit einem Deutscher verheiratet. Wir werden Familienzusammenführung machen (Entschuldigung, ich weiß nicht, ob ich das richtig  geschrieben habe… hm… „ich brauche ein Visum für Familienzusammenführung“. Ich hoffe, dass das richtig war).

Mein Mann ist Spätaussiedler, er siedelte im Jahre 2000 nach Deutschland über. In Ausweis wird gesagt, dass er Deutscher ist. Aber er hat Doppelte Staatsangehörigkeit (Russische und Deutsche), weil er in Russland geboren wurde. Ich bin aus der Ukraine (ukrainische Staatsangehörigkeit). Können wir hier einige Problemen haben? Wenn ja,dann welche?

Ab 17. März arbeitet mein Mann in einer Firma als Zerspanungsmechaniker.  Arbeitsvertrag befristet auf 1 Jahr. Er verdient  9,5 Euro pro Stunde (er hat 1691 Euro brutto im Monat – 1171 Euro netto)… wir wissen, dass das sehr wenig für Familienzusammenführung ist. So macht er ständig Überstunden, und jetzt beträgt sein Gehalt 1990 Euro brutto oder ca. 1326 Euro netto. Dieses Gehalt für 3 Monate (Gehaltsbescheinigung) wird mein Mann zu Ausländerbehörde bringen.

Aber dieses Gehalt hat der Mann jetzt (1 Steuerklasse). Wenn ich in Deutschland ankommen werde, wird schon Steuerklasse 3 sein! Das sind ca. 1539 Euro netto.

Mein Mann mietet eine 2-Zimmer Wohnung (Fläche ca. 60 m²), das ist Bundesland Nordrhein-Westfalen. Die Kaltmiete ist 295 Euro, warm – 440 (inkl. Heizung).

Wir haben beide keine Kinder. Das ist seine und meine erste Ehe (ich hoffe, das ist erste und das letzte mal)  Zwinkernd

Wir wollen wissen, wie viel Nettolohn für Familienzusammenführung betragen muss? 1300 Euro sind ausreichend? Welches Gehalt ist mindestens für das? Wie rechnet man dieses Gehalt aus?
Wie lange dauert die Familienzusammenführung von der Antragsstellung bis zum Visum?

Ich denke, dass diese Fragen oft hier gefragt wurde… ich biete Sie noch einmal zu beantworten. Leider, kann ich nicht alle Themen hier lesen. Das ist schwer für mich viel auf Deutsch zu lesen…
Entschuldigen Sie mir bitte für meine grammatischen und stilistischen Fehler.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Olga Manova.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 22.03.2011 um 19:36:12
 
Olga Manova schrieb am 22.03.2011 um 19:10:24:
Aber er hat Doppelte Staatsangehörigkeit (Russische und Deutsche), weil er in Russland geboren wurde. Ich bin aus der Ukraine (ukrainische Staatsangehörigkeit). Können wir hier einige Problemen haben?

damit kann die ABH eine Regelausnahme (zur Erklärung Wort anklicken) annehmen. Ob zu Recht oder zu Unrecht kann ich nicht beantworten. Russland und Ukraine ist nun mal nicht das selbe und wenn er noch nie in UA gelebt hat, dann greift IMHO die Regelausnahme nicht. Seine ABH kann das aber wegen der Wurzeln der UA und RU (Sowjetunion) anders sehen.

Olga Manova schrieb am 22.03.2011 um 19:10:24:
Wir wollen wissen, wie viel Nettolohn für Familienzusammenführung betragen muss? 1300 Euro sind ausreichend? Welches Gehalt ist mindestens für das? Wie rechnet man dieses Gehalt aus?

Wenn die ABH eine Regelausnahme zu Recht sieht, dann muss das Nettogehalt in Lohnsteuerklasse III ausreichen um nicht einen Anspruch auf ALGII zu haben. Wieviel das genau ist, könnt Ihr in diversen ALGII Rechnern im internet selber nachrechnen ... das ist aber nur ein Anhaltspunkt, keine 100% richtige Rechnung (diese kann nur die ABH anstellen).
http://lmgtfy.com/?q=ALGII+Rechner

Olga Manova schrieb am 22.03.2011 um 19:10:24:
Wie lange dauert die Familienzusammenführung von der Antragsstellung bis zum Visum?

kann in 4 Wochen in Kiew durch sein ... kann auch länger dauern, kommt auf den Einzelfall an.




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Märchenprinz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 22.03.2011 um 20:21:44
 
Hallo,

bitte mach dir keine Sorgen, aus meiner Erfahrung wird in so einem Fall keine Regelausnahme angenommen. D.h dass die Sicherung des LU keine Rolle spielt.

Aber selbst wenn, ich hab das grob kurz durchgerechnet. Sein Jahresnettogehalt bei Zusammenveranlagung durch zwei Personen abzgl. Kosten der Wohnung, liegt ganz knapp über der Bedürftigkeitsgrenze.Der Anspruch auf FZF geht durch. Ein theoretischer Anspruch auf sozialleistungen i.H.v. 10-20 € dürte wohl kaum schwerer wiegen als das Recht auf die eheliche Lebensgemeinschaft.

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Olga Manova
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ukrainisch
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Antwort #3 - 22.03.2011 um 21:38:33
 
erne, Märchenprinz,
vielen Dank für eure Antworten!

erne schrieb am 22.03.2011 um 19:36:12:
damit kann die ABH eine Regelausnahme (zur Erklärung Wort anklicken) annehmen. Ob zu Recht oder zu Unrecht kann ich nicht beantworten. Russland und Ukraine ist nun mal nicht das selbe und wenn er noch nie in UA gelebt hat, dann greift IMHO die Regelausnahme nicht. Seine ABH kann das aber wegen der Wurzeln der UA und RU (Sowjetunion) anders sehen.


In den Fall, wenn die so sehen, müsste mein Mann Russische Staatsangehörigkeit aufgeben? Wenn ja, wie er das machen kann?

erne schrieb am 22.03.2011 um 19:36:12:
Wenn die ABH eine Regelausnahme zu Recht sieht, dann muss das Nettogehalt in Lohnsteuerklasse III ausreichen um nicht einen Anspruch auf ALGII zu haben. Wieviel das genau ist, könnt Ihr in diversen ALGII Rechnern im internet selber nachrechnen ... das ist aber nur ein Anhaltspunkt, keine 100% richtige Rechnung (diese kann nur die ABH anstellen).
http://lmgtfy.com/?q=ALGII+Rechner

Wird ABH Nettogehalt in Steuerklasse 3 betrachten? Gib es ein Gesetz?
Muss mein Mann sagen, dass er Steuerklasse wechselt? Oder könnte er eigene Berechnung mitbringen  (z.B. von hier http://www.cecu.de/gehaltsrechner.html )?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 22.03.2011 um 21:49:17
 
Olga Manova schrieb am 22.03.2011 um 21:38:33:
In den Fall, wenn die so sehen, müsste mein Mann Russische Staatsangehörigkeit aufgeben? Wenn ja, wie er das machen kann?


Nei. Er müsste begründen, dass es ihm nicht möglich ist, seinen Beruf aufzugeben und umzuziehen.

Aber ich denke, das ist nur eine theoretische Frage. Es wird nichts passieren.

Zitat:
Wird ABH Nettogehalt in Steuerklasse 3 betrachten? Gib es ein Gesetz?
Muss mein Mann sagen, dass er Steuerklasse wechselt? Oder könnte er eigene Berechnung mitbringen  (z.B. von hier http://www.cecu.de/gehaltsrechner.html )?


Ja, das Nettogehalt würde (wie gesagt: nur theoretisch, denn diese Regelausnahme gilt für euch nicht!) so berechnet, als ob Du schon hier bist.

Die Steuerklasse wirklich ändern kann er erst, wenn Du hier bist, angemeldet, eine AE hast... Mach Dir da keine Sorgen. Wenn Ihr das im Mai oder Juni erledigt, ändert er seine Steuerklasse, und das gilt rückwirkend zum 1. Januar.

Und theoretisch ausrechnen kann die ABH das auch.
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Märchenprinz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 23.03.2011 um 00:14:10
 
Hallo,

Allgemein zum Thema Steuerklasse:
Diesbezüglich braucht man garnichts unternehmen, denn die Steuerklasse hat keine Auswirkung auf das zuversteuernde Jahreseinkommen, und nur dieses ist maßgeblich für den LU.

Die Stuerklasse hat man sich ausgedacht, damit der Arbeitgeber weiß, wieviel er im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens vom Bruttogehalt seines Arbeitnehmers an Lohnsteuer ans Finanzamt abführen muss.

Diese einbehaltene "Lohnsteuer" (so eine Steuer gibt es eigentlich gar nicht) ist nichts anderes als eine monatliche Anzahlung auf die im Veranlagungszeitraum auf das Einkommen des Arbeitnehmers anfallende Einkommenssteuer, die auch der Arbeitnehmer schuldet. 
Die höhe dieser Einkommenssteuer hängt nur vom Jahreseinkommen ab, egal in welcher Steuerklasse man ist.

Es ist aber so, daß das was der AG jeden Monat abführt, wenn man die passende Steuerklasse hat, ungefähr dem entspricht, was der Arbeitnehmer,sofern er nichts absetzt und keine anderen Einkunftsarten (z.B. aus Vermietung und Verpachtung, aus Gewerbebetrieb, usw) hat, an Einkommenssteuer zahlen müsste.

Das System sorgt dafür, daß nicht jeder der 39mio Beschäftigten in Deutschland eine individuelle Jahressteuererklärung abgeben muss.

Ich empfehle aber jedem, der mehr Werbungskosten hat als die Pauschale, welche im Lohnsteuerabzugsverfahren schon berücksichtigt ist (900 € für Arbeitnehmer), eine Steuererklärung abzugeben. Seit Elster ist das wirklich nicht mehr so schwer, so dass das fast jeder selbst machen kann.

Änderung:
Werbelink für Software entfernt.
Sorry war mein Fehler, ist ja keine "Software im dem Sinne,
sondern dienst nur zur elektronischen Steuererklärung
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« Zuletzt geändert: 23.03.2011 um 18:12:39 von N/V »  
 
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Märchenprinz
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Antwort #6 - 23.03.2011 um 01:51:00
 
Das war kein Werbelink, es war der Hinweis auf die "Elektronische Steuererklärung" das offizielle Programm der Finanzverwaltung von Bund und Ländern mit dem man seine Steuererklärung online abgeben kann. Gibts auch kostenlos auf CD in jedem Finanzamt.

fons' Änderung:
Sry mein Fehler - siehe oben, hab's wieder geändert
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« Zuletzt geändert: 23.03.2011 um 18:13:16 von N/V »  
 
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Antwort #7 - 23.03.2011 um 05:22:35
 
Vergiß die Regelausnahme, bei Spätaussiedlern greift die nicht.

Mit anderen Worten: Ob er die russische StAng noch besitzt oder nicht spielt ebensowenig eine Rolle, wie die Höhe des Einkommens.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Petersburger
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Antwort #8 - 23.03.2011 um 10:10:26
 
Grundlage zu dem oben Gesagten: AVwV Zi. 28.1.1.1
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isi
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Antwort #9 - 15.03.2017 um 21:40:44
 
hi... ich verdiene 1.700 brutto bin selbstaendig... das netto schwankt sich bei 1.200 bis 1.400 monatlich... reischt das für familienzusammenführung... oder was muss ich netto verdienen... danke
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Daddy
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Antwort #10 - 15.03.2017 um 22:34:58
 
Was immer du uns auch sagen möchtest, isi, einen 6 Jahre alten Thread sollte man ruhen lassen...

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Daddy
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