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Spätaussiedler + russ. Pass von 1990 (Gelesen: 6.729 mal)
Kata
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14.03.2011 um 16:51:29
 
Hallo Forum-isten,

ein Problem aus der Praxis:
aus der UdSSR / damals Nord- Kasachstan 1990 eingereiste Spätaussiedler, wollten jetzt ihren abgelaufenen PA verlängern. Im Rathaus wurde es verweigert, da sie noch im Besitz einer anderen St-ang. wären....

Sie haben noch einen (abgelaufenen) sowjetischen Pass in den Händen, faktisch gibt es dieses Land nicht mehr, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen sollen.
Sie haben sich nie um Verlängerung o.ä. bemüht, weil sie nicht vorhatten, dorthin zu reisen bzw. Kontakte zu haben. 
Damals haben alle ausreisenden Spätaussiedler einen Stempel in den Pass bekommen:  zum ständigen Aufenthalt...ins Ausland (verzogen). Somit waren sie registriert als im Ausland lebende Bürger der UdSSR.

Durchs Surfen im Forum habe ich erfahren, dass es einen Stichtag geben soll, der für solche Fälle aus der ehemaligen UdSSR gilt. ..?...
Wo finde ich die notwendigen Infos dazu und wie soll man weiter verfahren?
Es wurde ihnen noch ein Fragebogen in die Hand gedrückt: "Beiblatt zum Antrag auf Ausstellung eines PA". mit Fragen zu der früheren St-ang, wie erworben usw.
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reinhard
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Antwort #1 - 14.03.2011 um 17:40:59
 
Wenn sie als Deutsche ihren deutschen Pass verlängern, können sie das einfach machen. Irgendwelche anderen Staatsangehörigkeiten (Aussiedler dürfen ihre alte behalten) geht die Behörde nichts an.
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Antwort #2 - 15.03.2011 um 11:19:40
 
Sie wollen ihren PA verlängern und dafür ist auf diesem Beiblatt  zu erklären, ob sie eine weitere St-ang. haben und welche. Oder dass sie keine weitere haben.

Es kann sein, dass es genügt zu erklären, sie hätten keine weitere - das müssen sie dann aber auch unterschreiben.
....und hier stellt sich die Frage, ob es so stimmt und es keine unerwarteten Konsequenzen hat. Es sind ältere Leute und sie wollen alles korrekt machen.

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Antwort #3 - 15.03.2011 um 12:13:06
 
Seit der Einführung des neuen Personalausweises muss jeder diese Erklärung abgeben.

Sie sollten erklären, dass sie ihre damalige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung behalten dürften. Im Zweifelsfall kann man Kontakt mit der Behörde aufgenommen werden, die die Einbürgerung damals vorgenommen hat.

Da die Antragsteller aus Kasachstan stammen könnte die Information über den Verlust der Staatsangehörigkeit nützlich ein, siehe hier und hier.
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Antwort #4 - 15.03.2011 um 13:11:17
 
In den Hinweisen ist der 04.10.2001 als Stichtag angegeben. Was ist mit Ausreisen davor?
Die Leute sind 1990 eingereist und haben einen abgelaufenen Pass der UdSSR, gelebt haben sie auf dem Gebiet des heutigen Kasachstan.
Ist es sinnvoll beim Konsulat der Russ. Föd. anzufragen, wie sie es behandeln? Die Rep.Kasachstan gibt es seit 1991.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.03.2011 um 13:33:32
 
Kata schrieb am 15.03.2011 um 13:11:17:
Ist es sinnvoll beim Konsulat der Russ. Föd. anzufragen, wie sie es behandeln?


Sinnvoller wäre es, erstmal bei der kasachischen nachzufragen, ob sie überhaupt die Staatsangehörigkeit noch besitzen. Da sie eben auf dem Territorium des heutigen KAZ gelebt haben, glaube ich kaum, dass Russland dafür zuständig ist.
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Antwort #6 - 15.03.2011 um 17:30:35
 
Ein Telefonat heute mit dem kasachischen Konsulat in Frankfurt hat ergeben, dass man auf Antrag doch eine Bescheinigung über den Verlust der kasachischen St-ang. bekommen kann.
Der Link führt zu der Seite, allerdings ist sie nur auf Kyrillisch:http://www.genconsul.de/buergerschaft und dann auf der russischen Schiene weiter zu "voprosy grazhdanstva" und zu "utrata grazhdansva".
Es soll ca. 3-4 Wochendauern und 30,00 Euro kosten. Dort sind auch die nötigen Formularvordrucke als pdf.
Die Vertretungen der Russischen Föderation haben auch solche Pfade auf ihren Seiten: z. B. vychod iz grazhdanstva.
Es wird wohl alle Spätaussiedler betreffen, die den neuen biometrischen PA beantragen und die ihr Verhältnis zum Herkunftsland bis heute nicht geregelt haben.


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Antwort #7 - 15.03.2011 um 18:58:06
 
Der Verlust der kasachischen oder jeder anderen SU-Nachfolge-StAng setzt zunächst mal deren Erwerb voraus.

Wenn die Kandidaten sich seinerzeit nicht aktiv um eine der Nachfolge-StAng gekümmert haben, ist mit ihrer sowjetischen StAng dasselbe passiert, wie mit dem Staat: Es gibt beide nicht mehr.

RUS hat sich als Rechtsnachfolger der SU bezeichnet, aber die Auslands-Sowjetbürger nicht automatisch übernommen. Auch die Russen nicht.

Daher bliebe hier nur Kasachstan, das aber - wer weiß es? - vermutlich eine ähnliche Regelung hatte.


Ich gelte in solchen Fragen als Pedant, würde im konkreten Fall aber bedenkenlos "keine weitere StAng" eintragen.
Bedenkenlos im besten Wortsinne.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #8 - 15.03.2011 um 21:51:08
 
Ich würde noch folgendes sagen.
Da die Leute 1990 eingereist sind und sich aus Kasachstan abgemeldet haben, waren sie zum ersten Stichtag (20.12.1991) nicht angemeldet und deswegen haben keinen Anspruch auf die kasachstanische Staatsangehörigkeit.
Nach dem Gesetz (ich habe ein wenig rechechiert und das Gesetz in der russischen Übersetzung gelesen), erwirbt man die kasachstanische Staatsangehörigkeit automatisch, wenn man
1) zum Datum der Veröffentlichkeit dieses Gesetzes rechtmäßige und gewöhnliche Aufenthalt in Kasachstan hatte (nicht der Fall, da bereits abgemeldet!)
2) in Kasachstan geboren wurde und staatenlos ist (nicht der Fall, da die deutschen Staatsangehörige!) (Artikel 3)

Darüber hinaus, besteht für die kasachstanischen Staatsangehörige, die in Ausland wohnen, Anmeldepflicht. Wer sich beim Konsulat innerhalb 3 Jahre nicht angemeldet hat, verliert die Staatsangehörigkeit automatisch. (Artikel 21)

Was Russland oder Ukraine betrifft (sie oder ihre Eltern könnten evtl. dort geboren werden), bekommt man die Staatsangehörigkeit auch nicht automatisch, sondern auf Antrag. Und wenn man in Ausland (sprich in Deutschland) wohnt,  muss man (soweit ich weiß) staatenlos sein, um überhaupt Anspruch zu haben.

Also, würde ich sagen, keine zufällige weitere Staatsangehörigkeit. Und der beste Beweis, dass es wirklich so ist, ist der alte sowjetische Pass mit dem entsprechenden Stempel: sie durften nicht ohne Abmeldung diesen Stempel bekommen und sie durften nicht ohne Abmeldung ausreisen. Keine Anmeldung zum Stichtag = kein automatischer Erwerb der Staatsangehörigkeit.
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Antwort #9 - 16.03.2011 um 11:56:21
 
Danke für die Antworten.
jammie, kannst Du mir bitte die Quellen für die Gesetzestexte zukommen lassen, wo es so steht, wie von dir geschrieben?

Dann stelle ich mir die Frage, wieso bietet das GK der Rep. Kas. ein solches Verfahren, am ende dessen eine Bescheinigung über den Verlust (utrata) der kasachischen St-ang ausgestellt wird? Wer benötigt sie dann eigentlich?


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jammie
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Antwort #10 - 16.03.2011 um 15:07:10
 
Hi kata,
1. das Link ist
http://www.invalid.kz/modules/editor/editor/wysiwygpro/site_files/Zakon/akt/2.1....
(auch auf Russisch)
Wenn Du willst, kannst mir in Privat schreiben, und ich kann den Text besser übersetzen (obwohl das nicht gerade mein Fach ist, d.h. meine Übersetzung kann nur zu Orientierung dienen ).

2. Die  Bescheinigung über Verlust brauchen diese Spätaussiedler nicht (sie haben die kasachstanische Staatsangehörigkeit nicht verloren, weil sie sie nie hatten). Sie wäre aber hilfreich, wenn jemand die kasachstanische Staatsangehörigkeit wegen der fehlenden Anmeldung beim Konsulat innerhalb 3 Jahren verloren hätte. Sonst wie kann man beweisen, dass er staatenlos wurde?
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Antwort #11 - 16.03.2011 um 15:29:42
 
Danke jammie, soviel russisch lesen+verstehen kann ich und habe sonst auch Hilfe beim Übersetzen vor Ort. Wenn ich Fragen dazu haben sollte, melde ich mich gerne.
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Antwort #12 - 16.03.2011 um 16:07:49
 
In dem besagten Gesetz steht es tatsächlich: verkürzt heisst es, dass die Leute, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 20.12.1991 ausgereist sind und sich drei Jahre beim Konsulat der RK nicht haben registrieren lassen, die kasachische St-ang. verloren haben.
....und  der Erwerb einer St-ang. einer anderen Staates führt auch zum Verlust.

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Antwort #13 - 16.03.2011 um 20:06:44
 
Ich habe so verstanden, dass sie kasachische St-Ang. einfach nicht erworben haben. 
Noch ein Paar Links dazu:
Link1

Link2

Link3

Link4

Aber egal, Hauptsache, die ältere Leute können keine Sorgen haben, sie sind nur die Deutschen.

Kata schrieb am 16.03.2011 um 16:07:49:
....und der Erwerb einer St-ang. einer anderen Staates führt auch zum Verlust.

Ich weiß allerdings nicht, wie es für diejenige aussieht, die andere St.-Ang. vor den entsprechenden Änderungen des Gesetzes (2004) erworben haben. In diesem Fall ist es aber auch egal.

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Antwort #14 - 16.03.2011 um 22:28:28
 
Kata schrieb am 16.03.2011 um 11:56:21:
Dann stelle ich mir die Frage, wieso bietet das GK der Rep. Kas. ein solches Verfahren, am ende dessen eine Bescheinigung über den Verlust (utrata) der kasachischen St-ang ausgestellt wird? Wer benötigt sie dann eigentlich?

Ich möchte darüber nicht spekulieren.

Im Fall meiner damaligen Frau wurde 1993 das Ausscheiden aus russischen Staatsangehörigkeit bescheinigt, obwohl wir eine Bescheinigung über den Niemals-Besitz der russischen StAng haben wollten.
Wir haben gelacht über den "Fehler" - und uns drei Monate später mit massiven Problemen herumschlagen müssen.
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