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AE nach Scheidung (Gelesen: 992 mal)
rosapanther
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i4a rocks!


Beiträge: 1
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag AE nach Scheidung
01.03.2011 um 16:37:25
 
Hallo,

ich möchte erst mal kurz meine/unsere Situation beschreiben.

Ich bin seit 5 Jahren mit einem Israeli liiert und seit 1 Jahr und 5 Monaten mit ihm verheiratet.
Es war eine Hochzeit aus Liebe, aber es funktioniert leider nicht und ich spiele mit dem Gedanken mich von ihm zu trennen. Ich möchte ihm aber nicht die Chance nehmen in Deutschland zu bleiben. Er hat hier einen guten Job und viele Freunde.

Hier die Fakten:
- Dauer des Zusammenlebens als Ehepaar: 1 Jahr 5 Monate (bis jetzt)
- Dauer seines Aufenthalts in Deutschland:

Okt. 2002 Ankunft in Deutschland
Nov. 2002 – Okt. 2004 Deutschkurse
Apr. 2005 – Okt. 2008 Studenten AE tiels für 1 Jahr, teils für 6 Monate
Nov. 2008 – musste er wieder zurück nach Israel weil er exmatrikuliert wurde.
D.b.: ca. 10 Monate Abwesend
Seit Aug. 2009 ist er wieder in Deutschland
Seit Okt. 2009 sind wir verheiratet  - er hat die AE nach § 28 für 3 Jahre
Bis Mai 2010 war er arbeitslos, hat aber keine Sozialleistungen bezogen.
Mai 2010 – Juli 2010 Beschäftigung als Leiharbeiter
Seit Juli 2010 hat er einen unbefristeten Arbeitsvertrag (ca. 1150€ netto)

Jetzt meine Fragen:

Was für Möglichkeiten gibt es damit er auch nach unserer Trennung bleiben kann, wenn wir die 3 Jahre Eheleben nicht schaffen?
Ich habe gelesen, dass er erst nach 2 Jahren Eheleben eine AE nach § 30 bekommt. Welche Form der AE kann er nach einer Scheidung bekommen?
Kann ihm sein 6 jähriger Aufenthalt vor der Ehe angerechnet werden?

Ich weiß ich habe viele Fragen, trotzdem, vielen Dank für Eure Hilfe.

Schöne Grüße,
rosapanther
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maki
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laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.03.2011 um 16:43:24
 
rosapanther schrieb am 01.03.2011 um 16:37:25:
Was für Möglichkeiten gibt es damit er auch nach unserer Trennung bleiben kann, wenn wir die 3 Jahre Eheleben nicht schaffen? 

Sehe da (als Laie) keine realistische  Möglichkeit für ihn zu bleiben, wie du ja weisst müsstet ihr mind. 2 Jahre in ehel. LG gelebt haben dass er eine AE nach §30 bekommt, seine Arbeit würde ihm auch nichts nützen, seine Voraufenthalte auch nicht.
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
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Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 02.03.2011 um 07:18:30
 
rosapanther schrieb am 01.03.2011 um 16:37:25:
Ich habe gelesen, dass er erst nach 2 Jahren Eheleben eine AE nach § 30 bekommt.


maki schrieb am 01.03.2011 um 16:43:24:
müsstet ihr mind. 2 Jahre in ehel. LG gelebt haben dass er eine AE nach §30 bekommt


Nur, um das sachlich nicht falsch stehen zu lassen: Das eigenständige Aufenthaltsrecht richtet sich nach §
31
AufenthG.

Gemäß § 31 (1) AufenthG sind zwei jahre rechtmäßig, in familiärer Gemeinschaft geführte Ehe Voraussetzung dafür, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für den ausländischen Ehepartner begründet wird. - Schon eine nicht nur vorübergehende Trennung (also nicht erst die Scheidung) ist ausländerrechtlich Kriterium dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht.

Sollten die 2 Jahre erreicht sein, würde der ausländische Partner die AE gemäß § 31 (1) AufenthG zunächst für ein Jahr erhalten, unabhängig von der LU - Sicherung. -

Die weitere Verlängerung ist nur realisierbar, wenn spätestens nach dem einen Jahr dann hinreichende LU - Sicherung nachgewiesen werden kann. Kann der Betreffende diesen Nachweis nicht erbringen besteht immer noch ein Restermessen für die ABH, die AE dennoch zu verlängern, wenn der Betreffende zumindest nachvollziehbar belegen kann, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, seine LU - Sicherung zu gewährleisten (Bewerbungen, Vorsprachen bei potenziellen Arbeitgebern, Annahme von geringfügigen Jobs usw. - alles schön dokumentieren!)


=schweitzer=
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