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Staatsangeh. ungeklärt - NE oder Einbürgerung trotzdem möglich? (Gelesen: 6.008 mal)
Themen Beschreibung: Die Ausländerbehöre sieht es als zumutbar an, in mein Herkunftsland mein WEHRDIENST abzuleisten !!!!
Schachtoo
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16.02.2011 um 16:57:20
 
Guten Tag,.

Lebe seit 1989 ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland, geboren bin ich in der ehemaligen ArSSR, heute Armenien.
Bin jetzt 25 Jahre alt.

(Ausweiserstz: Aufenthaltserlaubnis - AE gemäß § 25 abs.5 AufenthG - gültig bis August 2012 - Staatsangehörigkeit ungeklärt)

Die Ausländerbehörde hat mich aufgefordert, dass ich zu russische und armenische Botschaft gehen soll und da ein Antrag auf Reisepass stellen soll.
Das habe ich auch gemacht.
Die russische und armenische Konsularbehörden haben mir schriftliche Negativatteste erteilt, dass ich deren Staatsangehörigkeit nicht besitze.

Aber die Ausländerbehörde ist der Auffassung:
- das ich die armenische Staatsangehörigkeit besitze, wegen mein Geburtsurkunde.
- das ich einen Reisepass bekommen würde, wenn ich mich zur Wehrdienst registriere und in Armenien mein Wehrdienst ableiste

Die Behörde hat mich jetzt aufgefordert von der armenische Botschaft ein Bescheinigungen ausstellen zu lassen, die bestätigen was unternommen werden kann, damit ich die Staatsangehörigkeit des Landes bekomme.

Ich hab mich dazu schriftlich geäußert, das ich die armenische Staatsangehörigkeit nicht will:

Bin hier zur Grundschule gegangen, (Realschulabschluss, Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter, Fachoberschulreife Bautechnik) jetzt Studium.

Mit Darstellung meines Lebenslaufs wird ersichtlich, dass ich mein Leben nahezu vollständig in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe. Seitdem ich denken kann, lebe ich ausschließlich in Deutschland. Ich wurde in diesem Land sozialisiert und bin vollständig in die Gesellschaft dieses Landes integriert.
Die sekundäre und die tertiäre Sozialisation, die wichtigsten Abschnitte im Leben eines Menschen, verlebte ich hier. Die „Menschwerdung in einer Gesellschaft“ durchlebte ich in Deutschland. Als Kind erlernte ich Normen, Techniken, Regeln und Fähigkeiten der deutschen Kultur. Von Kind auf erlernte ich die deutsche Sprache. In der Phase des Entwickelns der eigenen Sprache verinnerlicht der Mensch Normen, Werte und Verhaltensweisen, die im weiteren Lebensverlauf als stabil gelten. Ich möchte damit zum Ausdruck bringen, dass ich mich als deutscher Bürger fühle.
Zu meinem Geburtsland, der ehemaligen ArSSR, heute Armenien, habe ich keine Beziehung. Ich kann mich an dieses Land nicht erinnern. Seit meiner Einreise in Deutschland, habe ich keinen Fuß auf den Boden meines Geburtslandes gesetzt. Ich spreche die armenische Sprache schlecht, lesen und schriftlich darstellen kann ich diese Sprach überhaupt nicht. Ich kenne weder die Mentalität, die Normen, die Werte noch die Kultur dieses Landes. Ein Aufenthalt in Armenien ist für mich unvorstellbar. Darüber hinaus bin ich in Armenien nicht angemeldet und registriert. In diesem Land existiert meine Person nicht.

Aber die Ausländerbehörde ist noch immer der Meinung, dass für mich zumutbar wäre in Armenien mein Wehrdienst abzuleisten.


Meine Fragen:

Kann die Ausländerbehörde das von mir verlangen, wenn ja welche Rechtsvorschrift ?
Habe ich Anspruch auf Staatenlosigkeit ?
Da ich schon so lange in Deutschland rechtmäßig lebe, hab ich Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft bzw. Einbürgerung ?

Was wären für mich die besten Möglichkeiten für ein dauerhaften Aufenthalt in Deutschland in Bezug auf Erfolgschancen ?

Vielen Dank im Voraus
MFG
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Tyramiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.02.2011 um 17:46:38
 
Hallo Awetis,

da deine Staatsangehörigkeit noch ungeklärt ist, ist die Einbürgerung nicht möglich oder wird abgelehnt.

- Wo hast du in deinen ersten fünf Lebensjahre verbracht?
- Was haben deine Eltern damals und jetzt für eine Nationalität?


Wenn Du eine armenische Geburtsurkunde hast, deine Eltern aus Armenien kommen (wahrscheinlich auch Armenische SSR damals), dann hast du die armenische Staatsangehörigkeit.

Hast du diese schon versucht zu beantragen?

Erst wenn deine Staatsangehörigkeit geklärt ist, solltest du die Einbürgerung beantragen.
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Schachtoo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 16.02.2011 um 17:59:47
 
Vielen Dank


- Wo hast du in deinen ersten fünf Lebensjahre verbracht?
   In Deutschland
- Was haben deine Eltern damals und jetzt für eine Nationalität?
   Armenien

Hast du diese schon versucht zu beantragen?
Ja, die haben Antrag abgelehnt und mir schriftlich mitgeteillt, das ich die armenische Staatsbürgerschaft nicht besitze

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Mutly
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Antwort #3 - 16.02.2011 um 18:29:11
 
Schachtoo schrieb am 16.02.2011 um 17:28:01:
Die Behörde hat mich jetzt aufgefordert von der armenische Botschaft ein Bescheinigungen ausstellen zu lassen, die bestätigen was unternommen werden kann, damit ich die Staatsangehörigkeit des Landes bekomme.


Gemäß welcher Vorschrift?
Kein Staat kann jemanden verpflichten, eine andere Staatsangehörigkeit anzunehmen.

Man kann dich dazu auffordern, den möglichen Besitz einer Staatsangehörigkeit zu klären. Wenn die amernische Botschaft schriftlich festgestellt hat, dass du die armenische Staatsangehörigkeit nicht hast, dann ist das erledigt.

Schachtoo schrieb am 16.02.2011 um 17:28:01:
Da ich schon so lange in Deutschland rechtmäßig lebe, hab ich Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft bzw. Einbürgerung ?


Nicht mit der AE §25(5), siehe §10(2) StAG. Aber eine Ermessenseinbürgerung nach §8 StAG könnte mit der EBH besprochen werden. Ebenfalls mit den Nachweisen, dass du weder russischer noch armenischer Staatsangehöriger bist.
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schweitzer
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Antwort #4 - 16.02.2011 um 18:37:00
 
Das Ganze ist ein ebenso leidiges wie umstrittenes Thema.

Solange Du nicht offiziell als staatenlos "anerkannt" wirst, wird es schwierig bleiben.

Wahrscheinlich wirst Du ohne anwaltliche Hilfe nicht weiter kommen - letztlich kann es, wenn überhaupt, nur einzelfallbezogen eine Lösung in Deinem Sinne geben.

Nach neuester Rechtsprechung (ich habe da einen OVG - Beschluss vor Augen) ist aber eine Aufenthaltsverlängerung bzw. -verfestigung selbst bei Leuten, die nach wie vor die armenische Staatsangehörigkeit haben, oder von denen das angenommen wird, jedenfalls nicht mehr von vorn herein chancenlos.

Ich komme aber erst morgen im Laufe des Tages wieder in mein Büro, wo ich die Rechtsprechung vorliegen habe. Hab' also bitte ein wenig Geduld - ich poste nochmal, morgen, sobald ich ein bissel "Luft" habe.


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Antwort #5 - 17.02.2011 um 08:28:17
 
So, ich habe nun mal alles durchwühlt und bin fündig geworden. -

Zunächst aber möchte ich das noch mal unterstreichen, was Mutly gepostet hat:

Mutly schrieb am 16.02.2011 um 18:29:11:
Man kann dich dazu auffordern, den möglichen Besitz einer Staatsangehörigkeit zu klären. Wenn die amernische Botschaft schriftlich festgestellt hat, dass du die armenische Staatsangehörigkeit nicht hast, dann ist das erledigt. 


Wenn die ABH das nicht so sieht, dann möge sie das begründen. Sachgerecht könnte sie das nur, wenn sie belegen könnte, dass Du nach ihrer Auffassung nicht alles Dir Zumutbare unternommen hast, um den Nachweis der armenischen Staatsangehörigkeit zu erbringen. Das "Zumutbare" ist hier freilich das ebenso einschlägige wie in der Praxis sehr häufig umstrittene Kriterium.

Aus meiner Praxis kenne ich bezüglich junger Armenier folgendes Szenario:

Die armenische Botschaft erklärt sich nicht bereit, jemanden als Ihren Staatsangehörigen "anzuerkennen", weil derjenige (obwohl ansonsten auch für die armenische Botschaft durchaus als armenischer Staatsangehöriger "erkennbar") sich weigert, seinen Wehrdienst in Armenien abzuleisten bzw. (als Vorstufe) sich zum Wehrdienst registrieren zu lassen. (Dies unterstellt offenbar auch die ABH im hiesigen Fall.)

Er bekommt deshalb auch keinen armenischen Pass.

Auch unter den ABH hier ist es, wie bei der, die für Awetis zuständig ist, bei so einer Konstellation weit verbreitet, dann grundsätzlich zu unterstellen, dass der Betroffene eben nicht alles Zumutbare getan habe, um zur Anerkennung seiner Staatsangehörigkeit zu kommen bzw. den entsprechenden Natioanalpass zu erhalten.

Das OVG Bremen ist freilich der Auffassung, dass das grundsätzlich anders zu sehen und in der Folge ein deutsches Passersatzpapier auszustellen ist. - Damit wiederum stünde dann insoweit auch der Erteilung einer begehrten Aufenthaltsgenehmigung (AE oder auch NE ) kein Hindernis mehr im Wege.

Ich finde in dem Beschluss des OVG Bremen sehr viel von dem, was dort im Kontext der Verwurzelung des jungen Antragstellers in Deutschland gewürdigt wird, hier im Eingangspost von Awetis wieder.

Deshalb und weil die Entscheidung sicher auch allgemein von Interesse ist, verlinke ich sie im Anhang zu diesem Post (siehe Ende des Posts) als PDF - Datei.

Sollten die Zusammenhänge für die Haltung der armenischen Botschaft in dem begründet liegen, was ich hier vermutet habe, würde ich mit Berufung auf den genannten Beschluss des OVG Bremen nochmals bei der ABH vorsprechen bzw. einen Antrag auf Erteilung der begehrten NE stellen.  (Ich gehe davon aus, dass die Erteilungsvoraussetzungen ansonsten erfüllt sind.)

Ich empfehle allerdings dennoch, und weil die Sache natürlich immer exakt bezogen auf den Einzelfall schlüssig dargelegt werden muss, die Beratung/Begleitung durch einen versierten Anwalt.


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