Doch, maura, das kann funktionieren, aber nur, solange der Mann tatsächlich noch seine "alte"
AE hat.
Dann könnte er von § 39 Nr. 1
AufenthV profitieren, der lautet:
Zitat:Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt ...
Wenn er also gegenüber der
ABH sehr zeitnah belegen kann, dass er über eine wirksame Zulassung von einer deutschen Uni, Hochschule etc. verfügt, dass er fortan über hinreichende
LU - Sicherung einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes verfügt, dann läge die Prüfung des Antrages auf Erteilung einer "neuen"
AE, gemäß § 16
AufenthG bei der
ABH, die dann ihr Ermessen entsprechend auszuüben hätte - ein Visaverfahren müsste dann nicht extra durchgeführt werden.
Wie gesagt, das ist aber nur denkbar bzw. möglich, solange er noch im Besitz einer gültigen
AE ist.
=schweitzer=
P.S.: Ich verschiebe den thread, denn mit Ehe, und Familie hat die Frage ja eigentlich nichts (mehr) zu tun - im Kern geht es ja um den Zweckwechsel des Aufenthalts in Richtung Studium.
Änderung: Mick war schneller, aber ich ausführlicher ...