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Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 AufenthG (Gelesen: 3.082 mal)
Themen Beschreibung: umwandeln zum Studium?
maura
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 AufenthG
21.01.2011 um 01:05:23
 
Wenn eine ehe mit einem Ausländer der Aufenthalt hat nach
§ 28 Abs. 1 S. 1 AufenthG nach weniger als 1 Jahr scheitert,
der deutsche Ehepartner sich also trennt, kann der Ausländer
seinen Aufenthalt umwandeln damit er hier ein Studium beginnen kann, wenn er vorher hier nie studiert hat also erst durch
die Eheschließung in Deutschland einreisen konnte?
Ein Freund meines Mannes denkt so einfach geht das und ich  bin
anderer Meinung
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Mick
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Antwort #1 - 21.01.2011 um 07:28:47
 
Das geht schon. Es müssen natürlich alle sonst auch üblichen
Voraussetzungen für die AE nach § 16 AufenthG erfüllt sein und
es ist wie bei jeder AE nach § 16 eine Ermessenentscheidung.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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schweitzer
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Antwort #2 - 21.01.2011 um 07:31:14
 
Doch, maura, das kann funktionieren, aber nur, solange der Mann tatsächlich noch seine "alte" AE hat.

Dann könnte er von § 39 Nr. 1 AufenthV profitieren, der lautet:

Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt ...


Wenn er also gegenüber der ABH sehr zeitnah belegen kann, dass er über eine wirksame Zulassung von einer deutschen Uni, Hochschule etc. verfügt, dass er fortan über hinreichende LU - Sicherung einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes verfügt, dann läge die Prüfung des Antrages auf Erteilung einer "neuen" AE, gemäß § 16 AufenthG bei der ABH, die dann ihr Ermessen entsprechend auszuüben hätte - ein Visaverfahren müsste dann nicht extra durchgeführt werden.

Wie gesagt, das ist aber nur denkbar bzw. möglich, solange er noch im Besitz einer gültigen AE ist.


=schweitzer=

P.S.: Ich verschiebe den thread, denn mit Ehe, und Familie hat die Frage ja eigentlich nichts (mehr) zu tun - im Kern geht es ja um den Zweckwechsel des Aufenthalts in Richtung Studium.


Änderung:
Mick war schneller, aber ich ausführlicher ...   Zwinkernd
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maura
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Antwort #3 - 21.01.2011 um 13:34:54
 
Danke euch für eure schnellen antworten...
ich bin immer wieder überrascht was alles geht.
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