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erhanabidin (Gelesen: 981 mal)
Themen Beschreibung: aufenthalt über 3 monaten in DE
erhanabidin
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: türkisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag erhanabidin
14.12.2010 um 09:33:57
 
Hallo,

ich habe meiner Frau nachgezogen und bin vor einer woche nach DE gekommen.ich bin Türke, meine Frau ist Bulgarin.Sie und unsere Tochter haben sich schon in DE angemeldet.
bevor ich zur ABH gehe,wollte ich Euch fragen.


darf ich mich hier anmelden?
wo beantrage ich eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers?
(ich habe schon eine Aufenthaltskarte von Bulgarien.auf ABH wurde meiner Frau gesagt,dass ich nach Bulgarien gehen und dort auf deutscher Botschaft FZF beantragen muss)


Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige ohne EU/EWR-Staatsangehörigkeit erhalten von Amts wegen innerhalbvon sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, die Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU/EWR-Staatsangehörigen ausgestellt.

was sind o.g erforderlichen Angaben?

Mfg
Erhan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 14.12.2010 um 09:54:08
 
erhanabidin schrieb am 14.12.2010 um 09:33:57:
auf ABH wurde meiner Frau gesagt,dass ich nach Bulgarien gehen und dort auf deutscher Botschaft FZF beantragen muss


Das ist schlicht und ergreifend falsch. Das Durchlaufen eines Visaverfahrens ist für Familienangehörige (hier Ehepartner) eines EU-Bürgers nicht erforderlich.

erhanabidin schrieb am 14.12.2010 um 09:33:57:
was sind o.g erforderlichen Angaben?


Dies ist, auf Euren Fall bezogen, in § 5a (2) Nr. 1 und 2 FreizügG geregelt, dort heißt es (ich hebe das Wesentliche hervor):

Zitat:
(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich

   1.

      einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,
   2.

      eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Unionsbürgers, den die  Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 14.12.2010 um 13:28:20
 
wobei du nur dann abgeleitetes Freizügigkeitsrecht geniesst, wenn und solange Deine Frau einen Freizügigkeitstatbestand erfüllt.
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