Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Ehefähigkeitszeunisses (Gelesen: 1.565 mal)
Themen Beschreibung: Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zur Heirat in Thailand
lekchang
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline




Beiträge: 1

36160 Bamnet Narong, Thailand
36160 Bamnet Narong
Thailand
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ehefähigkeitszeunisses
14.12.2010 um 04:53:24
 
Hallo zusammen,
ich bin neu in diesem Forum welches ich durch Zufall bei der Recherche im Internet gefunden habe.
Jetzt vielleicht etwas zu meinem Problem. Ich habe über das Internet eine Frau in Thailand kennen gelernt. Diese möchte ich auch in Thailand heiraten. Vom zuständigen Standesamt wird eine Konsularbescheinigung gefordert. Diese wird aufgrund eines in Deutschland ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisses von der Botschaft in Bangkok ausgestellt. Ich habe per Mail Kontakt zu Amt aufgenommen. Die zuständige Beamtin teilte mir daraufhin mit, welche Dokumente ich einreichen muss. Die Papiere von mir sind ja unproblematisch. Du Unterlagen meiner zukünftigen Frau müssen jedoch erst übersetzt werde. Das Problem ist aber das meine Verlobte geschieden ist. Die Standesbeamtin fordert von mir nun, ich solle einen Antrag auf Anerkennung der Scheidung beim zuständigen Gericht stellen. Sie verweist auf die Gesetze und Vorschriften, die dies auch vermeintlich regeln. Meine Recherche im Internet ergab jedoch eine nicht so eindeutige Rechtslage. Selbst das Standesamt in Berlin verweist unter der Überschrift „Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen“ darauf, dass eine von der Scheidung betroffene Person deutsch sein muss, Ich habe die Beamtin darauf hingewiesen, aber ohne Erfolg. Meine Verlobte ist Thai und hat mit ihrem damaligen Ehemann aus Taiwan in Thailand gelebt und wurde dort auch geschieden. Die Daten der Scheidung nebst dem Status wurden auch auf der vom Bezirk ausgestellten Ledigkeitsbescheinigung bestätigt. Muss ich mich der Willkür der Behörde beugen oder gibt es Möglichkeiten sich dagegen zu wehren. Habe schon überlegt eine Klage gegen das Amt zu initiieren. Wenn deutsches Bundesrecht die Grundlage ist, muss bei allen Standesämtern gleich gehandelt werden. Selbst das auswärtige Amt verweist in seiner Internetseite auf folgendes:

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung -
in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt ("hinkende Ehe")
. Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich.

Wobei wiederum der wichtige Absatz der von mir markierte ist.

Es kommt mir bei der Procedere bestimmt nicht auf das Geld an, sondern ich möchte nicht der Willkür irgendeines Beamten ausgeliefert sein.
Zum Seitenanfang
  

Lek Chang
 
IP gespeichert
 
franky_23
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefähigkeitszeunisses
Antwort #1 - 14.12.2010 um 07:05:48
 
War es in Thailand eine gerichtliche Scheidung oder ging man einfach zum Bezirkamt und erklärte die Scheidung. Nach meinen Infos wird da unterschieden. Eine gerichtliche Scheidung sollte i.d.R. anerkannt werden.  Frag doch mal bei deinem zuständigen OLG nach.

alternativ könntest du auch in einschlägigen Foren bestimmte Mitglieder kontaktieren, die sagen, dass einige Bezirksämter eine Ehe ohne dt. EFZ und dem anschließend von der Botschaft austellten konsul. EFZ  schließen.

Ob es dir dann ermöglicht schneller in D zusammenzuleben ist eine andere Angelegenheit.

WEnn du nur im Ausland leben möchtest, gäbe es u.U. auch die Option in HK zu heiraten. Auch dort wird kein EFZ benötigt. Allerdings müssen da auch alle Urkunden ins Englische übersetzt werden.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefähigkeitszeunisses
Antwort #2 - 14.12.2010 um 09:32:30
 
Der Kern der Fragestellung betrifft offenbar personenstandsrechtliche Belange. Für Antworten entsprechender Experten ist der thread daher in diesem Unterforum besser aufgehoben als unter "Ehe und Familie" - deshalb die Verschiebung hierher.

lekchang schrieb am 14.12.2010 um 04:53:24:
Muss ich mich der Willkür der Behörde beugen 


@ lekchang:

Bei allem Verständnis für Unmut, mit derart heftigen, nicht belegbaren Unterstellungen haben wir hier im Board nichts am Hut. Ich bitte mit Verweis auf unsere NUB darum, das künftig zu berücksichtigen. - Vielen Dank.


=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Blaise
Experte
****
Offline


Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.245

Erde, Germany
Erde
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ehefähigkeitszeunisses
Antwort #3 - 14.12.2010 um 10:15:57
 
Hallo,

zwar ist eine Antwort von mir fast eine Zumutung für den Fragesteller, wird er dadurch doch wieder der Willkür eines Beamten ausgesetzt, aber ich erdreiste mich trotzdem...

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses richtet sich nach § 39 PStG. Nach Nr. 39.1.2 der VV zum PStG sind von dem ausländischen Eheschließenden die Angaben und Nachweise zu seiner Person zu verlangen, und es ist zu prüfen, ob in seiner Person ein doppelseitig wirkendes deutsches Ehehindernis liegt (z. B. das Ehehindernis der Doppelehe).

Weiterhin heißt es in Nr. 39.1.3: ist eine frühere Ehe eines Eheschließenden durch eine ausländische Entscheidung für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden, sind die Nrn. A 6.2.1. bis A 6.2.7. zu beachten; für entsprechende Entscheidungen über die Auflösung einer Lebenspartnerschaft gilt Nr. A 6.3.

In den Nr. A.6.2.1 bis A 6.2.7. wird aufgezählt, welche Nachweise vorzulegen sind, damit die ausländische Scheidung hier in Deutschland anerkannt wird.

Für eine Scheidung zwischen zwei thailändischen Staatsangehörigen in Thailand wäre die Nr. A 6.2.7. maßgeblich: Wird eine Entscheidung, die von der EG-Verordnung nicht erfasst wird, vorgelegt, ist sie im deutschen Rechtsbereich nur dann wirksam, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung oder das gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung angerufene Oberlandesgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Die Feststellung wird durch eine Befreiung von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses nicht entbehrlich.

Kann eine ausländische Entscheidung in Ehesachen trotz aller Bemühungen von den Beteiligten nicht beschafft werden, so ist der Antrag gleichwohl vorzulegen.

Wird dem Standesamt eine ausländische Entscheidung in Ehesachen vorgelegt, für die eine Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen durch  Landesjustizverwaltung erforderlich ist, soll der Antrag aufgenommen und der zuständigen Landesjustizverwaltung vorgelegt werden. Örtlich zuständig für die Feststellung ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in
dem eine neue Ehe geschlossen oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet werden soll. Soweit hiernach keine Zuständigkeit besteht, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.
Zum Seitenanfang
  

Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
Homepage  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema