ThanosSnap schrieb am 07.10.2010 um 20:02:49:Die MiStra sollte dem Staatsanwalt bekannt sein. Und da wird es wohl nicht auf Nr. 2 Abs. 1 S. 4 Mistra ankommen, sondern definitiv auf Nr. 42 MiStra.
sehe ich nicht so, da Nr. 2 einen Rahmen bildet für alle nachfolgenden speziellen Vorschriften. Darüber könnte man zwar streiten, aber wenn der StA die Daten an andere Behörden übermittelt, muss er sich halt darüber im Klaren sein, dass diese Behörden ggf. zur Akteneinsicht verpflichtet sind. Wie der StA damit umgeht ist sein eigenes Problem.
Zitat:Ja, aber nichts anderes habe ich gesagt.
bist Du sicher, dass Du mich richtig verstanden hast? Nicht relevante Informationen haben m.E. aus der Akte entfernt
und vernichtet zu werden - endgültig. Aber nicht erst rausnehmen und später wieder reintun (oder Parallelakten führen, vgl. hierzu die absurden Einfälle der
ABH Dresden
http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Newsletter_Anhaenge/122/AN... , S. 8 und
http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Newsletter_Anhaenge/137/AN... , S. 1; ähnlich seltsames Gebahren bei VG Frankfurt, U. v. 12.12.2007, 7 E 2249/07).
Zitat:§ 79
AufenthG sagt, dass die Entscheidung über die Aufenthaltstitel auszusetzen ist, so dass die Mitteilung der StA auch zu entnehmen ist, das andernfalls die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörde (Erteilung/ Verlängerung eines Aufenthaltstitels) beeinträchtigt ist.
wieso sollte bei Gewährung einer vollständigen Akteneinsicht die Aufgabenerfüllung der
ABH gefährdet sein?!? Vielleicht ist die Arbeit der StA gefährdet - aber die ist von § 29 Abs. 2 nicht erfasst.
Entscheidet die
ABH über einen Antrag nicht wegen § 79 und teilt dem Ausländer dies nicht klar mit (bzw. entnimmt einen entsprechenden Hinweis vor einer Akteneinsicht aus der Akte), dann könnte dieser im Übrigen Untätigkeitsklage erheben mit der Folge von § 161 Abs. 3 VwGO.
Im Übrigen wäre ggf. noch zu prüfen, ob auch ein Einsichtsrecht nach Landesdatenschutzgesetz besteht, welches noch über 29 VwVfG hinausgeht.
Muleta