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Akteneinsicht (Gelesen: 4.956 mal)
ThanosSnap
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Antwort #15 - 07.10.2010 um 20:02:49
 
Also, ich werde mich jetzt ein letztes Mal zu dieser Sache zu Wort melden. Es macht keinen Sinn vom 100sten zum 1000sten zu kommen. Ausgangspunkt war die Frage der Akteneinsicht, jetzt sind wir schon bei den Mitteilungspflichten der StA.

Muleta schrieb am 06.10.2010 um 23:46:00:
wen interessiert "Schönheit"? Schön blöd von dem Staatsanwalt, der § 2 Abs. 1 S. 4 MISTRA nicht kennt. 


Die MiStra sollte dem Staatsanwalt bekannt sein. Und da wird es wohl nicht auf Nr. 2 Abs. 1 S. 4 Mistra ankommen, sondern definitiv auf Nr. 42 MiStra. Danach ist die StA verpflichtet die zuständige Ausländerbehörde zu informieren. Wenn das der Fall ist, dann muss eine entsprechende Info also auch in der Akte sein. Und diese müsste dann aus den bereits geschriebenen Gründen aus der Ausländerakte entfernt werden. Auf Wiederholungen verzichte ich an dieser Stelle!

Muleta schrieb am 06.10.2010 um 23:46:00:
mal abgesehen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 79 Abs. 2 AufenthG: wenn die Mitteilung der StA nichts mit dem ausländerrechtlichen Verfahren zu tun hat, dann hat die Mitteilung sofort und endgültig(!) aus der Akte zu verschwinden - denn was für das Verwaltungsverfahren nicht erheblich ist, ist schon aus Gründen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und dem Gebot der Datensparsamkeit des jew. LDSG zu entfernen. 


Ja, aber nichts anderes habe ich gesagt. Sofern sich bestimmte Aktenbestandteile nicht auf das ausländerrechtliche Verfahren beziehen, hat der Akteneinsichtsersuchende bereits nach § 29 Abs. 1 VwVfG schon kein Recht auf Akteneinsicht, weil es nicht auf die das Verfahren betreffenden Akten bezieht.
§ 79 AufenthG sagt, dass die Entscheidung über die Aufenthaltstitel auszusetzen ist, so dass die Mitteilung der StA auch zu entnehmen ist, das andernfalls die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörde (Erteilung/ Verlängerung eines Aufenthaltstitels) beeinträchtigt ist. Somit bin ich gleichzeitig auch im Hinblick auf § 29 Abs. 2 VwVfG konkret geworden.
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Muleta
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Antwort #16 - 07.10.2010 um 20:40:21
 
ThanosSnap schrieb am 07.10.2010 um 20:02:49:
Die MiStra sollte dem Staatsanwalt bekannt sein. Und da wird es wohl nicht auf Nr. 2 Abs. 1 S. 4 Mistra ankommen, sondern definitiv auf Nr. 42 MiStra.


sehe ich nicht so, da Nr. 2 einen Rahmen bildet für alle nachfolgenden speziellen Vorschriften. Darüber könnte man zwar streiten, aber wenn der StA die Daten an andere Behörden übermittelt, muss er sich halt darüber im Klaren sein, dass diese Behörden ggf. zur Akteneinsicht verpflichtet sind. Wie der StA damit umgeht ist sein eigenes Problem.

Zitat:
Ja, aber nichts anderes habe ich gesagt.


bist Du sicher, dass Du mich richtig verstanden hast? Nicht relevante Informationen haben m.E. aus der Akte entfernt und vernichtet zu werden - endgültig. Aber nicht erst rausnehmen und später wieder reintun (oder Parallelakten führen, vgl. hierzu die absurden Einfälle der ABH Dresden http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Newsletter_Anhaenge/122/AN... , S. 8 und http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Newsletter_Anhaenge/137/AN... , S. 1; ähnlich seltsames Gebahren bei VG Frankfurt, U. v. 12.12.2007, 7 E 2249/07).

Zitat:
§ 79 AufenthG sagt, dass die Entscheidung über die Aufenthaltstitel auszusetzen ist, so dass die Mitteilung der StA auch zu entnehmen ist, das andernfalls die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörde (Erteilung/ Verlängerung eines Aufenthaltstitels) beeinträchtigt ist.


wieso sollte bei Gewährung einer vollständigen Akteneinsicht die Aufgabenerfüllung der ABH gefährdet sein?!? Vielleicht ist die Arbeit der StA gefährdet - aber die ist von § 29 Abs. 2 nicht erfasst.

Entscheidet die ABH über einen Antrag nicht wegen § 79 und teilt dem Ausländer dies nicht klar mit (bzw. entnimmt einen entsprechenden Hinweis vor einer Akteneinsicht aus der Akte), dann könnte dieser im Übrigen Untätigkeitsklage erheben mit der Folge von § 161 Abs. 3 VwGO.

Im Übrigen wäre ggf. noch zu prüfen, ob auch ein Einsichtsrecht nach Landesdatenschutzgesetz besteht, welches noch über 29 VwVfG hinausgeht.

Muleta
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mikel
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Antwort #17 - 07.10.2010 um 21:11:17
 
Hallo mick

Meine lezte frage zum Thema Akteneinsicht.

Meine frage:
Wenn ich naechste Woche zur ABH zur Akteneinsicht gehe und meine Akte durchgelesen habe.
Wenn ich nachdem ich Akteneinsicht hatte eine Vollmacht für meine Frau zur Akteneinsicht gebe.(Sie geht dann nach 1 oder 2 wochen danach) darf die ABH dies verweigern.
z.b.
Mit den Grund sie hatten ja schon Akten einsicht bekommen warum soll ihre Frau ebenfalls die Akte lesen.

Das liegt uns am Herzen.

=Mikel=

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 07.10.2010 um 21:23:54
 
mikel schrieb am 07.10.2010 um 21:11:17:
Wenn ich nachdem ich Akteneinsicht hatte eine Vollmacht für meine Frau zur Akteneinsicht gebe.(Sie geht dann nach 1 oder 2 wochen danach) darf die ABH dies verweigern.


außerhalb eines laufenden Verfahrens auf jeden Fall. Aber auch sonst hätte ich Bedenken, da hieran kein nachvollziehbares Interesse vorliegen dürfte.

Ggf. kann die Ehefrau allerdings die Aktenbestandteile einsehen, die sie selbst betreffen (Rechtsgrundlage dann im Datenschutzgesetz des Landes) - d.h. aus eigenem Recht und ohne Vollmacht von Dir. Dürfte aber in der Praxis schwierig durchzusetzen sein.

Muleta
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