Vladimir schrieb am 28.09.2010 um 15:43:19:...wonach nach 2 Jahren die Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann. ...
Im Prinzip geht das. In der Verwaltungsvorschrift heißt es
dazu unter Nummer 12.1.2.3.3:
Zitat:Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Einreichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist. Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.
Allerdings wird nachzuweisen sein, dass der formgerechte
Entlassungsantrag mit allen erforderlichen Unterlagen auch
tatsächlich gestellt wurde. Sollte auch dies nicht möglich
sein, sollte man die Einwilligung zur so genannten
"amtlichen Begleitung" erteilen, die Behörde wird sich dann
selbst bei der Auslandsvertretung nach dem Stand der Dinge
erkundigen.