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Hinnahme v. Mehrstaatigkeit nach 2 Jahren (Gelesen: 12.734 mal)
Vladimir
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Friedberg, Hessen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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28.09.2010 um 15:43:19
 
Hallo,
ich hätte folgendes Anliegen. Meine Ehefrau erhilt die Einbürgerungszusicherung am 31.12.2008. Am 20.01.2009 reichte sie alle Unterlagen zur Entlassung aus der usbekischen Sta ein (leider hat sie um keine schriftliche Bestätigung seitens des usb. Generalkonsulats gebeten). Wenn wir anrufen, werden wir immer wieder vetröstet dass wir uns noch in 3-6 Monaten melden da keine Entlassung für das Jahr 2009 überhaupt vorliegt. Im Internet habe ich einen Link gefunden http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Publikation/IB/Anlagen/2008-07-02-wege-...
Seite 32, Punkt 3 (in roter Farbe) wonach nach 2 Jahren die Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann. Wir wissen jedoch nicht welche Unterlagen wir der Einbürgerungsbehörde vorlegen sollen damit die Einbürgerungsurkunde ausgestellt wird. Hat jd Erfahrung damit? Gruss Osovschi
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 29.09.2010 um 09:34:46
 
Vladimir schrieb am 28.09.2010 um 15:43:19:
...wonach nach 2 Jahren die Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann. ...


Im Prinzip geht das. In der Verwaltungsvorschrift heißt es
dazu unter Nummer 12.1.2.3.3:
Zitat:
Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Einreichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist. Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.


Allerdings wird nachzuweisen sein, dass der formgerechte
Entlassungsantrag mit allen erforderlichen Unterlagen auch
tatsächlich gestellt wurde. Sollte auch dies nicht möglich
sein, sollte man die Einwilligung zur so genannten
"amtlichen Begleitung" erteilen, die Behörde wird sich dann
selbst bei der Auslandsvertretung nach dem Stand der Dinge
erkundigen.
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Vladimir
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 29.09.2010 um 14:18:46
 
Ralf hallo,
vielen Dank für die Auskunft. Als Nachweis kann man bestenfalls eine Besätigung vom Generalkonsulat der Rep. Usbekistan erhalten, dass der Antrag an dem und dem Tag gestellt wurde und es wurde noch darüber nicht entschieden. Mehr nicht. Wir sind auch für die Einwilligung zur sogenannten "amtliche Begleitung". Hoffentlich trifft das Generalkonsulat eine höfliche Redehaltung mit den deutschen Behörden an, da es auf Telefonate wochenlang nicht antwortet sowie auf Schreiben. Man muss persönlich hingehen, um schikaniert zu werden mit dem Ergebnis Null. Gruss Vladimir
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jammie
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Antwort #3 - 29.09.2010 um 19:57:46
 
Bestätigung wäre natürlich ganz OK.

Du schreibst, auf Schreiben wird nicht beantwortet (bei GUS-Konsulaten oft der Fall). Wenn Ihr es auch aus Eurer Erfahrung das wissen, dann habt Ihr wahrscheinlich noch die Quittungen?

Ich würde aber unabhängig davon um diese "amtliche Begleitung" bitten.
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Vladimir
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Antwort #4 - 14.10.2010 um 15:19:20
 
Hallo, wir haben ein Schreiben an EBH geschickt und eine Antwort bekommen, dass wir sämtliche Nachweise zur Entlassungsbemühungen meine Frau vorlegen sollen (haben wir schon gemacht). Dem Schreiben v. EBH liegt eine Einverständniserlärung bei, aus der hervorgeht, dass nach 2 Jahren mit Einwilligung meiner Frau die EBH selbst beim Generalkonsulat nach dem Stand des Entlassungsverfahrens nachfragt. Wie läuft es weiter nach diesen 2 Jahren und Nachfrage beim Generalkonsulat durch die EBH? Wann entscheidet sich die EBH, die Mehrstattigkeit in Betracht zu ziehen und somit das Einbürgerungsverfahren abzuschliessen? Gruss Vladimir
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schweitzer
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Antwort #5 - 14.10.2010 um 15:52:17
 
Vladimir schrieb am 14.10.2010 um 15:19:20:
Wie läuft es weiter nach diesen 2 Jahren und Nachfrage beim Generalkonsulat durch die EBH? Wann entscheidet sich die EBH, die Mehrstattigkeit in Betracht zu ziehen und somit das Einbürgerungsverfahren abzuschliessen?


Die Antwort auf Deine Frage liefert die Nr. 12.1.2.3.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Staatsanegehörigkeitsgesetz zum Kriterium "Unzumutbarkeit" als Grund für eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (HvM). Dort heißt es, ich zitiere noch einmal (Ralf hatte oben schon drauf verwiesen):

Zitat:
12.1.2.3.3 Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)

Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Einreichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist.


Diesbezüglich wird sich die EBH vergewissern wollen. Ergibt das im Ergebnis, dass eine Entscheidung in der genannten Frist nicht zu erwarten ist oder diese gar schon überschritten wurde, stehen die Chancen, dass die Einbürgerung unter HvM dann kurzfristig vollzogen wird, sehr gut.


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Antwort #6 - 14.10.2010 um 15:54:36
 
Vladimir schrieb am 14.10.2010 um 15:19:20:
Wann entscheidet sich die EBH, die Mehrstattigkeit in Betracht zu ziehen und somit das Einbürgerungsverfahren abzuschliessen? Gruss Vladimir


Am besten fragt Deine Frau das direkt bei der EBH. Wenn es nicht das erste Verfahren dieser Art bei der Behörde ist, wird es Erfahrung oder Gewohnheit geben, wie lange man jetzt noch wartet, bis man der Mehrstaatlichkeit zustimmt.
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Vladimir
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Antwort #7 - 15.10.2010 um 07:53:04
 
hallo, es ist eine gute Idee, direkt bei der EBH über den Entscheidungszeitraum nachzufragen. Vom Generalkonsulat kann man sowieso nicht erwarten, dass es ein Wisch gibt worin steht, dass es mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten 6 Monaten nicht zu rechnen ist. Das Konsulat ist nur ein Postträger vom Aussenministerium in diesem Falle. Das Dekret über Verlust der Sta wird vom Präsidenten unterschrieben. Wann es passiert, kann das Konsulat unmöglich wissen bzw. schätzen. Gruss Vladimir
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jammie
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Antwort #8 - 15.10.2010 um 20:05:48
 
Das Konsulat kann genauso das Außenministerium/Präsidentenamt anfragen. Das ist nur ihr Job.
Alle nötige Telefonnummer sind ihnen bekannt (wenn sie sogar mir bekannt waren!). Infos, die dort in Datenbanken liegen, anzufordern ist ja für sie einfach (es sei denn, sie sparen Telefonkosten).

Wenn sie uns nicht beantworten, bedeutet es nicht, dass sie EBH nicht beantworten.
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Antwort #9 - 09.03.2011 um 18:48:32
 
Hallo, am 21.01.2011 waren es zwei Jahre. Meine Frau hat ein enverständniserklärung für die EBH unterschrieben und zurückgeschickt, wir haben per Schreiben zweimal nachgefragt, jedoch haben wir seit 21.01.2011 nix mehr vom EBH gehört. Kein Zwischenbescheid, nix...Ich weiß nicht wie wir weitervorgehen solln. Einfach warten?
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Vladimir
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Antwort #10 - 11.03.2011 um 15:57:07
 
Hallo,

oder sollten wir noch einmal (das dritte Mal) nachfragen?
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Antwort #11 - 12.03.2011 um 13:38:31
 
Ich würde sagen, ja.
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Antwort #12 - 12.03.2011 um 14:07:40
 
werden wir machen. ich weiß nicht ob EBH was darauf antwortet. es gibt noch diese Vermerkung, dass ....... es mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten 6 Monate nicht zu rechnen ist. ich befürchte dass EBH noch 6 Monate wartet (dies heisst in unserem Fall 21.07.2011) und erst danach das Einbürgerungsverfahren abschliesst....

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Antwort #13 - 06.04.2011 um 11:04:48
 
hallo,

wir haben zum dritten mal nachgefragt und einen sehr strengen und unter den Zeilen zu lesen als eine androhung mit unnötigem verzögern des verfahrens...und zu gegebener zeit wird es entschieden. jetzt sind wir am haken und zur guten Laune der Sachbearbeiterin ausgeliefert. ein bekannter anwalt meint, jetzt wird sie absichtlich den abschluss des verfahrens nach 21.07. hinhaltend verzögern.
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Antwort #14 - 07.04.2011 um 07:27:38
 
Hallo,
gäbe es eine Möglichkeit, dass das Verfahren doch in der Kürze abgeschlossen wird?
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