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Doppelte Staatsangehörigkeit und Aufenthaltszeit - Übertragbar? (Gelesen: 3.326 mal)
makmiler
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.09.2010 um 00:15:23
 
Hallo,

ich möchte eine Frage im Forum für einen Freund von mir stellen. Es geht um folgendes:

Er ist seit 5 Jahren und 3 Monaten in Deutschland (Zweck Studium), und arbeitet als Student. Er ist in Deutschland aus einem nicht EU-Land eingereist. Inzwischen hat er auch eine zweite Staatsangehörigkeit aus einem neuen EU-Land bekommen. Er hat sich mit der neuen StA bei der ABH und der Meldebehörde vor 5 Monaten angemeldet, und hat seine FZB unter FreizügG/EU bekommen.

Gilt sein Aufenthalt von 5 Jahren hier unter der alten StA auch für seine jetzige EU-StA, so dass er eine Daueraufenthaltsbescheinigung gemäß §4a FreizügG/EU beantragen kann? Ist das übertragbar?  Denn, meiner Meinung nach, geht es um die gleiche Person natürlich.


Was ist Eure Meinung?

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.09.2010 um 08:23:14
 
Du kennst die Antwort doch bereits:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1285386164

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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makmiler
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.09.2010 um 14:09:59
 
Muleta schrieb am 27.09.2010 um 08:23:14:
Du kennst die Antwort doch bereits:


Eigentlich nicht. Nehmen wir an, dass die Person aus einem alten EU-Land kommt. Ist der Aufenthaltsdauer dann übertragbar, obwohl er 4.5 Jahre mit der nicht-EU-StA gemeldet war, und in diesem Reisepass er sein Aufenthaltstitel bekommen hat?

Konkreter gefragt: Wird er als eine Person betrachtet, oder nicht?

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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.09.2010 um 17:54:12
 
makmiler schrieb am 27.09.2010 um 14:09:59:
Nehmen wir an, dass die Person aus einem alten EU-Land kommt. 


Liegt ein Freizügigkeitstatbestand fünf Jahre lang vor, dann wird das Daueraufenthaltsrecht automatisch erworben.

Ob Dokumentation (Freizügigkeitsbescheinigung; Bestätigung des Daueraufenthaltsrechts) ausgestellt wurde, spielt keine Rolle.

Aber das Vorliegen des Freizügigkeitstatbestandes ist nachzuweisen und die Meldepflicht ist zu beachten.

makmiler schrieb am 27.09.2010 um 14:09:59:
Ist der Aufenthaltsdauer dann übertragbar, obwohl er 4.5 Jahre mit der nicht-EU-StA gemeldet war, und in diesem Reisepass er sein Aufenthaltstitel bekommen hat?


Ja. Sofern eben ein Freizügigkeitstatbestand vorliegt.

Allerdings wird eine AE nicht erteilt. Die EU-Staatsangehörigkeit hat Vorrang.

Bei der Anmeldung müssen alle Staatsangehörigkeiten angegeben werden, aber auch wenn die EU-Staatsangehörigkeit "verheimlicht" wurde können die Rechte, die man aufgrund dieser Staatsangehörigkeit hat, geltend gemacht werden, denn diese Rechte hat man von Rechts wegen, sie müssen nicht beantragt werden.

makmiler schrieb am 27.09.2010 um 14:09:59:
Konkreter gefragt: Wird er als eine Person betrachtet, oder nicht?


Ja, es handelt sich um eine Person.

Bei hinkender Namensführung müsste man das evtl. nachweisen.

So z.B. Doppelbürger Kanada/Großbritannien, und der kanadische Pass wird im Namen, der auf der Geburtsurkunde steht, ausgestellt während der britische Pass nach einer Namensänderung in einem neuen Namen ausgestellt wird. (GB und Kanada erlauben beide die freie Wahl von Namen und man ist nicht verpflichtet, nur einen zu haben, obwohl nur einer im Pass stehen kann.)


Nachtrag:

makmiler schrieb am 27.09.2010 um 00:15:23:
Gilt sein Aufenthalt von 5 Jahren hier unter der alten StA auch für seine jetzige EU-StA, so dass er eine Daueraufenthaltsbescheinigung gemäß §4a FreizügG/EU beantragen kann? Ist das übertragbar?


In diesem Fall hatte man die EU-Staatsangehörigkeit nicht fünf Jahre lang. Von daher, laut der im anderen Themen verlinkten Urteile, nein. Aber vielleicht entscheidet der EuGH anders.
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makmiler
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Antwort #4 - 27.09.2010 um 18:12:45
 
Mutly schrieb am 27.09.2010 um 17:54:12:
In diesem Fall hatte man die EU-Staatsangehörigkeit nicht fünf Jahre lang. Von daher, laut der im anderen Themen verlinkten Urteile, nein. Aber vielleicht entscheidet der EuGH anders. 


Den Rest habe ich gut verstanden, aber diesen Teil nicht. Gelten z.B die 4 Jahren, ab dem Datum, an dem er die neue EU-StA bekommen hat?

Besser gesagt, nur 1 Jahr war er mit einem nicht-EU-StA, dann bekam er seine EU-StA. Insgesamt sind das 5 Jahre 3 Monate Aufenthalt in D, von denen 4 Jahre und 3 Monate mit doppelter StA, aber die EU-StA war bei der ABH vor 5 Monaten angemeldet?
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Mutly
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Antwort #5 - 27.09.2010 um 18:23:50
 
makmiler schrieb am 27.09.2010 um 18:12:45:
von denen 4 Jahre und 3 Monate mit doppelter StA


Lag während dieses Zeitraums auch ein Freizügigkeitstatbestand vor? Wenn ja, muss ein Freizügigkeitstatbestand nun weitere 9 Monate vorliegen, dann wird das Daueraufenthaltsrecht erworben.

makmiler schrieb am 27.09.2010 um 18:12:45:
aber die EU-StA war bei der ABH vor 5 Monaten angemeldet?


Was nichts am Aufenthaltsrecht nach 2004/38 (EU-Bürger und Freizügigkeitstatebestand) ändert, in der Praxis aber vielleicht zu Komplikationen führen könnte.

Insb. soll die Person nachweisen können, wann die EU-Staatsangehörigkeit in der Tat erworben wurde, mit einem Dokument von der zuständigen Behörde dieses Staates. So zum Beispiel "eingebürgert am xx.xx.xxxx".
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makmiler
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Antwort #6 - 27.09.2010 um 18:33:55
 
Mutly schrieb am 27.09.2010 um 18:23:50:
Lag während dieses Zeitraums auch ein Freizügigkeitstatbestand vor? Wenn ja, muss ein Freizügigkeitstatbestand nun weitere 9 Monate vorliegen, dann wird das Daueraufenthaltsrecht erworben.


Ja, er war Student in diesem Zeitraum (Aufenthaltserlaubnis zweck Studium), und noch ist.

Danke Dir, jetzt habe ich alles verstanden.

Ich hoffe, dass die Behörden das genauso sehen werden.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 27.09.2010 um 18:45:27
 
Bei Studenten gilt

Zitat:
Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfuellt, begleitet oder ihm nachzieht.


Das kann man auch später, etwa wenn die Bestätigung des Daueraufenthaltsrechts beantragt wird, gezeigt werden, aber z.B. Kontoauszüge wären nötig.
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Antwort #8 - 27.09.2010 um 18:53:50
 
das ist mir klar. Er kann das ohne Probleme nachweisen.

Schon Mal vielen Dank.
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